Betreff
Lärmaktionsplan - Stufe 3
Vorlage
2017/1999
Aktenzeichen
322-12-07-2-br
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Bürger- und Umweltausschuss stimmt der dargestellten Verfahrensweise zur Erstellung des Lärmaktionsplans (LAP) - Stufe 3 - zu.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendigen Schritte einzuleiten.

 

Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich der Beschlussempfehlungen der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke I, II und III.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Deppe

Begründung:

 

Hintergrund/Stand der Lärmaktionsplanung

Die Europäische Gemeinschaft hat im Jahr 2002 mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie erstmals eine gemeinsame Vorgehensweise zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung geschaffen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland über eine Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahr 2005.

 

"Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Industrieanlagen ausgeht. Davon ausgenommen ist Lärm, welcher von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.

 

Die Stadt Leverkusen besitzt aufgrund der Vielzahl der Verkehrsnetze in Verbindung mit einer hohen Bevölkerungsdichte hierbei eine besondere Betroffenheit. Inmitten der Metropolregion Rhein-Ruhr und zwischen den beiden Großstädten Düsseldorf und Köln gelegen, verlaufen viele Verkehrswege von überregionaler Bedeutung und mit einer dementsprechenden Frequentierung durch die Stadt. Auch aus diesem Grund stellt die Lärmbelästigung eines der größten Umweltprobleme im Stadtgebiet dar.

 

Um diesem Problem entgegenzuwirken, sind die Gemeinden gemäß § 47 c-e BImSchG angehalten, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen. Aufbauend auf einer Lärmkartierung mit anschließender Analyse der Lärmkarten werden sogenannte Lärmaktionspläne, welche entsprechende Maßnahmen zur Lärmminderung enthalten, aufgestellt. Sowohl die Lärmkarten als auch die Lärmaktionspläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten bzw. zu aktualisieren. Maßgeblich hierfür sind die im BImSchG genannten Fristen.

 

Die erste Stufe der Umgebungslärmrichtlinie wurde für die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum Lärmaktionsplan vom 21.02.2011 (Vorlage Nr. 0708/2010) abgeschlossen. Der Ratsbeschluss für den Lärmaktionsplan der zweiten Stufe erfolgte am 14.12.2015 (Vorlage Nr. 2015/0770). Gemäß den gesetzlichen Fristen ist nunmehr die dritte Stufe als Pflichtaufgabe der Gemeinde umzusetzen.

 

Lärmkarten

Lärmkarten sind getrennt für den jeweiligen Lärmverursacher (Schiene, Straße, Flugzeug, Industrieanlage) zu erstellen. Neben einer Darstellung der Lärmpegel ist auch die Betroffenheit der Bevölkerung zu ermitteln. Derzeit wird die Lärmkartierung der dritten Stufe durch ein von der Stadt Leverkusen beauftragtes Fachbüro durchgeführt. Die Zuständigkeit der Stadt Leverkusen für die einzelnen Lärmarten beschränkt sich dabei auf den Straßenverkehrslärm sowie den Lärm von Industrieanlagen. Die Lärmkartierung wird voraussichtlich im Januar 2018 abgeschlossen und im Anschluss im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.

 

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist bundesweit für die Erstellung der Lärmkarten sowie eines Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken zuständig. Die Ergebnisse der Lärmkartierung des EBA liegen bereits vor und können als Bewertungsgrundlage in den Lärmaktionsplan der Stadt Leverkusen einfließen (Bsp. Identifikation von Bereichen mit einer „Doppelbelastung“ durch Schienen- und Straßenverkehrslärm).

 

Zuständig für die Lärmkartierung des Flughafens Köln/Bonn ist nach § 47 e BImSchG die Stadt Köln.

 

Lärmaktionsplan

Durch Lärmaktionspläne sollen die Kommunen die anhand der Lärmkarten festgestellten Probleme regeln und darüber hinaus ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Im Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 07.02.2008 werden die Auslösewerte der Schallimmissionspegel für die Lärmaktionsplanung wie folgt bestimmt:

 

„Lärmprobleme liegen auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein…

LDEN ≥ 70 dB(A) (gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen)

und /oder

Lnight ≥ 60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel - 22.00 bis 06.00 Uhr) vorliegt.“

 

Der Lärmaktionsplan kann für Bereiche mit einer hohen Lärmbelastung z. B. die folgenden Maßnahmen beinhalten:

 

- Verkehrsplanerische Maßnahmen, wie Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommens,

 

- bauliche Maßnahmen, wie Erneuerung des Fahrbahnbelags oder Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken,

 

- verkehrssteuernde Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder zeitliche Beschränkungen des Schwerlastverkehrs,

 

- aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Bau/Erhöhung einer Schallschutzwand.

 

Maßnahmen, welche die Entstehung von Lärm bereits an der Quelle verhindern, sind sonstigen Maßnahmen, wie zum Beispiel dem Bau einer Schallschutzwand, grundsätzlich vorzuziehen.

 

Aufgrund der bestehenden Zuständigkeiten ist die Erstellung eines Lärmaktionsplans mit dem Schwerpunkt „Straßenverkehr“ vorgesehen. Sonstige Lärmquellen, wie Schienen- und Flugverkehr, werden soweit notwendig bei der Bewertung der jeweiligen Lärmsituation berücksichtigt (Bsp. Identifikation von Bereichen mit „Doppelbelastung“ durch Straßen- und Schienenlärm).

 

Rechtlicher Charakter

Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme oder Lärmauswirkungen vor, ist ein Lärmaktionsplan durch die Kommune aufzustellen. Es liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, durch welche Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will. Alle Maßnahmen sind daher im Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den LAP aufzunehmen. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der Bevölkerung auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht. Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen - ähnlich wie ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt werden.

 

Weiteres Vorgehen

Der Fachbereich Umwelt plant im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss - vorbehaltlich der Beschlussempfehlungen der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke I, II und III - einen Gutachter mit den Arbeiten zur Erstellung des Lärmaktionsplans für die dritte Stufe zu beauftragen. Im Anschluss an die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen einer Offenlage soll voraussichtlich Ende 2019 der Beschluss des Lärmaktionsplans durch den Rat der Stadt Leverkusen erfolgen. Der Lärmaktionsplan wird nach dem Ratsbeschluss über die Bezirksregierung Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) an die EU-Kommission gemeldet.

 

Die Ergebnisse der Lärmkartierung des Eisenbahn-Bundeamtes werden bei der Bewertung von Lärmbrennpunkten berücksichtigt. Ebenso wird die durch den Brückenneubau und Umbau der A1 bedingte besondere Verkehrsführung in die Analyse der Lärmsituation einfließen und sich daraus ggf. ableitende Maßnahmen aufgezeigt. Grundsätzlich beinhalten die Lärmkarten ebenfalls den Autobahnlärm. Geplante und bereits durchgeführte Maßnahmen im Bereich der Autobahnen werden in Abstimmung mit dem zuständigen Baulastträger aufgezeigt und bei Bedarf fortgeschrieben. Darüber hinaus werden erstmalig ruhige Gebiete im Stadtgebiet identifiziert und im Lärmaktionsplan ausgewiesen.

 

Der Lärmaktionsplan ist bezogen auf die Fristen des BImSchG alle fünf Jahre zu überprüfen und soweit notwendig, fortzuschreiben.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Stefan Becher/FB 32/406 - 3248

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Der Lärmaktionsplan ist eine Pflichtaufgabe gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Gemeinden sind gemäß § 47e BImSchG in Verbindung mit § 47c BImSchG angehalten, Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Planungskosten für die Lärmaktionsplanung belaufen sich auf ca. 47.000 €. Die Mittel stehen unter Innenauftrag 320002600203 „Schutz vor Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen“, Sachkonto 526100, zur Verfügung.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan ohne direkte Außenwirkung. Die Bürger haben keinen Anspruch auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen. Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen - ähnlich wie ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt werden. Über die Durchführung und Finanzierung der im LAP festgelegten Maßnahmen ist jeweils durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 


 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

ja

ja

ja

nein

 

Förmliches Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

ja

ja

ja

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