- Aufstellungsbeschluss (beschleunigtes Verfahren)
Beschlussentwurf:
1. Für das im Folgenden näher bezeichnete Gebiet wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren beschlossen.
2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 233/III “Mathildenhof – östlich Bohofsweg“.
3. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Steinbüchel und beinhaltet die Flurstücke 303 (z. T.), 313 (z. T.), Flur 14; 70 (z. T.), 72 Flur 15 und 755 Flur 19. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 233/III „Mathildenhof - östlich Bohofsweg“ befindet sich im
Stadtteil Mathildenhof östlich der Straße Bohofsweg sowie südlich „In der Wasserkuhl“. Er
umfasst in der Gemarkung Steinbüchel die Flurstücke 303 (z. T.), 313
(z. T.), Flur 14; 70 (z. T.), 72 Flur 15 und 755 Flur 19. Die genaue
Abgrenzung ist der Planzeichnung (s. Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen. Das
Plangebiet ist ca. 2,6 ha groß.
Planungsanlass
und Ziel der Planung
Während des Aufstellungsverfahrens
zum heute rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 183/III „Lichtenburg-Nord“
wurde durch ein Artenschutzgutachten festgestellt, dass im Bereich nördlich der
Straße Alt Steinbücheler Weg der Steinkauz als streng geschützte Art
sein Jagdrevier hat. Aus diesem Grund wurde der ursprüngliche Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 183/III um diese städtische Fläche verkleinert.
Da der Schutz des
Steinkauzes hier Vorrang gegenüber einer Nutzung für Wohnraum hat, wird diese
im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche auch langfristig nicht für eine
Wohnbebauung zur Verfügung stehen. Da zwischenzeitlich sowohl der Bedarf für
Wohnraum als auch für Kindertagesstätten in Leverkusen wesentlich gestiegen
ist, soll anstelle des Bereichs am Alt Steinbücheler Weg das
Plangebiet dieses Bebauungsplans Nr. 233/III entsprechend entwickelt
werden.
Es ist dementsprechend
vorgesehen, zum einen die Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) am
Alt Steinbücheler Weg von Wohnbaufläche in Fläche für die
Landwirtschaft zu ändern und zum anderen die heutige Darstellung im FNP östlich
der Straße Bohofsweg von Fläche für Landwirtschaft in Wohnbauflächen zu ändern.
Beide Bereiche sind im städtischen Eigentum und in etwa gleich groß.
Die Vorlage zur
o. g. 15. FNP- Änderung inklusive des Gesprächsvermerks mit dem SV Bergfried
wird parallel mit beraten (Vorlage Nr. 2017/2038).
Im Bereich des
Bebauungsplans Nr. 233/III „Mathildenhof - östlich Bohofsweg“ sollen Wohnnutzungen
und eine neue acht-gruppige Kindertagesstätte (Kita) entsprechend des
Grundsatzbeschlusses vom 16.10.2017 (Vorlage Nr.
2017/1790) realisiert werden. Die Grundstücke im Plangebiet stehen in
städtischem Eigentum. Nach Rechtskraft und Erschließung ist vorgesehen, die
Grundstücke zu veräußern. Die Veräußerungsgewinne tragen zur Entlastung des
städtischen Haushaltes bei und dienen der Refinanzierung kommunaler
Infrastrukturprojekte. Eine Realisierung der Planung ist entsprechend
kurzfristig möglich.
Verfahrensstand und weiteres Vorgehen
Das Planverfahren wird mit diesem Aufstellungsbeschluss
eingeleitet. Vorgesehen ist das beschleunigte
Bebauungsplanverfahren nach §13 b BauGB. Das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB ist nur unter der
Voraussetzung anwendbar, dass dort Wohnnutzungen entwickelt werden. Eine
Kita-Nutzung gehört zu den Wohnnutzungen dazu.
Die Einleitung des Verfahrens muss bis zum 31.12.2019 und der Satzungsbeschluss
bis zum 31.12.2021 erfolgen. Der nächste Verfahrensschritt ist die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit mit städtebaulichen Entwürfen.
Prüfung der Umweltbelange
Das Verfahren gemäß § 13b BauGB erfordert keinen Umweltbericht, gleichwohl sind die möglichen Umweltauswirkungen der Planung darzustellen. Es ist zu beachten, dass innerhalb des Bebauungsplans weniger als 10.000 m² Grundfläche festgesetzt werden, daher sind Eingriffe nicht auszugleichen. Um dennoch die vorhandene Umweltsituation darzulegen und die Eingriffe aufzuzeigen, werden die einzelnen Umweltschutzgüter im weiteren Verfahren kurz beschrieben. Alle notwendigen Gutachten (Versickerung, Verkehr, Lärm u. a.) werden im weiteren Verfahren vergeben.
Hinweis
Die Anlagen können im Ratsinformationssystem Session in farbiger und vergrößerter Darstellung eingesehen werden.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Claudia Fricke/ FB 61/ 406 - 6168
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1
Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die
Verpflichtung zur Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche
Entwicklung ausschließlich durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu
verwirklichen. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das
Planungsrecht zur Schaffung von Investitionen erforderlich ist.
Das Planverfahren
ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung“ mit Prio 1 enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
·
PN090502
- Städtebauliche Planung
zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Zurzeit sind noch keine Angaben möglich.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] |
[ja] |
[ja] [ |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wird eine
Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |