Betreff
Besetzung der Organe von Unternehmen und Einrichtungen
Vorlage
2017/2021
Aktenzeichen
201-01-80-01-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Abberufungen

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt nach Maßgabe der Begründung gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die folgenden Abberufungen aus Organen von Unternehmen und Einrichtungen:

 

 

Unternehmen/

Einrichtung

Organ

Funktion

Name

Datum

a)          

Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen

Kuratorium

Mitglied

Frau Helga Vogt

31.12.2017

b)          

Jobcenter Arbeit und Grundsicherung Leverkusen

Trägerversammlung

Mitglied

Herr Stadtdirektor Markus Märtens

31.01.2018

c)  

Jobcenter Arbeit und Grundsicherung Leverkusen

Trägerversammlung

stellvertreten-des Mitglied

Frau Helga Vogt

31.12.2017

d)             

Job Service Beschäftigungsförderung Leverkusen gGmbH

Gesellschafter-versammlung

Mitglied

Herr Stadtdirektor Markus Märtens

31.01.2018

e)          

Klinikum Leverkusen gGmbH

Aufsichtsrat

Mitglied

Herr Stadtdirektor Markus Märtens

31.01.2018

f)           

Klinikum Leverkusen Service gGmbH (KLS)

Aufsichtsrat

Mitglied

Herr Stadtdirektor Markus Märtens

31.01.2018

g)          

Leverkusener Parkhaus-Gesellschaft mbH (LPG)

Gesellschafter-versammlung

stellvertreten-des Mitglied

Herr Christian Syring

31.12.2017

h)          

Suchthilfe gGmbH

Gesellschafter-versammlung

Mitglied

Herr Stadtdirektor Markus Märtens

31.01.2018

i)           

Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg

Verbands-versammlung

Mitglied

Herr Stadtdirektor Markus Märtens

31.12.2017

j)           

Zweckverband Verkehrsverbund Nahverkehr – SPNV & Infrastruktur – Rheinland

Verbands-versammlung

Mitglied

Herr Stadtdirektor Markus Märtens

31.12.2017

 

2. Neubestellungen

Als Nachfolgerin/Nachfolger kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit den jeweiligen Gesellschaftsverträgen jeweils nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt nach Maßgabe der Begründung nach Beschlussfassung zu 1. gemäß § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW die folgenden Bestellungen in Organe von Unternehmen und Einrichtungen:

 

Unternehmen/

Einrichtung

Organ

Funktion

Name

Datum

a)          

Jobcenter Arbeit und Grundsicherung Leverkusen

Träger-versammlung

Mitglied

Beigeordnete/

Beigeordneter für das Dezernat III

01.02.2018

b)          

Jobcenter Arbeit und Grundsicherung Leverkusen

Träger-versammlung

stellvertreten-des Mitglied

Frau Sabine Willich

01.01.2018

c)          

Job Service Beschäftigungsförderung Leverkusen gGmbH

Gesellschafter-versammlung

Mitglied

Herr Helmut Vaßen

01.02.2018

d)          

Klinikum Leverkusen gGmbH

Aufsichtsrat

Mitglied

Beigeordnete/

Beigeordneter für das Dezernat III

01.02.2018

e)          

KLS

Aufsichtsrat

Mitglied

Beigeordnete/

Beigeordneter für das Dezernat III

01.02.2018

f)  

LPG

Gesellschafter-versammlung

stellvertreten-des Mitglied

Herr Friedhelm Laufs

01.01.2018

g)          

Suchthilfe gGmbH

Gesellschafter-versammlung

Mitglied

Beigeordnete/

Beigeordneter für das Dezernat III

01.02.2018

h)          

Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg

Verbands-versammlung

Mitglied

Frau Beig.

Andrea Deppe

01.01.2018

i)   

Zweckverband Verkehrsverbund Nahverkehr – SPNV & Infrastruktur – Rheinland

Verbands-versammlung

Mitglied

Frau Beig.

Andrea Deppe

01.01.2018

 


3. Der Rat der Stadt Leverkusen beruft aus dem Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) als Mitglied ab:

Herrn Bastian Link

 

4. Nach Beschlussfassung zu 3. bestellt der Rat der Stadt Leverkusen gemäß § 114 a Abs. 8 i. V. m. § 50 Absätze 4 und 2 GO NRW nachfolgendes Mitglied in den Verwaltungsrat der TBL:

Herrn Luca Lomartire

 

5. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt gem. § 63 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 und 2 GO NRW i. V. m. § 7 der Satzung der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Bergisch Land e. V. als Stellvertreter für das Mitglied des Vorstandes, Herrn Oberbürgermeister Richrath:

Herrn Stadtdirektor Markus Märtens

 

6. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt gem. § 63 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 und 2 GO NRW i. V. m. § 11 der Satzung der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Bergisch Land e. V. in die Mitgliederversammlung der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Bergisch Land e. V. als Mitglied:

Herrn Daniel Capitain

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

Zu 1.:

Herr Stadtdirektor Markus Märtens war in seiner Funktion als Beigeordneter für das Dezernat III - Bürger, Umwelt und Soziales Mitglied in Organen von Unternehmen und Einrichtungen.

 

Die Nachfolge in diesen Gremien soll grundsätzlich von der Nachfolgerin/dem Nachfolger von Herrn Stadtdirektor Märtens als Beigeordnete/Beigeordneter für das Dezernat III übernommen werden.

 

Frau Helga Vogt tritt zum 31.12.2017 in den Ruhestand ein. In ihrer Funktion als Fachbereichsleiterin Soziales war sie Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied in Organen von Unternehmen und Einrichtungen. Sie wird aus zwei Gremien abberufen.

 

Zu 2.:

a) und b) Trägerversammlung Jobcenter Arbeit und Grundsicherung Leverkusen

 

Die Trägerversammlung des Jobcenter Arbeit und Grundsicherung Leverkusen besteht aus 8 Vertreterinnen/Vertretern, die je zu Hälfte durch die Stadt Leverkusen und die Agentur für Arbeit entsandt werden. Aus § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Trägerversammlung, wonach ein Mitglied der Trägerversammlung im Verhinderungsfall vor der Sitzung einen Vertreter benachrichtigen muss, ergibt sich die Notwendigkeit, auch stellvertretende Mitglieder zu bestellen.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stadtdirektor Märtens kommt nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm benannte Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die Nachfolgerin/den Nachfolger von Herrn Stadtdirektor Märtens als Beigeordnete/Beigeordneter für das Dezernat III vor.

 

Als Nachfolgerin für Frau Vogt kommt nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm benannte Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

 

c) Gesellschafterversammlung JSL

Die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin entsendet in die Gesellschafterversammlung der JSL fünf nach den Vorschriften der Gemeindeordnung gewählte Mitglieder.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stadtdirektor Märtens kommt nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm benannte Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

 

d) Aufsichtsrat Klinikum Leverkusen gGmbH

Gem. § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern: acht vom Rat zu bestimmende Vertreter, der Oberbürgermeister und die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen oder zwei vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen und fünf Vertreter der Arbeitnehmerschaft. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds oder Stellvertreters.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stadtdirektor Märtens kommt nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm benannte Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die Nachfolgerin/den Nachfolger von Herrn Stadtdirektor Märtens als Beigeordnete/Beigeordneten für das Dezernat III vor.

 

e) Aufsichtsrat KLS

Gem. § 12.1 des Gesellschaftsvertrages der KLS gehören dem Aufsichtsrat gem. § 12.1 des Gesellschaftsvertrages neben vier Vertretern der Arbeitnehmerschaft 6 sachkundige Mitglieder und entweder der Oberbürgermeister und der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen oder zwei vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen an.

