Beschlussentwurf:
1. Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II stimmt der Aufgabe des östlichen Parkplatzes an der Kämpchenstraße (Gemarkung Opladen, Flur 29, Flurstück 102, Größe 670 m², Anlage 1) zu, damit die Fläche einer städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden kann.
2. Für die auf dem östlichen Parkplatz aufgestellten Wertstoffcontainer der AVEA GmbH & Co. KG ist ein geeigneter Ersatzstandort in unmittelbarer Nähe auszuweisen.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Die Fläche des östlichen Parkplatzes an der Kämpchenstraße (Gemarkung Opladen, Flur 29, Flurstück 102, Größe 670 m²) eignet sich für eine zentrumsnahe Wohnbebauung. Das Grundstück befindet sich am Westrand des Opladener Zentrums. Mit einer Wohnbebauung würde ein Beitrag zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum in zentralen Lagen Leverkusens geleistet werden. Zudem wird damit dem Leitbild „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ Rechnung getragen.
Städtebaulich könnte durch eine straßenbegleitende Bebauung der Blockrand an dieser Straße geschlossen werden, wie es für das Ortsbild im Opladener Zentrum üblich ist. Da ein Investor bereits die dahinterliegenden Flächen im Blockinneren erworben hat, könnte hier eine städtebaulich sinnvolle Gesamtlösung für den Wohnungsbau realisiert werden. Die bisherige Nutzung als öffentlicher Parkplatz würde aufgegeben. Alternative Parkmöglichkeiten bestehen am Marktplatz und im weiteren Umfeld.
Zugunsten der städtebaulichen Entwicklung
ist eine Reduzierung der Parkflächen an der Kämpchenstraße vertretbar, u. a.,
da im Umfeld der Opladener Innenstadt eine gute Anbindung des ÖPNV besteht
sowie im weiteren Umfeld eine angemessene
Anzahl an Parkmöglichkeiten zur Verfügung steht. Die derzeit auf dem östlichen
Parkplatz bestehenden Stellplätze „Arzt in Rufbereitschaft“ (2 Stellplätze)
können auf den gegenüber gelegenen Parkplatz verlegt werden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 25.07.1995 rechtskräftigen Bebauungsplanes 131/II „Düsseldorfer Straße / Kölner Straße“. Der Bebauungsplan setzt hier die Art der Nutzung „Kerngebiet“ gem. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest und regelt mittels einer textlichen Festsetzung, dass oberhalb des 1. OG nur Wohnungen zulässig sind. Eine reine Wohnbebauung über alle Geschosse ist allerdings planungsrechtlich nicht zulässig, weil dies der grundsätzlichen Eigenart eines Kerngebietes widerspricht. Zulässig wäre eine Bebauung, die im ersten Vollgeschoss (EG) eine gewerbliche Nutzung und darüber Wohnen vorsieht.
Sofern eine reine Wohnbebauung städtebauliches Ziel ist, wäre die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich. Gegenwärtig befinden sich auf dem östlichen Parkplatz in der Kämpchenstraße Wertstoffcontainer der AVEA GmbH & Co. KG. Für diese ist ein geeigneter Ersatzstandort in unmittelbarer Nähe zu finden.
Das in städtischem Eigentum befindliche Grundstück soll zur städtebaulichen Entwicklung veräußert werden. Hierzu steht in diesem Sitzungsturnus die nichtöffentliche Vorlage Nr. 2017/1995 zur Beratung an.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Ahrendt/FB 613/Tel. 406 - 6130
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Aufgabe eines öffentlichen Parkplatzes zugunsten von Wohnbebauung
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten) Derzeit nicht absehbar, da in Abhängigkeit des Vorhabens ggf. ein
Bauleitplanverfahren erforderlich werden kann.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Durch den Verkauf des städtischen Grundstücks würden Einnahmen im Haushalt eingebracht.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
Dez II, Fachbereich Finanzen
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund der erforderlichen Abstimmungen mit dem potenziellen Investor, der die wohnbauliche Entwicklung der Fläche anstrebt, war eine vorherige Einbringung der Vorlage nicht möglich.
Durch den Beschluss über die Aufgabe des städtischen Grundstückes als öffentlichen Parkplatz zugunsten einer Wohnbebauung würde der Weg für eine dringend benötigte Wohnbebauung frei gemacht werden.