Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III beschließt, den Teil der Mettlacher Straße westlich der Merziger Straße mit Durchgang zur Mülheimer Straße nach § 6 Straßen- und Wegegesetz als Gemeindeweg/befahrbaren Wohnweg zu widmen.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Die Mettlacher Straße war im 1. Bauabschnitt der Waldsiedlung 1935 als Stichstraße gebaut worden. Sie endete mit einem Wendebereich an der heutigen Merziger Straße, die Mitte der 1960er Jahre neu gebaut wurde. Der Teil der Mettlacher Straße in Richtung Mülheimer Straße war lediglich eine fußläufige Verbindung innerhalb eines Grünzuges. Im Gehwegprogramm 1975 wurde hier der „nördliche“ Gehweg plattiert. Aufgrund der Bebauung war es notwendig, den Teil schließlich 1988 als gepflasterten Wohnweg auszubauen.
Eine Widmung nach den Übergangsvorschriften (§ 60 Straßen- und Wegegesetz) kann zum Stichtag 01.01.1962 nicht ausreichend bewiesen werden. Zur Rechtssicherheit soll daher eine formelle Widmung nach § 6 Straßen- und Wegegesetz erfolgen.
Die Widmung ist im Anlageplan dargestellt. Sie gilt für die öffentlichen Verkehrsflächen und ermöglicht nur den fußläufigen Durchgang zur Mülheimer Straße.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Der Lageplan in der Anlage ist im Ratsinformationssystem Session in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.)
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Herr Moser / FB 660 / 406 - 6616
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Rechtsverfahren nach Straßen- und Wegegesetz.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung
der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |