- Abwägungsbeschluss
- Änderung des Vergnügungsstättenkonzeptes
- Beschluss als gemeindliches Entwicklungskonzept
Beschlussentwurf:
1. Über die während des Beteiligungsverfahrens der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 1 zur Vorlage Nr. 2018/2146) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Das Vergnügungsstättenkonzept wird auf den
Seiten 101 (Abb. 52) und 108
(Abb. 57) dahingehend geändert, dass im Gewerbegebiet Borkumstraße/Syltstraße
Vergnügungsstätten aus dem Bereich Freizeit ausnahmsweise zulässig sind.
3. Das Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Leverkusen wird als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen (Anlage 2 zur Vorlage Nr. 2018/2146).
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
1. Anlass
und Ziel
Am 23.11.2015 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen
die Verwaltung mit der Erarbeitung eines gesamtstädtischen Konzeptes zur
Steuerung von Vergnügungsstätten beauftragt (Vorlage Nr. 2015/0819).
Vor dem Hintergrund der stetigen Zunahme an Baugesuchen für die
Errichtung, Ansiedlung und Erweiterung von Vergnügungsstätten, insbesondere
Spielhallen und Wettbüros, besteht für die Stadt Leverkusen verstärkter
Handlungsbedarf, den mit dem vermehrten Vorhandensein von Vergnügungsstätten
einhergehenden, negativen städtebaulichen Auswirkungen entgegenzuwirken bzw.
diese zu minimieren. Mit der Erarbeitung einer von Einzelfällen unabhängigen,
übergeordneten Konzeption wird eine einheitliche und rechtssichere Beurteilungsgrundlage
für die zukünftige Ansiedlung von Vergnügungsstätten in der Stadt Leverkusen
entwickelt. Zielsetzung des vorliegenden Vergnügungsstättenkonzeptes ist
es, Vergnügungsstätten an städtebaulich sensiblen Standortlagen auszuschließen
sowie an Standorten, an denen sich Vergnügungsstätten städtebaulich verträglich
einfügen, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zuzulassen. Dies schafft sowohl
innerhalb der Stadtverwaltung als auch bei den privaten Akteuren
(Immobilieninhaber, Spielhallenbetreiber, aber auch betroffene Bürger und
Gewerbetreibende etc.) Planungs- und Investitionssicherheit.
Zur Erarbeitung des Vergnügungsstättenkonzeptes ist in 2016 ein
Planungsauftrag an das Gutachterbüro CIMA Beratung + Management GmbH aus Köln
vergeben worden.
Das Vergnügungsstättenkonzept dient als grundlegende Arbeitsbasis für
zukünftige planerische Entscheidungen im Baugenehmigungsverfahren sowie in der
Bauleitplanung. Es stellt ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) dar,
aus dem sich ortsspezifische Festsetzungen und Begründungen für Bebauungspläne
ableiten lassen. Durch eine ganzheitliche Analyse aller derzeitigen,
geplanten und zulässigen Standorte für Vergnügungsstätten können künftige
Ansiedlungs- und Umnutzungsanfragen gezielt gesteuert werden. Die Aussagen des
Vergnügungsstättenkonzeptes können jedoch nicht eine notwendige
Einzelfallprüfung im späteren Genehmigungsverfahren ersetzen. Für ein konkretes
Genehmigungsverfahren ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen, bei der das
jeweils spezielle Vorhaben und die kleinräumigen Standortgegebenheiten
betrachtet und hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Vergnügungsstätten
bewertet werden.
Übergeordnetes Ziel des vorliegenden Vergnügungsstättenkonzeptes ist es, schädliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Stadt Leverkusen durch die Erweiterung bestehender bzw. die Ansiedlung neuer Vergnügungsstätten auszuschließen.
Besonders im Fokus stehen hierbei:
· Sicherung der Zentralen Versorgungsbereiche als Standorte von Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie,
· Sicherung der Wohnfunktion,
· Schutz des Stadt- und Ortsbildes,
· Schutz sozialer Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen),
· Vermeidung von „Trading-Down“-Prozessen,
· Sicherung der Leverkusener Gewerbegebiete als Standorte für produzierendes Gewerbe, Handwerk und produktionsnahe Dienstleistungen.
