Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Aufhebung einer Regelung in der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern
Vorlage
0451/2010
Aktenzeichen
55-13-sa
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:            

 

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

Aufgrund der anstehenden Landtagswahl am 09.05.2010 wird die Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern vom 01.07.2007 in der Fassung vom 01.08.2009 ab sofort bis längstens 31.05.2010 in einem Punkt (Ziffer 6.1, erster Spiegelstrich der Richtlinie) außer Kraft gesetzt.

 

Leverkusen, den 16.04.10

 

gezeichnet:

Buchhorn                                      Rf. Geisel                  Rh. Hupperth

 

 

Für den Rat:

 

Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

Begründung:

 

Derzeit verfügt der Fachbereich Straßenverkehr (FB 36) über rd. 1.200 Standorte für Wahlwerbung. Dem Fachbereich Bürgerbüro (FB 33) wurden hiervon 1.000 Standorte zwecks Verteilung an die Parteien und Gruppierungen, die an der Landtagswahl am 09.05.2010 teilnehmen, zur Verfügung gestellt. Mit dem FB 33 bestand in den letzten Jahren Einigkeit über die Anzahl der Standorte, da auch für die kommerzielle Werbung Standorte verbleiben müssen.

Diese Standorte zur Wahlwerbung werden kostenfrei vergeben. Allerdings soll auch den Wünschen der Parteien und Gruppierungen Rechnung getragen werden, über das Kontingent des FB 33 hinaus zusätzliche Wahlwerbestandorte beim FB 36 zu beantragen. Hierfür fallen lediglich die Verwaltungsgebühren in Höhe von 20,00 € an. Inzwischen liegen die ersten Anträge vor.

 

Die Standortliste für Werbeflächen verfügte ursprünglich über rd. 1.400 Standorte. Diese Liste musste bereinigt werden, da sich u.a. hierin Standorte an den „freien Strecken“ und somit in der Zuständigkeit des Landesbetrieb Straßenbau NRW (LSB) befanden. Der LSB stimmt hier Plakatierungen nicht zu – außer bei Werbung vor allgemeinen politischen Wahlen. Zudem fielen Standorte weg, da sie aufgrund neuerer Überprüfungen nicht mehr den Vorgaben der Werbe-Richtlinie entsprachen.

 

Die Wahlplakatierung erfolgt im Zeitraum vom 29.03. – 09.05.2010.

In Ziffer 9.3 der Richtlinie wurde festgelegt, dass nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes der jeweilige Standort erst nach 15 Arbeitstagen neu vergeben werden darf (Verbot der Anschlussplakatierung). Dies bedeutet, dass die Standorte bis einschließlich 28.05.2010 „blockiert“ sind.

 

Unter Berücksichtigung der Standorte für die Wahlwerbung verbleiben über einen Zeitraum von rd. 2 Monaten für die kommerzielle Werbung nur noch ca. 200 Standorte. Es liegen bereits mehrere Anträge vor, denen aufgrund der geringen Anzahl der verbleibenden Standorte nicht mehr in vollem Umfang entsprochen werden kann. Des Weiteren wurden die meisten attraktiven Standorte für die Wahlwerbung vergeben.

 

Unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wird es immer schwieriger innerhalb der Wahlkampfzeit überhaupt noch kommerzielle Werbung zu genehmigen. Hierin wird eine Ungleichbehandlung gesehen. Zudem beschweren sich die Antragsteller bereits über angekündigte Standortreduzierungen.

 

Lösung:

 

Um hier allen Interessenlagen gerecht zu werden, besteht die Möglichkeit, Standorte „doppelt“ zu vergeben. Dies bedeutet, dass an 1 Standort, an dem bereits eine von der Stadtverwaltung erlaubte Sondernutzung betrieben wird, eine zweite Sondernutzung erlaubt wird. Nach der derzeit gültigen Richtlinie ist diese Möglichkeit bislang verboten, s. Punkt 6.1 der Richtlinie.

 

Um auszuschließen, dass ein Standort von zwei unterschiedlichen Parteien / Gruppierungen für Wahlwerbung genutzt wird, stellt die Verwaltung sicher, dass ein bislang für Wahlwerbung genutzter Standort bei einer „Doppelvergabe“ nicht mit weiterer Wahlwerbung belegt wird.

Zudem ist sicherzustellen, dass auch bei einer „Doppelvergabe“ die Lichtraumprofile einzuhalten sind.

 

Kosten:

 

Mit dieser Entscheidung sind keine Kosten verbunden.

 

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit

 

Da die Richtlinie vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen wurde, ist eine Ausnahme hierzu ebenfalls vom Rat zu beschließen. Die nächste Ratssitzung findet aber erst am 10.05.2010 statt. Da die Wahlplakatierung bereits begonnen wurde und hier weitere Anträge auf Veranstaltungswerbung vorliegen, ist eine Dringlichkeitsentscheidung herbeizuführen, damit diese Anträge auch positiv beschieden werden können.