Betreff
Bereitstellung überplanmäßiger Mittel für ambulante und stationäre Hilfen
gemäß §§ 27 ff SGB VIII
Vorlage
2017/1913
Aktenzeichen
513-3-1-00-kri
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

 

Bei Innenauftrag 510006150103 – Sachkonten 53 34 00 und 53 35 00 – Finanzstelle PN0615 (ambulante und stationäre Hilfen gem. §§ 27 ff SGB VIII) werden überplanmäßige Mittel in Höhe von 4.000.000 € bereitgestellt.

 

Deckungsmittel stehen wie folgt zur Verfügung:

 

Mehrerträge bei

Innenauftrag:                       970016050102

Finanzstelle:                        9700160501

Sachkonto:                           40 13 00

Finanzposition:                   60 13 00

Bezeichnung:                      Gewerbesteuer

 

 

gezeichnet:

Richrath                               

 

 

 

Begründung:

 

Der Mehrbedarf ist durch Veränderungen verschiedener, nicht beeinflussbarer und prognostizierbarer Faktoren entstanden. Bei der Ermittlung des Haushaltsansatzes für das jeweilige Folgejahr handelt es sich stets um eine prognostische Schätzung, da weder die Fallzahl noch die Verweildauer der Kinder und Jugendlichen im Rahmen der ambulanten und stationären Hilfen nach §§ 27 ff SGB VIII und die jeweiligen Entgelte der ambulanten Anbieter und stationären Einrichtungen im Vorfeld verlässlich zu beziffern sind.

 

Aufgrund der Entwicklung der Fallzahlen und Strukturen in den einzelnen Hilfefällen reicht der bereitgestellte Ansatz nicht mehr aus, um Rechnungen der ambulanten und stationären Leistungserbringer bis Jahresende zu begleichen. Bei dem zusätzlichen Mittelbedarf handelt es sich um den Nettobetrag, der sich aus dem Minder- und Mehrbedarf der einzelnen Hilfearten ergibt.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Kribus/FB 51/Tel.: 51 30

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Hilfe zur Erziehung in stationärer und ambulanter Form soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle:            PN0615

Teilprodukt:              06150103

Innenauftrag:           510006150103

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Leistungen in ambulanter und stationärer Form in 2017 insgesamt 16.000.000 €

in 2018 = 17.000.000 €

in 2019 = 18.000.000 €

in 2020 = 19.000.000 €

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

entfällt

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [nein]

 

 

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da es sich bei der Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VII um eine gesetzliche Verpflichtung ohne Ermessen handelt, ist eine Entscheidung unbedingt erforderlich, dass die zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls können der notwendige Lebensunterhalt sowie die erforderliche Hilfe durch pädagogische Fachkräfte nicht mehr sichergestellt werden.