2. Verfahren
und Vorgehen
Grundlage der Konzepterarbeitung bildete eine vollständige Bestandserhebung und Kartierung der Vergnügungsstätten aller Nutzungstypen (Spiel, Freizeit, Erotik) im gesamten Leverkusener Stadtgebiet. Nach Auswertung sämtlicher Bebauungspläne und weiterer städtebaulicher Entwicklungskonzepte (gesamtstädtisches Gewerbeflächenkonzept, Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Stadt Leverkusen, Stadtteilentwicklungskonzepte, SEVESO-II-Konzept) wurden unter Berücksichtigung ordnungsrechtlicher Regelungen (Schutzabstände von Vergnügungsstätten gegenüber sensiblen Einrichtungen bzw. Mindestabstände zwischen Spielhallen bzw. Wettvermittlungsstätten) daraufhin jene Standortareale definiert, in denen Vergnügungsstätten grundsätzlich auszuschließen bzw. (ausnahmsweise) zulässig sind. Dies betrifft insbesondere die Kern-, Misch- und Gewerbegebiete der Stadt Leverkusen, in denen nach der gültigen Baunutzungsverordnung (BauNVO) Vergnügungsstätten (ausnahmsweise) zulässig sind.
Diese Bereiche sind mit einer projektbegleitenden Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Fachbereiche Stadtplanung, Recht und Ordnung sowie der Wirtschaftsförderung Leverkusen, diskutiert worden. So konnten spezifische standortbezogene Erfahrungen der Beteiligten einfließen, um ein möglichst effektives Steuerungsinstrument aufzubauen. Die Ergebnisse aus der Konzepterarbeitungsphase wurden auf einer Arbeitskreissitzung im Dezember 2016 Vertretern aus Politik, Einzelhandel, Verwaltung, Industrie- und Handelskammer, Einzelhandelsverband und Wirtschaftsförderung präsentiert. Im März 2017 konnte sich die Öffentlichkeit im Rahmen von drei stadtbezirksweiten Veranstaltungen über die vorläufigen Ergebnisse aus der Konzepterarbeitungsphase informieren. Anregungen und Ergänzungen der Öffentlichkeit sind daraufhin in den Entwurf des Vergnügungsstättenkonzeptes eingearbeitet worden.
Im Ergebnis liegt der Stadt Leverkusen die Entwurfsfassung des
gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeptes vor. Die öffentliche Auslegung
des Vergnügungsstättenkonzeptes ist im Amtsblatt der Stadt Leverkusen am
19.01.2018 verkündet worden. Im Zeitraum vom 24.01.2018 bis 23.02.2018 konnte
das Konzept im Elberfelder Haus eingesehen und schriftliche Stellungnahmen
abgegeben werden. Zugleich wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange analog § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten. Die
Abwägung zu den eingegangenen Anregungen ist als Anlage 1 beigefügt.
3. Zusammenfassung
der Inhalte des Konzeptes
Begriffsdefinition „Vergnügungsstätte“:
Aus Sicht des Gutachters CIMA werden Vergnügungsstätten nach
der Definition von Fickert/Fieseler[1]
am umfassendsten und weitreichendsten beschrieben: „Unter Vergnügungsstätten […] sind
gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher
Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache
(oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebs einer
bestimmten gewinnbringenden ‚Freizeit‘-Unterhaltung widmen.“
Wesentliche Charakteristika einer Vergnügungsstätte sind die gewerbliche
Nutzung bzw. der vordergründige kommerzielle Unterhaltungszweck des Betriebes,
das gemeinschaftliche Erlebnis der Besucher sowie das Vorhandensein
zusätzlicher Anreize zum Verbleib der Besucher in der Betriebsstätte, bspw.
durch ein ergänzendes Gastronomieangebot, Sitzmöglichkeiten und/oder weitere
Unterhaltungsprogramme.
Mit Blick auf die wesentlichen Charakteristika von Vergnügungsstätten
fallen Spielhallen, Diskotheken/Tanzlokale, Swinger-Clubs und Sexkinos
zweifelsfrei unter den Begriff Vergnügungsstätten. Für einige Betriebsformen
ist eine eindeutige rechtliche Zuordnung nicht oder nur eingeschränkt möglich. Im
Einzelfall sind hier die Überprüfung des eingereichten Betreiberkonzeptes und
eine Besichtigung vor Ort erforderlich.
In Hinblick auf die thematische Ausrichtung von Vergnügungsstätten nach
der Definition von Fickert/Fieseler wird im Vergnügungsstättenkonzept eine
Unterscheidung von Vergnügungsstätten nach den Nutzungstypen „Spiel“, „Freizeit“
und „Erotik“ vorgenommen.
Rechtsgrundlagen:
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Steuerung und Regulierung von
Vergnügungsstätten werden vom Gesetzgeber über verschiedene Verordnungen,
Gesetze und Gerichtsurteile (z. B. Gewerbeverordnung, Spielverordnung,
Glücksspielstaatsvertrag, Jugendschutzgesetz) geliefert. Zwar dürfen sich die
Empfehlungen des Vergnügungsstättenkonzeptes nur ausschließlich aus baurechtlich
relevanten Wirkungen ableiten, allerdings treffen einige gewerberechtliche
Verordnungen städtebauliche Vorgaben. Bei der Definition der baurechtlichen
Zulässigkeit sollten die gewerberechtlichen Vorgaben daher zwar berücksichtigt
werden, dürfen jedoch nicht als Begründung für Festsetzungen in Bebauungsplänen
herangezogen werden.
Die BauNVO (1990) greift Vergnügungsstätten erstmals als eigenständigen
Begriff auf und definiert ihre planungsrechtliche Zulässigkeit in den
jeweiligen Baugebieten nach § 1 Abs. 2 BauNVO (2017) dort,
wo sie in den Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung ausdrücklich
erwähnt wird.
Aus der BauNVO und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
lässt sich eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen kerngebietstypischen (i. d
R. über 100 m² Nutzfläche) und nicht kerngebietstypischen (i. d. R. unter
100 m² Nutzfläche) Vergnügungsstätten ableiten.
In Kleinsiedlungsgebieten (WS), reinen (WR) und allgemeinen Wohngebieten (WA) sowie in Industriegebieten (GI) sind Vergnügungsstätten gemäß BauNVO (2017) ebenso generell unzulässig wie in hierfür nicht explizit ausgewiesenen Sondergebieten.
Mit Blick auf die Ergebnisse der Bestandsanalyse sowie die
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach BauNVO (2017) werden im
Vergnügungsstättenkonzept Steuerungsregelungen insbesondere für das
Hauptzentrum Leverkusen-Wiesdorf, die Stadtbezirkszentren Leverkusen-Opladen
und Leverkusen-Schlebusch, die Nahversorgungszentren, innenstadtnahe Mischgebiete
sowie die Leverkusener Gewerbegebiete formuliert.
Bestands- und Standortanalyse:
Insgesamt konnten im Rahmen der Vor-Ort-Erhebungen 60 Vergnügungsstätten
im Stadtgebiet identifiziert werden. Wie in vielen anderen deutschen Städten,
entfällt ein Großteil der erfassten Anbieter auf wett- und
glücksspielorientierte Vergnügungsstätten (43 Anbieter bzw. 72 %);
vergleichsweise gering fällt entsprechend der Anteil von freizeitorientierten
Vergnügungsstätten (12 Anbieter bzw. 20 %) und Betrieben sexuellen
Charakters (5 Anbieter bzw. 8 %) aus.
Räumliche Konzentrationen von Vergnügungsstätten sind vor allem in Kerngebieten sowie innenstadtnahen Mischgebieten zu verzeichnen, insbesondere im Hauptzentrum Leverkusen-Wiesdorf sowie im Stadtbezirkszentrum Leverkusen-Opladen. Agglomerationen sind des Weiteren im Gewerbegebiet Karl-Ulitzka-Straße sowie im Nahversorgungszentrum Küppersteg zu beobachten. Vereinzelt sind Spielstätten auch in den Nahversorgungszentren Steinbüchel, Willy-Brandt-Ring/Mülheimer Straße, Rheindorf-Nord und Rheindorf-Süd sowie im Stadtbezirkszentrum Schlebusch vorhanden. Dem teilweise dichten Bestand an Vergnügungsstätten stehen Stadtbereiche ohne Vergnügungsstätten gegenüber. Vor allem das ländlicher geprägte, nordöstliche Stadtgebiet erscheint noch weitestgehend unbelastet.
