Betreff
Erteilung von Weisungen gem. § 113 Abs. 1 GO NRW
- Änderung des Gesellschaftsvertrages der JOB Service Beschäftigungsförderung Leverkusen gGmbH
Vorlage
2018/2209
Aktenzeichen
201-01-05-02-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der JOB Service Beschäftigungsförderung Leverkusen gGmbH (JSL) wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, den folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:

 

1.    Das Stammkapital wird auf EUR-Wert angepasst. Die Anpassung führt zu einer Erhöhung des Stammkapitals um 435,41 EUR (50.000 DM: 1,95583 = 25.564,59 EUR) auf 26.000,00 EUR sowie zu einer Minderung der Kapitalrücklage um 435,41 EUR.

 

2.    § 8 des Gesellschaftsvertrages erhält folgende neue Fassung:

 

Die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin entsendet in die Gesellschafterversammlung fünf nach den Vorschriften der Gemeindeordnung gewählte Mitglieder.

 

Diese haben den Rat der Stadt Leverkusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten, sind an Weisungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden und haben ihr Amt auf Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen jederzeit niederzulegen.

 

Bei Beschlüssen gem. § 12 a) bis i) dieses Vertrages handeln die Mitglieder der Gesellschafterversammlung nach Weisung des Rates der Stadt Leverkusen.

 

Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben und werden mit der Maßgabe entsandt, dass bereits drei der vorgenannten Mitglieder zur einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt sind.

 

Die Amtsdauer der Mitglieder der Gesellschafterversammlung endet nach Ablauf einer kommunalen Wahlperiode mit der Wahl fünf neuer Mitglieder durch den neu gewählten Rat.

 

 

gezeichnet:

                                                                            In Vertretung

Richrath                                                            Deppe

(i. V. für den Beigeordneten für

Finanzen, Recht und Ordnung

 

 

Begründung:

 

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Änderungen des Gesellschaftsvertrages wurden in der Sitzung am 18.04.2018 vorbehaltlich einer Weisung durch den Rat der Stadt Leverkusen gefasst.

 

Die Änderung des § 8 des Gesellschaftsvertrages wird in Form einer Synopse der momentan geltenden Regelung gegenübergestellt:

 

Bisher gültige Fassung

Neufassung

Die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin entsendet in die Gesellschafter-versammlung fünf nach den Vorschriften der Gemeindeordnung gewählte Mitglieder.

 

Sie handeln einheitlich für die Stadt nach Weisung bei Aufgaben gem. § 12 a) – i) dieses Vertrages.

 

Die vom Rat gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen, ansonsten endet ihre Mitgliedschaft in der Gesellschafter-versammlung mit der Wahlperiode des Rates.

Die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin entsendet in die Gesellschafter-versammlung fünf nach den Vorschriften der Gemeindeordnung gewählte Mitglieder.

 

Diese haben den Rat der Stadt Leverkusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten, sind an Weisungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden und haben ihr Amt auf Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen jederzeit niederzulegen.

 

Bei Beschlüssen gem. § 12 a) bis i) dieses Vertrages handeln die Mitglieder der Gesellschafterversammlung nach Weisung des Rates der Stadt Leverkusen.

 

Die Mitglieder der Gesellschafter-versammlung können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben und werden mit der Maßgabe entsandt, dass bereits drei der vorgenannten Mitglieder zur einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt sind.

 

Die Amtsdauer der Mitglieder der Gesellschafterversammlung endet nach Ablauf einer kommunalen Wahlperiode mit der Wahl fünf neuer Mitglieder durch den neu gewählten Rat.

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Vorlage konnte erst nach Abstimmung mit dem Rechtsanwalt und Steuerberater fertiggestellt werden. Damit die Änderung des Gesellschaftsvertrages gleichzeitig mit dem Wechsel in der Geschäftsführung der JSL notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden kann, ist die Beschlussfassung in diesem Turnus erforderlich.