 

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt der Rat ein Ersatzmitglied nach den Maßgaben des § 12.1 und § 12.2.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stadtdirektor Märtens kommt nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm benannte Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die Nachfolgerin/den Nachfolger von Herrn Stadtdirektor Märtens als Beigeordnete/Beigeordneten für das Dezernat III vor.

 

f) Gesellschafterversammlung LPG

Die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin entsendet gem. § 8 des Gesellschaftsvertrages fünf nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW gewählte Mitglieder in die Gesellschafterversammlung der LPG, die um fünf stellvertretende Mitglieder ergänzt werden können.

 

Als Nachfolger für Herrn Syring kommt nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm benannte Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

 

g) Gesellschafterversammlung Suchthilfe gGmbH

Gem. § 10 des Gesellschaftsvertrages der Suchthilfe gGmbH entsendet die Stadt Leverkusen zwei Mitglieder in die Gesellschafterversammlung der Suchthilfe gGmbH, die nach den Bestimmungen der GO NRW zu bestellen sind.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stadtdirektor Märtens kommt nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm benannte Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die Nachfolgerin/den Nachfolger von Herrn Stadtdirektor Märtens als Beigeordnete/Beigeordneten für das Dezernat III vor.

 

h) und i) Verbandsversammlung VRS und Verbandsversammlung NVR

Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes VRS besteht die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis ihrer Dienstkräfte gewählt.

 

Jedes Verbandsmitglied entsendet gem. § 6 Abs. 2 der Satzung je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Stadt Leverkusen entsendet daher zwei stimmberechtigte Mitglieder.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stadtdirektor Märtens kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

Hinweis zum Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR):

 

Gem. § 5 der Satzung des Zweckverbandes NVR werden die Mitglieder der Verbandsversammlung durch die Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes entsandt. Je Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes ist – je angefangene 100.000 Einwohner – ein Vertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu entsenden. Die Mitglieder in der Verbandsversammlung des ZV NVR müssen ordentliches Mitglied der Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes sein.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Rat bestellten Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRS gleichzeitig auch Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes NVR sind.

 

Zu 3. und 4.:

Mit Mail vom 27.10.2017 teilt Herr Bastian Link mit, dass er sein Mandat als Mitglied im Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) nicht weiter wahrnehmen kann.

 

Gem. § 114 a Abs. 8 GO NRW gilt für die Wahl von Mitgliedern in den Verwaltungsrat § 50 Absatz 4 GO NRW sinngemäß. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Bestellten aus einem Organ einer juristischen Person trifft § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NRW die Nachfolgeregelung dergestalt, dass der Nachfolger für die verbleibende Restlaufzeit der Wahlperiode durch Mehrheitsbeschluss des Rates nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu benennen ist.

 

Zu 5.:

Nach § 7 der Satzung der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Bergisch Land e. V. gehört der Oberbürgermeister als Mitglied dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft an. Der Oberbürgermeister kann sich bei Verhinderung vertreten lassen.

 

Zu 6.:

Nach § 11 der Satzung der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Bergisch Land e. V. kann nach Maßgabe der Bevölkerungszahl je angefangene 50.000 Einwohner ein Vertreter der Mitgliedskommune entsandt werden. Für die Stadt Leverkusen wären dies insgesamt vier Mitglieder, wobei die Stimmberechtigung auch durch einen Vertreter gebündelt wahrgenommen werden kann.

 

Aus rationellen Gründen wird, wie in der Vergangenheit, nur ein Vertreter in die Mitgliederversammlung berufen.


 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2015/0613

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hohn / Finanzen/02171/406-2042

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

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A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

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B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

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D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

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Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Vorlage konnte nicht fristgerecht fertig gestellt werden, da intern noch Abstimmungsbedarf bestand.

 

Die Beratung und Entscheidung ist noch in diesem Turnus zwingend erforderlich, da einige Abberufungen auf den 31.12.2017 bzw. 31.01.2018 und Neubestellungen zum 01.01.2018 bzw. 01.02.2018 terminiert sind und die nächste Ratssitzung erst am 26.02.2018 stattfindet.