Leverkusen weist mit 240 Einwohnern je Spielhallengerät eine vergleichsweise hohe Ausstattung an Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Vergleich zum Landes- bzw. Bundesdurchschnitt auf (NRW: 276 Einwohner/Geldspielgerät, Deutschland: 290 Einwohner/Geldspielgerät). So ist insbesondere im regionalen und landesweiten Vergleich in Leverkusen eine überdurchschnittliche Spielgerätekonzentration zu verzeichnen (Leverkusen: 417 Spielgeräte/1.000 Einwohner, Köln: 244 Spielgeräte/1.000 Einwohner, NRW: 362 Spielgeräte/1.000 Einwohner).
Mit Blick auf die Verteilung der Vergnügungsstätten nach Nutzungstypen und aufgrund des geringen Störpotenzials, der von freizeitorientierten Vergnügungsstätten ausgeht, wird deutlich, dass ein erhöhter Bedarf vor allem in der Steuerung von Spielhallen und Wettbüros für die Stadt Leverkusen besteht. Im Vergnügungsstättenkonzept wird eine angemessene Steuerung von Automatenspielhallen empfohlen, um einer weiteren Zunahme der Spielgerätedichte im Rahmen der gesetzlichen Regelungsmöglichkeiten zu begegnen. Ein planerischer Handlungsbedarf leitet sich vor allem aus dem Erfordernis ab, negative Einflüsse auf die städtebauliche Gestalt zu vermeiden und die von Vergnügungsstätten ausgehenden Störpotenziale zu minimieren.
Störpotenziale:
Die planungsrechtliche Steuerung von Vergnügungsstätten kann nur durch eine hinreichende städtebauliche Begründung erfolgen. Ethische Ansichten, Ziele des Jugendschutzes bzw. der Suchtprävention etc. dürfen dabei nicht angeführt werden.
Als maßgebliches Prüfkriterium sind bei der Standortanalyse vor allem
die städtebaulichen Auswirkungen und das Störpotenzial der unterschiedlichen
Anlagenarten zu erfassen und zu bewerten.
Die wichtigsten städtebaulich relevanten Negativwirkungen von
Vergnügungsstätten können wie folgt zusammengefasst werden:
·
Negativentwicklung des Standortumfeldes durch
optische Beeinträchtigungen des Straßen-/Stadtbildes und Lärmbelästigungen für
angrenzende Wohnbebauung,
·
Konflikte mit sensiblen Nutzungen (bspw. Schulen,
Kindergärten, Kirchen, Suchtberatungsstellen),
·
„Verdrängungswettbewerb“, da mit Vergnügungsstätten
vor allem in Randlagen und geringer frequentierten Nebenlagen häufig höhere
Mieten erzielt werden können als bspw. mit Einzelhandelsbetrieben und
Dienstleistern,
·
Verknappung des Flächenangebotes für im Gebiet
vorrangig gewünschte Nutzungen (bspw. Gewerbe-/Produktionsbetriebe in
Gewerbegebietslagen),
·
Tendenz der Häufung von Vergnügungsstätten in
bestimmten Gebieten (Agglomeration),
·
Isolationseffekte, die sich aus der Nutzungsart und
baulichen Gestaltung der Betriebe ergeben (mangelnde Einsehbarkeit der
Schaufenster, fehlende Austauschbeziehungen und Störung des Straßenbildes durch
dominante Außenwerbung).
Die Auswirkungen der verschiedenen Unterarten von Vergnügungsstätten sind
unterschiedlich zu bewerten. So ist z. B. das Störpotenzial von
Diskotheken und Multiplexkinos anders einzuschätzen als die möglichen
städtebaulichen Auswirkungen von Wettbüros und Spielhallen.
Ein genereller Ausschluss von Vergnügungsstätten bzw. einzelner
Unterarten im gesamten Stadtgebiet ist mit Bezug auf Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) rechtlich nicht zulässig.
Steuerungsregelungen:
Hauptzentrum Wiesdorf, Stadtbezirkszentren Opladen und Schlebusch
Bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten innerhalb des Zentralen Versorgungsbereiches und der zugeordneten Randbereiche ist eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Nutzungstypen (Spiel, Freizeit, Erotik) geboten, da die einzelnen Typen unterschiedliche Wirkungen auf ihr Umfeld ausüben und somit unterschiedliche städtebauliche Auswirkungen haben können. So sind freizeitbezogene Vergnügungsstätten (Diskotheken, Tanzbars, Multiplexkinos, Varietés etc.) mit ihrem Beitrag zur Belebung der Zentren insbesondere in den Abendstunden grundsätzlich zu befürworten, sofern sie sich hinsichtlich der Lärmemissionen etc. verträglich in ihr unmittelbares Umfeld einfügen. Freizeitbezogene Vergnügungsstätten sind daher ausnahmsweise zulässig. Dagegen führen spiel- und erotikbezogene Vergnügungsstätten regelhaft zum Bedeutungsverlust von Geschäftslagen und -quartieren mit der Folge von vermehrten Leerständen, sinkenden Mietpreisen und dem Abzug von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben, die für die Funktionalität der City von prägender Bedeutung sind und einen wichtigen Beitrag zur mittelzentralen Funktion der Stadt Leverkusen leisten. Daher sind spiel- und erotikbezogene Vergnügungsstätten innerhalb des Zentralen Versorgungsbereiches und in den Randbereichen planungsrechtlich auszuschließen. Für die entsprechenden rechtskräftigen Bebauungspläne enthält das Vergnügungsstättenkonzept gutachterliche Empfehlungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten.
Nahversorgungszentren
Planerisches Ziel ist es, über die Nahversorgungszentren die Versorgung der Bürger des Stadtteiles bzw. des zugewiesenen Versorgungsbereiches mit Waren des täglichen Bedarfes möglichst in fußläufiger Entfernung von der eigenen Wohnung sicherzustellen. Damit übernehmen die Nahversorgungszentren eine zentrale Versorgungsaufgabe und sind insbesondere für die Attraktivität des Wohnstandortes Leverkusen von besonderer Bedeutung.
Zur Stärkung des Einzelhandels bzw. zur Sicherung der Nahversorgungsfunktion wird der generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten in den Nahversorgungszentren empfohlen. Mit dieser Vorgehensweise können ein breiter Mix aus Handel, Gastronomie und Dienstleistungen gefördert und die Zentren vor „Trading-Down“-Effekten geschützt werden. Hinzu kommen der planerisch gewünschte Erhalt und der Schutz vorhandener Wohnnutzungen und sensibler Einrichtungen wie Kindertagesstätten etc. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit von freizeitorientierten Vergnügungsstätten, wie sie für das Hauptzentrum Wiesdorf und die Zentren Opladen und Schlebusch empfohlen wird, erscheint nicht geboten. Nahversorgungszentren sollten der wohnungsnahen Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfes dienen. Ein Kino, eine Diskothek oder eine Festhalle stellen keine geeigneten Ergänzungen dieser Angebote dar und sind regelmäßig auch mit den städtebaulichen und verkehrlichen Gegebenheiten der Nahversorgungszentren nicht in Einklang zu bringen.
Kerngebiete außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
Nach der BauNVO und den einschlägigen Rechtsurteilen sind in Kerngebieten nach § 7 BauNVO Vergnügungsstätten unabhängig von ihrer Größe allgemein zulässig.
Für die Praxis der Genehmigungsverfahren von entsprechenden Vorhaben ergibt sich hieraus, dass ohne besondere Festsetzungen (z. B. Ausschluss von Vergnügungsstätten) in den entsprechenden Bebauungsplänen eine Vergnügungsstätte in einem Kerngebiet grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Im Einzelfall kann eine Versagung nach § 15 BauNVO erfolgen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Kerngebieten außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche hat die CIMA ein Prüfschema entwickelt (Abb. 1). Für die Kerngebiete im direkten Umfeld des Hauptzentrums Wiesdorf sowie der Stadtbezirkszentren Opladen und Schlebusch enthält das Vergnügungsstättenkonzept standortbezogene Steuerungsregelungen.
Abb. 1: Allgemeines Prüfverfahren zur Beurteilung der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Kerngebieten außerhalb der Zentralen
Versorgungsbereiche
Mischgebiete außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
Nach der BauNVO und den einschlägigen Rechtsurteilen sind nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten in Mischgebieten nach § 6 BauNVO (2017) zulässig, sofern die gewerbliche Nutzung in dem Gebiet überwiegt. In stärker von der Wohnnutzung geprägten Mischgebieten gehören nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen.
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten, die aufgrund ihrer Größe und des von ihnen ausgehenden Störpotenzials mit den übrigen Nutzungen eines Mischgebietes nicht im Einklang stehen, sind in Mischgebieten nicht zulässig. Für die Praxis der Genehmigungsverfahren von Vergnügungsstätten in Mischgebieten kommt das in Abb. 2 dargestellte Prüfschema zur Anwendung.
