- Aufstellungsbeschluss (beschleunigtes Verfahren)
- Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 208 B/II "Opladen - nbso/Westseite -
Quartiere" soll in einem Teilbereich gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) sowie § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB geändert werden. Der Bebauungsplan wird geändert, um
die für den ZOB Opladen benötigte Verkehrsfläche zu erweitern und
planungsrechtlich zu sichern. Der Bebauungsplan wird grob umgrenzt:
- Im Norden durch die als Querverbindung zum Bahnhof vorgesehene Bahnhofstraße,
- im Osten durch die geplante Europa-Allee,
- im Süden durch die geplante Querverbindung zwischen Bahnallee und der vorgesehenen Europa-Allee,
- im Westen entlang der Bahnallee und Goethestraße.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
2. Dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu der in der Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 208 B vorgebrachten Äußerung (Anlage 2 der Vorlage) wird gefolgt.
3. Der Bebauungsplan Nr. 208 B/II "Opladen - nbso/Westseite - Quartiere" 1. Änderung (Anlage 3.1 und 3.2 der Vorlage) einschließlich der Begründung (Anlage 5 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung als Entwurf beschlossen.
4. Der Entwurf ist mit Begründung und Immissionsgutachten (Anlage 6 der Vorlage) für die Dauer von 30 Tagen öffentlich auszulegen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 208 B/II „Opladen - nbso/Westseite - Quartiere“
befindet sich im Stadtteil Opladen, Stadtbezirk II, östlich angrenzend an das
Stadtbezirkszentrum und umfasst ca. 1,78 ha.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 208
B/II „Opladen - nbso/Westseite -Quartiere“ 1. Änderung umfasst in der Gemarkung Opladen, Flur 5, die Flurstücke
1083, 1085 (teilweise), in der Gemarkung Opladen, Flur 8, die Flurstücke 158,
661, 180 (teilweise), in der Gemarkung Opladen, Flur 9, die Flurstücke 479, 484
(teilweise) und 485, 486, 489. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist
der Planzeichnung (Anlage 3 der Vorlage) zu entnehmen.
Dieser Bebauungsplan ist Teil des
Gesamtbebauungsplanes Nr. 208/II „Opladen - nbso/Westseite“, welcher zur
Steuerung der gesamten städtebaulichen Entwicklung einschließlich der Herstellung
der städtischen Verkehrsinfrastruktur auf der Westseite des Projektgebietes der
„neuen bahnstadt Opladen“ notwendig ist.
Die Flächen im Geltungsbereich der 1.
Änderung liegen innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Nr. 208 B/II „Opladen - nbso/Westseite - Quartiere“. Die
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch die Festsetzungen der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 208 B/II überlagert.
Planungsanlass
Der Bebauungsplan Nr. 208 B/II „Opladen - nbso/Westseite - Quartiere“ ist
mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 19 am 15.05.2017
in Kraft getreten. Der Bebauungsplan Nr. 208 B/II beinhaltet Festsetzungen
zur Quartiersentwicklung (Wohnen, Dienstleistungen, Handel, Gewerbe, Verkehr
und Grünflächen) westlich der Europa-Allee. Der Geltungsbereich erstreckt sich
überwiegend auf die nach
erfolgter Gütergleisverlegung frei werdenden Flächen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208 B ist erforderlich, da sich im
Zuge der weiteren Entwicklung des ZOB von Leistungsphase 2 nach 3 Änderungen
ergeben haben. Bei der zu detaillierenden Planung zeigte sich nach Anwendung
von dynamischen Schleppkurven und einem Fahrversuch vor Ort, dass die Flächen
für den ZOB in der bislang angenommen Größe nicht in Gänze ausreichen.
Demzufolge erfolgt eine Erweiterung der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung für den ZOB nach Süden und eine Reduzierung der Flächen für das
vornehmlich für Dienstleistungen vorgesehene Sondergebiet „SO 2.1“.
