Beschlussentwurf:
Der Rat bestellt gem. § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW i.V. mit § 50 Abs. 3 GO NRW folgende Mitglieder als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner für den Schulausschuss:
Vertreter/in der
BezirksschülerInnenvertretung
Mitglied: Herrn Tim Hasbach
1. Stv.: Frau Magdalena Langel
2. Stv.: Herrn Nis Hahn
Vertreter/in der katholischen Kirche
1. Stv. Frau Bettina Köppe
Der bisherige 1. Stellvertreter, Stadtdechant Herr Pfarrer Heinz-Peter Teller, steht ab sofort als 1. Stellvertreter nicht mehr zur Verfügung.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Stadtschulpflegschaft und BezirksschülerInnenvertretung
Gem. § 85 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz NRW können Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung in den Schulausschuss berufen werden.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 13.12.04 die Berufung
- einer/eines ständigen Vertreters/Vertreterin der Stadtschulpflegschaft und
- einer/eines ständigen Vertreters/Vertreterin der BezirksschülerInnenvertretung
beschlossen.
Die Stadtschulpflegschaft Leverkusen hat mit E-Mail vom 15.04.10 mitgeteilt, dass derzeit keine Vertreterin/kein Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimmefür die Stadtschulpflegschaft vorgeschlagen werden kann.
Die BezirksschülerInnenvertretung hat aus ihrer Mitte das im Beschlussentwurf benannte Mitglied sowie die genannte/n Stellvertreter/innen zur Berufung in den Schulausschuss vorschlagen.
1. Stv. der katholischen kirche
Gem. § 85 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW sind je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss zu berufen.
Im Rahmen der Neubesetzung des Schulausschusses nach der Kommunalwahl 2009 wurde als 1. Stv. für die kath. Kirche Stadtdechant Herr Pfarrer Heinz-Peter Teller durch den Rat als 1. Stv. für das ständige Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss berufen.
Mit Schreiben vom 06.04.2010 bittet Stadtdechant Herr Pfarrer Teller darum, statt seiner Person Frau Bettina Köppe als 1. Stv. für das ständige Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss zu berufen.
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 50 Abs. 3 GO NW. Danach ist entweder
- die einstimmige Annahme des einheitlichen Wahlvorschlages oder
- die Verhältniswahl nach d`Hont anhand von Wahlvorschlägen der Fraktionen und Gruppen des Rates (Listenwahl) möglich.
Finanzielle
Auswirkungen:
keine