Abb. 2: Allgemeines Prüfverfahren zur Beurteilung der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Mischgebieten außerhalb der Zentralen
Versorgungsbereiche
Wie für alle Bauvorhaben ist zunächst zu prüfen, ob der Antragsteller auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bebauungsplanes einen Anspruch auf Genehmigung hat. Ist dies der Fall, besteht für die Genehmigungsbehörde kein Entscheidungs- bzw. Abwägungsspielraum; das Vorhaben ist zu genehmigen. Daher kommt einer aktiven und vorausschauenden Bauleitplanung eine besondere Bedeutung zu.
Liegt der Fall vor, dass kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und das Gebiet gewerblich geprägt wird, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die folgenden Kriterien können eine Ablehnung begründen:
· Nähe zu sensiblen Einrichtungen,
· Nähe zu stadtbildprägenden Gebäuden,
· Sensibilität der Geschäftsstruktur und vorhandene Leerstandsquote,
· planerisch nicht gewünschte Agglomeration von Vergnügungsstätten.
Sind diese Kriterien zu verneinen, kann die Einzelfallprüfung zu einem positiven Entscheid führen. Dominiert die Wohnnutzung den Mischgebietscharakter, wird ein Ausschluss von Vergnügungsstätten empfohlen. Planerisches Ziel ist es dabei, ein vom Wohnen geprägtes Mischgebiet vor einem Funktionswandel zu schützen, der mit einem „Trading-Down“-Prozess verbunden ist.
Gewerbegebiete
Der besondere Regelungsbedarf für Gewerbegebiete ergibt sich zum einen aus der BauNVO (2017), nach der Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig sind, sofern keine städtebaulichen Gründe dagegensprechen.
Zum anderen besteht der Bedarf einer gezielten planerischen Steuerung, da Vergnügungsstätten nicht nur, aber vermehrt bei einer räumlichen Konzentration die Funktionstüchtigkeit und das Image eines Gewerbegebietes negativ beeinflussen können. Die Gebiete können damit die Bedeutung als planerisch gewollte Standorte von örtlichen Unternehmen bzw. als Arbeitsstandort für die Erwerbstätigen einer Stadt verlieren.
Für die zukünftige Ansiedlung von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten gelten die folgenden Steuerungsregelungen:
· Für Gewerbegebiete mit einer speziellen Zielgruppenausrichtung bzw. mit einer besonderen, städtebaulichen Situation (z. B. mit einer Gefahr des Funktionsverlustes) wird ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten empfohlen, sofern die verfolgte städtebauliche Entwicklung durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten gefährdet ist. Aufbauend auf durchgeführten Ortsbegehungen, Expertengesprächen mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Leverkusen sowie einer Auswertung relevanter Planunterlagen (u. a. Büro für Gewerbeplanung und Stadtentwicklung (2016, S. 102): Gewerbeflächenentwicklung in Leverkusen. Dortmund) wurden 20 Gewerbestandorte unterschiedlicher Größe und Struktur identifiziert, bei denen aufgrund der besonderen Zielgruppenausrichtung der Flächenentwicklung, anderer standortspezifischer Gegebenheiten oder der besonderen Bedeutung für die Wirtschaftsentwicklung von Leverkusen ein Ausschluss von Vergnügungsstätten erforderlich ist, um die verfolgte städtebauliche Entwicklung sicherzustellen.
· Kerngebietstypische Vergnügungsstätten aus dem Bereich Spiel und Erotik stellen aufgrund ihres Störpotenzials (Lärm, Verkehr, Image) für alle Gewerbegebiete eine potenzielle Gefährdung ihrer Funktion als Standort für das produzierende Gewerbe, das Handwerk und die produktionsnahen Dienstleistungen dar. Es wird daher ein Ausschluss von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten aus dem Bereich Spiel und Erotik für alle Gewerbegebiete empfohlen. Nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten aus dem Bereich Spiel und Erotik sind in MI-Gebieten außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche und in Gewerbegebieten ohne spezielle Zielgruppenausrichtung ausnahmsweise zulässig. Da es für die Stadt keine Pflicht zur Ausweisung von Flächen für Betriebe aus dem Bereich Spiel und Erotik gibt, die aufgrund ihrer Größe nur in Kerngebieten zulässig sind, handelt es sich nicht um eine Planung zum vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Bereich Spiel und Erotik im Stadtgebiet.