Ziele und Zweck der Planung
Um die zusätzlich erforderlichen Flächen für den ZOB planungsrechtlich zu
sichern, soll die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Zweckbestimmung
„ZOB“, im südlichen Bereich vergrößert und das südlich davon gelegene
Sondergebiet „SO 2.1“ reduziert werden. Generelles Ziel dieses Bebauungsplanes ist somit die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzung für die Umsetzung des geplanten ZOB auf der
Westseite „neue bahnstadt opladen“.
Folgende konkrete Ziele werden durch die
Aufstellung dieses Bebauungsplanes verfolgt:
- Die Optimierung und Bündelung des ÖPNV,
- die Integration und Verknüpfung des ZOB mit
dem neuen Bahnhofbereich sowie dem Stadtteilzentrum Opladen,
- die Schaffung eines neuen innerstädtischen Quartieres
mit den Nutzungen Büro und Dienstleistungen in Wechselbeziehung mit den im
Stadtteil vorhandenen sowie geplanten Wohn- und Einzelhandelsnutzungen,
- die Schaffung neuer öffentlicher Bereiche mit
urbaner Qualität,
- die Anbindung an die bestehenden
Verkehrstrassen,
- die Optimierung der Verkehrsanbindung für den
Individualverkehr sowie für den Rad- und Fußgängerverkehr.
Die Erstellung dieses Bebauungsplanes ist erforderlich, um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Zentralen
Omnibusbahnhofes für Opladen (ZOB) vorzubereiten sowie die zur Finanzierung
notwendige Förderung mit öffentlichen Mitteln sicherzustellen.
Verfahrensstand
Auf Grundlage dieses
Bebauungsplanentwurfes soll der Beschluss über die Aufstellung und die
förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) gefasst werden. Parallel werden die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt.
Der vorliegende Bebauungsplan soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13
Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Demnach kann auf die
frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Die von der 1. Änderung
betroffenen Festlegungen zur Nutzung dieses Gebietsbereiches als
„Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“, Zweckbestimmung „ZOB“, sowie als Sondergebiet
„SO 2“ wurden bereits im Bebauungsplanverfahren Nr. 208 B getroffen. Da es
sich im vorliegenden Änderungsverfahren lediglich um eine geringfügige
Erweiterung der Flächen für den geplanten ZOB und eine geringfügige
Verkleinerung des südlich angrenzenden Sondergebietes handelt, wird auf eine
frühzeitige Unterrichtung und Erörterung verzichtet und von der o. g. Regelung
Gebrauch gemacht.
Weiteres Vorgehen
Auf der Grundlage des
nun anstehenden Bebauungsplanentwurfes und Auslegungsbeschlusses wird die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel zur
öffentlichen Auslegung werden auch die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Nach der öffentlichen
Auslegung soll dem Rat der Stadt Leverkusen ein Beschlussentwurf über die
Abwägung der Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss) sowie über die
Bebauungsplanänderung (Satzungsbeschluss) vorgelegt werden.
Der Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen zum
Entwurf des ZOB und der damit verbundenen Verkehrsplanung ist für den
Sitzungsturnus im Mai 2018 vorgesehen.
Abwägung „Goethestraße 21 - 23“
Zur Sicherung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des vorgesehenen Zentralen Omnibusbahnhofs Opladen (ZOB) erfolgte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 208 B/II die Festlegung des Planungsrechtes. Der Bereich zwischen Bahnhofstraße, Goethestraße und Europa-Allee ist demnach als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - ZOB“ festgesetzt. Durch die Veränderung der o. g. Verkehrsfläche sind vor dem Gebäude „Goethestraße 21 - 23“ ein hier vorhandener privater Stellplatz sowie dessen Zufahrt abwägungsrelevant betroffen, da sich die bisherige Verkehrsfläche mit allgemeiner Zweckbestimmung zu einer für den Busverkehr zweckgebundenen Verkehrsfläche verändert.
Der Erhalt und somit auch die Zufahrt zu diesem Stellplatz wurden von dem betroffenen Eigentümer im Rahmen des Planverfahrens geltend gemacht. Darüber hinaus besteht eine vertragliche Vereinbarung der Stadt Leverkusen mit dem Grundstückseigentümer aus dem Jahr 1992 zur Sicherung und Zufahrt dieser Stellplatzfläche. Der Beschluss zur Abwägung dieses Stellplatzes (Anlage 2 der Vorlage) erfolgt, da aufgrund der nach dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 208 B/II konkretisierten ZOB- und Verkehrsplanung nunmehr eine Lösungsmöglichkeit zum Erhalt sowie zur Zufahrt des betroffenen Stellplatzes getroffen werden kann. Mit dieser Abwägung erfolgt zudem eine Bestätigung der Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 1992 zur Nutzung dieses Stellplatzes und damit eine Richtigstellung gegenüber der mit dem Abwägungsbeschluss aus dem Jahr 2016 verbundenen Stellungnahme der Verwaltung.
Hinweise
Das zum Bebauungsplan gehörige Immissionsgutachten (Anlage 6 der Vorlage) sowie der Bebauungsplan in Originalgröße (A0) werden nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt. Im Ratsinformationssystem sind sämtliche Anlagen in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Hennecke / FB 61 / 406
- 6135
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Mit diesem Bebauungsplanverfahren werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Herstellung der Quartiersentwicklung auf den Flächen der nbso/Westseite geschaffen. Das Planverfahren zum Projekt neue bahnstadt opladen/Westseite gehört zu den priorisierten Projekten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Gemäß Kosten- und Finanzierungsplan Gesamtmaßnahme der nbso GmbH.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Für die Entwicklung der gesamten neuen
bahnstadt opladen/Westseite - Quartiere wurden die Kosten im Rahmen des
Gesamttestates zur Förderung beantragt. Mit Schreiben vom 25.08.2015 hat die
Bezirksregierung Köln für den Realisierungsabschnitt West zuwendungsfähige Ausgaben
in Höhe von 37.397.949,00 € anerkannt.
Darin enthalten sind die Kosten für die
Gütergleisverlegung, anteilige Kosten für die Bahnallee sowie
Organisationskosten. Für die Flächenentwicklung (Baureifmachung, Erschließung,
Herstellung von öffentlichen Plätzen, Grün- und Spielflächen sowie der Ausgleichsmaßnahmen)
wurden 11,4 Mio. € als förderfähige Kosten anerkannt. Diese werden zu
70 % bezuschusst. Die Mittel sind im Haushalt der Stadt Leverkusen für die
jeweiligen Jahre veranschlagt.
Der Neubau des ZOB Opladen ist mit
zuwendungsfähigen Ausgaben von 3.500.00,00 € im Maßnahmenkatalog des NVR
nach §12 ÖPNVG NRW enthalten. Die geschätzten Gesamtkosten für den Neubau des
ZOB Opladen inklusive der Durchbindung der Goethestraße belaufen sich nach
Kostenschätzung vom 16.12.2015 auf 5.311.619,00 €. Für die Verlängerung
der Goethestraße wurde ein separater Förderantrag bei der Bezirksregierung Köln
auf Mittel des kommunalen Straßenbaus gestellt. Entsprechende Mittel sind im
Haushalt der Stadt Leverkusen für die jeweiligen Jahre veranschlagt.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen
eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)
siehe Ausführungen zu B)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en)
und Ansprechpartner/in:
Kosten- und Finanzierungsplan: Frau Rottes / nbso / Tel. 406 – 6191.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
ja |
ja |
ja |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Auslegung des Bebauungsplanes für 30 Tage zur Beteiligung der
Öffentlichkeit. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
ja |
ja |
ja |