Betreff
Zweite Änderungssatzung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Vorlage
2017/1945
Aktenzeichen
661-kr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung der Satzung „Allgemeine Vorschrift der Stadt Leverkusen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW.

 

 

gezeichnet:

                                                    In Vertretung                        In Vertretung

Richrath                                     Märtens                                 Deppe

Begründung:

 

Vorbemerkungen:

 

Die Stadt Leverkusen ist nach § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Stadtgebiet. Das Land gewährt den Aufgabenträgern eine jährliche Ausbildungsverkehrspauschale i. H. v. derzeit 130 Millionen Euro; diese wird nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW an die Aufgabenträger verteilt. Die Stadt Leverkusen erhält hiernach jährlich 1.480.745,35 Euro.

 

Mindestens 87,5 % dieser Pauschalmittel sind nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW regelt hierzu Vorgaben, die bei der Weiterleitung dieser Pauschalmittel zu beachten sind. Die bis zum 31.12.2016 geltende Fassung des ÖPNVG NRW sah zudem gemäß § 11a Abs. 2 Satz 6 vor, dass die Pauschalmittel auf Grundlage einer allgemeinen Vorschrift i. S. v. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten waren.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 18.07.2011 die „Allgemeine Vorschrift der Stadt Leverkusen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW“ als Satzung beschlossen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung am 28.07.2011 in Kraft getreten. Mit der am 23.04.2012 beschlossenen 1. Änderungssatzung ist die Anlage 1 zu dieser Satzung aktualisiert worden.

 

Im Rahmen des 8. Änderungsgesetzes zum ÖPNVG NRW vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1157) ist u. a. § 11a ÖPNVG NRW mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden. Die Änderung umfasst insbesondere auch eine Veränderung des Verteilmaßstabs, nach dem die 87,5 % der Pauschalmittel an die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind. Darüber hinaus ist die bislang in der Norm enthaltene Vorgabe, diese Mittel über eine allgemeine Vorschrift i. S. d. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (VO EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten, entfallen.

 

Die in Anhang 1 beigefügte 2. Änderungssatzung dient dazu, die allgemeine Vorschrift der Stadt Leverkusen an die im Rahmen der Novellierung des ÖPNVG NRW geregelten neuen Vorgaben anzupassen; darüber hinaus ergeben sich aus den bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der allgemeinen Vorschrift weitere Anpassungsbedarfe.

 

Im Wesentlichen gleichlautende allgemeine Vorschriften wie im Stadtgebiet Leverkusen bestehen auch bei den anderen Aufgabenträgern in der Region. Die allgemeinen Vorschriften sind im Jahr 2011 im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Aufgabenträger erarbeitet worden; gleiches gilt für die 2. Änderungssatzung gemäß Anhang 1. Hierdurch wird ein einheitliches Vorgehen bei der Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW in der Region Rhein-Sieg herbeigeführt. Vor diesem Hintergrund hält die Stadt Leverkusen an der allgemeinen Vorschrift fest, auch wenn die allgemeine Vorschrift nach Streichung des bisherigen § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW nicht mehr verpflichtend als Instrument zur Weiterleitung der Pauschalmittel vorgeschrieben ist.

 

Erläuterungen:

 

Die Änderungen der 2. Änderungssatzung betreffen im Wesentlichen Anpassungen an die im Rahmen der letzten Novellierung des ÖPNVG NRW neu eingefügten Vorgaben für die Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2. Diese beinhalten insbesondere eine Neuregelung des Maßstabs, nachdem die Anteile der antragsberechtigten Verkehrsunternehmen zu berechnen sind. Dieser neue Verteilmaßstab ist rückwirkend für die Pauschalmittel für die Kalenderjahre ab 2014 anzuwenden.

Vorliegend gelten die Regelungen der 2. Änderungssatzung grundsätzlich rückwirkend für die Weiterleitung der Pauschalmittel für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017. Eine Rückwirkung für das Kalenderjahr 2014 ist in der 2. Änderungssatzung nicht vorgesehen, weil die Weiterleitung der Pauschalmittel für dieses Kalenderjahr bereits durch endgültige Bescheidung gegenüber den Verkehrsunternehmen abgeschlossen ist. Dieses Vorgehen deckt sich mit dem zur Rückwirkung nach Maßgabe des novellierten § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW ergangenen Erlasses des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.04.2017.

Im Übrigen betreffen die Änderungen redaktionelle Anpassungen sowie Anpassungen aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen mit der allgemeinen Vorschrift und an zwischenzeitlich erfolgte tatsächliche Entwicklungen.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in/Fachbereich/Telefon: Frau Sorge / 661 / 406 - 6691,
Herr Krebs / 661 / Tel. 406 - 6681

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle PN 1210

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Die Finanzierung erfolgt zu 100 % aus zweckgebundenen Landeszuweisungen.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

keine

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der notwendigen rückwirkenden Geltung der Änderungssatzung zum 01.01.2017 ist ein schnellstmöglicher Beschluss der 2. Änderungssatzung unerlässlich.