Betreff
Gestaltung Kreisverkehr Ludwig-Erhard-Platz - Medienkugel
- Änderung der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf vom 15.08.1992
Vorlage
2017/1915
Aktenzeichen
ca/30-ru
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf vom 15.08.1992 (Anlage 2) gemäß der Satzungsbegründung zur 1. Änderung der vorgenannten Satzung (Anlage 3).

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 17.02.2014 zum Antrag Nr. 2625/2014 der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und Die Unabhängigen vom 04.02.2014 mehrheitlich den nachfolgenden Beschluss gefasst:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen begrüßt die geplante Umgestaltung der Rasenfläche des Ludwig-Erhard-Kreisverkehrs mit der „Medienkugel", wie von Frau Beigeordneter Deppe in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vorgestellt.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, alle notwendigen Schritte zur kurzfristigen Umsetzung dieses Vorhabens einzuleiten.

 

3.    Die Maßnahme ist für die Stadt kostenneutral durchzuführen.

 

Auf Basis des Ratsbeschlusses wurden seitens der Verwaltung Gespräche mit der Sparkasse Leverkusen zur Realisierung der Maßnahme geführt. Die Sparkasse Leverkusen hat die Medienkugel für die Stadt Leverkusen kostenneutral bereitgestellt und ist Eigentümerin der Kugel. Die Medienkugel wurde im Dezember 2014 in Betrieb genommen.

 

Gemäß vertraglicher Vereinbarung zwischen der Stadt Leverkusen und der Sparkasse Leverkusen (Vertrag vom 25.07.2014) erfolgt die Bespielung der Medienkugel in wechselnden Abständen mit allgemeinen Begrüßungen der Passanten (z. B. Herzlich Willkommen), anlassbezogenen Begrüßungen (z. B. Frohe Weihnachten), Hinweisen auf sportliche, kulturelle oder soziale Veranstaltungen (z. B. Kommunalwahl  – Geht wählen) oder zu allgemeinen Themen (z. B. Haltet die Stadt sauber). Die Sparkasse ist in angemessenem Umfang berechtigt, auf sich selbst, ihre Geschäfte und Veranstaltungen sowie auf finanzwirtschaftliche Themen hinzuweisen (z. B. Weltspartag). Konkrete Produkt- oder Unternehmenswerbungen für Dritte sind bisher ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe sowie die Sponsoren zur Realisierung der Medienkugel.

 

Die Sparkasse Leverkusen hat nunmehr in Gesprächen mit der Stadt Leverkusen eine anteilige Vermarktung der Medienkugel mit kommerzieller Werbung angestrebt, um mit den Einnahmen einen Beitrag zur Deckung der Kosten und eine Rückführung der Investitionssumme zu erzielen. Mit dieser Zielsetzung wurden Verhandlungen mit der MOPLAK Medien Service GmbH (MOPLAK) als potenziellem Vermarkter geführt. MOPLAK ist bereits langjähriger Vertragspartner der Stadt Leverkusen und hat das ausschließliche Recht zur Errichtung und Ausnutzung von Plakatanschlagstellen auf den öffentlichen Flächen der Stadt Leverkusen.

 

Der zwischen MOPLAK und der Sparkasse Leverkusen ausverhandelte Vertrag sieht die Übertragung des ausschließlichen Rechts zur Vermarktung der Medienkugel mit kommerzieller Werbung an MOPLAK vor. Die Werbung wird inhaltlich mit den bislang in Leverkusen durch MOPLAK vermarkteten Werbeflächeninhalten übereinstimmen. Die Medienkugel soll künftig zu je 50 % mit kommerzieller Werbung und nichtkommerzieller Werbung (allgemeine und anlassbezogene Begrüßungen, Hinweise auf sportliche, kulturelle oder soziale Veranstaltungen etc.) bespielt werden.

 

Mit öffentlicher Mitteilung im Mitteilungsblatt z.d.A.: Rat Nr. 6 vom 05.07.2017 (S. 171/172) wurde der Rat der Stadt Leverkusen über das beabsichtigte Verfahren zur anteiligen kommerziellen Werbung auf der Medienkugel in Kenntnis gesetzt.

 

Gemäß der vom Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 30.03.1992 beschlossenen und am 15.08.1992 Rechtskraft erlangten „Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf“ (s. Anlage 1 der Vorlage) sind im räumlichen Geltungsbereich der Satzung u. a. folgende Arten von Werbeanlagen unzulässig (vgl. § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2):

 

·         mehr als zweidimensionale Werbeanlagen, wie Würfel, Kugeln, Prismen oder ähnliche Körper sowie Spruch- und Werbebänder, wenn sie den Umriss eines Würfels mit 25 cm Kantenlänge überschreiten; dies gilt jedoch nicht für Litfaßsäulen, die auf Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, errichtet werden sollen. [vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1]

 

·         bewegliche Werbeanlagen und Werbeanlagen mit wechselndem oder beweglichem Licht. [vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2]

 

Der Kreisverkehr Ludwig-Erhard-Platz fällt unter den räumlichen Geltungsbereich der Satzung (§ 1 i.V.m. der Anlage zur Satzung). Die Medienkugel fällt unter den sachlichen Anwendungsbereich der Satzung (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2).

 

§ 5 der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf benennt Ausnahmetatbestände vom sachlichen Anwendungsbereich. Diese treffen vorliegend auf die Medienkugel nicht zu.

 

Auf Basis der rechtskräftigen Satzung ist kommerzielle Werbung auf der Medienkugel nur insoweit zulässig, als dass der Anteil kommerzieller Werbung der nichtkommerziellen Werbung deutlich untergeordnet ist, sodass die Medienkugel den Charakter einer Werbeanlage nicht erfüllt.

 

Zur Realisierung des avisierten Vorhabens der hälftigen kommerziellen Werbung auf der Medienkugel (50 %) ist insofern eine Änderung der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf erforderlich, indem für die Medienkugel ein weiterer Ausnahmetatbestand in § 5 aufgenommen wird. § 5 der Satzung wird um den Absatz (2) ergänzt:

 

            § 5       Ausnahmen

(1)  Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 können gestattet werden, wenn jeweils nur zwei Werbeanlagen je bauliche Anlage, an denen sie angebracht sind, von einem Standort aus eingesehen werden können.

[dies entspricht dem bisherigen Wortlaut des § 5 der Satzung]

 

(2)  Eine weitere Ausnahme gilt für die vom Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 17.02.2014 beschlossene Skulptur (Medienkugel) zur qualitativen Aufwertung des südlichen Eingangstores der Stadt Leverkusen, auf der neben der nichtkommerziellen Werbung (z.B. allgemeine und anlassbezogene Begrüßungen, Hinweise auf sportliche, kulturelle oder soziale Veranstaltungen) bis zu 50 % kommerzielle Werbung erfolgt.

 

Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf vom 15.08.1992 ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt.

 

Die Begründung zur Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf vom 15.08.1992 ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Capitain, Daniel; FB 01; 8809

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf vom 15.08.1992

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

         [nein]

    [nein]

[nein]

        [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

 [nein]

 [nein]

 [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der nunmehr abgeschlossenen Abstimmungen zwischen den Beteiligten wird die Vorlage zur kurzfristigen Umsetzung des geplanten Vorhabens über den Nachtrag eingebracht.