· In Gewerbegebieten ohne eine der angeführten speziellen Zielgruppenausrichtungen bzw. eine besondere städtebauliche Konzeption können auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig sein. Bei Standortbereichen, die aus städtebaulicher Sicht als weniger sensibel eingestuft werden, sind diese Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig. In Form einer Einzelfallprüfung ist das Störpotenzial zu bewerten. Dabei gilt grundsätzlich, dass sich ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach Funktion und Umfang der Eigenart des Gebietes unterordnen müssen.
· Bei den freizeitbezogenen Vergnügungsstätten können in diesen Gebieten ausnahmsweise auch größere Betriebe (kerngebietstypische Einrichtungen, z. B. Großraumdiskotheken) zulässig sein. Damit wird insbesondere den Anforderungen von Diskotheken entsprochen, die u. a. aufgrund ihrer verkehrlichen Auswirkungen in den anderen Baugebieten der BauNVO (2017) häufig nicht genehmigungsfähig sind.
Verbleibende Entwicklungsspielräume für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten
Für das Stadtgebiet Leverkusen ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Abhängigkeit von den jeweiligen Nutzungstypen (Spiel, Freizeit, Erotik) und den betrachteten Teilräumen von Leverkusen (Nord, West, Ost und Süd) räumlich konkretisierbare Entwicklungsspielräume.
Es zeigt sich:
· Durch die verschiedenen Restriktionen ist die Neuansiedlung von Vergnügungsstätten in weiten Teilen des Stadtgebietes nicht zulässig. Dies ist städtebaulich begründet und folgt den in verschiedenen Konzepten enthaltenen Zielen der Stadtentwicklung von Leverkusen.
· Besonderen Schutz genießen die Zentralen Versorgungsbereiche. Vergnügungsstätten aus den Bereichen Spiel und Erotik sind nach dem vorliegenden Vergnügungsstättenkonzept in Zentralen Versorgungsbereichen nicht zulässig. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen zu weiteren Anbietern des gleichen Typs sowie von sensiblen Einrichtungen sind ein weiterer Grund für den faktischen Ausschluss dieser Anbieter in weiten Bereichen der Zentralen Versorgungsbereiche. Dagegen sind freizeitbezogene Vergnügungsstätten (z. B. Multiplexkinos, Varietés, Tanzlokale und Diskotheken) in den Zentralen Versorgungsbereichen des Hauptzentrums Wiesdorf und der Stadtbezirkszentren Opladen und Schlebusch ausnahmsweise zulässig. Die Einschränkung der Standortalternativen für derartige Einrichtungen ergibt sich vor allem aus der Verfügbarkeit von geeigneten Grundstücken bzw. Objekten sowie Fragen der Verkehrs- bzw. Lärmbelastung.
· Weiterhin bietet das Vergnügungsstättenkonzept die Option zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten an städtebaulich weniger sensiblen Standorten. So sind in Gewerbegebieten ohne eine spezielle Zielgruppenausrichtung oder eine besondere städtebauliche Konzeption z. B. Spielhallen grundsätzlich zulässig, sofern die entsprechenden Schutzabstände und Abstände zu weiteren Spielhallen eingehalten werden.
· Zusätzliche Standortalternativen ergeben sich durch die im vorliegenden Konzept enthaltenen Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Mischgebieten und Kerngebieten außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche und deren Randbereiche. So kommen z. B. verschiedene kleinere Mischgebiete an Haupterschließungsstraßen für Spielhallen und andere Vergnügungsstätten ausnahmsweise in Frage, sofern sie eine bestimmte Betriebsgröße nicht überschreiten (keine kerngebietstypischen Vergnügungsstätten).
Die nachfolgende Abb. 3 fasst die Empfehlungen des Vergnügungsstättenkonzeptes zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach Standortbereichen zusammen.
Abb. 3: Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach
Standortbereichen
[1] Fickert / Fieseler (2014): Baunutzungsverordnung: Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes, § 4a Rn 22, 12. Auflage
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Schön, FB 61, 406 - 6128
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle:
- PN090501 - Generelle Planung - zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Auftragsvolumen 8.400,00 € (brutto).
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen
eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
siehe Begründung zur Vorlage
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
[nein] |
[ja] |
[ja] |
[ja] |