Betreff
Verkaufsoffene Sonntage 2018 - 20. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen
Vorlage
2018/2338
Aktenzeichen
301-10-12 sch
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 20. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. April 1997.

 

 

gezeichnet:

 

                                                                                              In Vertretung

                                                                                              Märtens

 

 

Richrath

Begründung:

 

Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e.V., die Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch und die AktionsGemeinschaft Opladen e.V. hatten bereits im Jahr 2017 die Termine für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2018 zzgl. der Konzepte der Veranstaltungen, anlässlich derer die verkaufsoffenen Sonntag festgesetzt werden, zur Vorbereitung der entsprechenden Ratsvorlage für den Ratsbeschluss vorgelegt. Daraufhin wurden am 10.07.2017 und 16.10.2017 die ordnungsbehördlichen Verordnungen zur 19. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 03.04.1997 vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen.

 

Im April 2018 hatte sich ver.di gerichtlich gegen den für den am 29.04.2018 im Rahmen der LiveArt in Wiesdorf geplanten verkaufsoffenen Sonntag gewandt. Das Verwaltungsgericht Köln entschied mit Beschluss vom 25.04.2018, Az: 1 L 936/18, dass die Verkaufsstellen in Leverkusen-Wiesdorf nicht auf Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung geöffnet sein dürfen.

 

Darüber hinaus ist ein weiteres Verfahren von ver.di gegen die Stadt Leverkusen vor dem Verwaltungsgericht Köln, Az: 1 K 3288/18, anhängig, mit dem ver.di sich gegen die Öffnung der Verkaufsstellen in Opladen im Rahmen des am 29.07.2018 stattfindenden Opladener Stadtfestes mit Kirmes wendet.

 

Zugleich hat sich am 30.03.2018 durch das Entfesselungsgesetz I die Rechtslage geändert, § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lautet in der neuen Fassung wie folgt:

 

(1) An jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

 

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

 

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

 

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

 

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.

 

(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.

 

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.

 

(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

(5) Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 sind ausgenommen:

 

1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW,

 

2. Ostersonntag,

 

3. Pfingstsonntag,

 

4. der 1. und 2. Weihnachtstag und

 

5. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.

 

Nicht mehr erforderlich ist nunmehr der bisher notwendige Anlassbezug.

 

Vgl. LT-Drucksache 17/1046, S. 105

 

Aufgrund der vorgenannten jüngsten gerichtlichen Entscheidung zu Lasten der Stadt Leverkusen sowie der Änderung des LÖG NRW schlägt die Verwaltung vor, die Ordnungsbehördliche Verordnung nach neuer Rechtslage vom Rat beschließen zu lassen.

 

Hierzu werden in diesem Fall die am 10.07.2017 sowie dem 16.10.2017 beschlossenen Ordnungsbehördlichen Verordnungen zur 19. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 03.04.1997 abgeändert.

 

Kernpunkt der neuen Rechtslage ist nunmehr, dass die Sonntagsöffnungen nur bei Vorlage eines öffentlichen Interesses erfolgen dürfen, bevor ein verkaufsoffener Sonntag terminiert werden kann.

 

            Siehe LT-Drucksache 17/1046, S. 105

 

Mit dem Erfordernis eines öffentlichen Interesses will der Gesetzgeber der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe Rechnung tragen. Mithin stellt eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eine Ausnahme dar und bedarf eines entsprechenden Sachgrundes.

 

            So auch: BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 – 1 BvR 636/02

 

Der Kriterienkatalog des § 6 Abs. 1 LÖG NRW ist dabei zwar als nicht abschließend anzusehen, jedoch muss das öffentliche Interesse von erheblichem Gewicht sein und die vorherige Abwägung alle Aspekte in den Blick nehmen. Rein wirtschaftliche Umsatzinteressen der Geschäftsinhaber oder ein alltägliches Erwerbsinteresse der Käufer genügen insoweit nicht.

 

Vgl. LT-Drucksache 17/1046, S. 101 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018, 4 B 571/18; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2018, 4 B 590/18

 

Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL) obliegt es bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessengemeinschaften im Stadtgebiet Leverkusen die Veranstaltungen und die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in Absprache mit der Stadt Leverkusen zu koordinieren. Infolgedessen wurden entsprechende Termine beantragt, von denen die Folgenden für das Jahr 2018 noch ausstehen:

 

Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e.V. plant für 2018 folgende Veranstaltungen, an welchen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:

 

1.  02.09.2018    Herbstfest mit Herbstkirmes

2.  07.10.2018    Musik- und Familienfest

3.  16.12.2018    Christkindchenmarkt

 

Die AGO plant für 2018 folgende Veranstaltungen, an welchen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:

 

1. 29.07.2018     Opladener Stadtfest mit Kirmes

2. 14.10.2018     Opladener Herbstmarkt

3. 23.12.2018     Bergisches Dorf

 

Die WFG plant für 2018 folgende Veranstaltungen, an denen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:

 

1.    16.09.2018    25.Schlebuscher Wochenende - Familienfest international

2.    11.11.2018    21. Schlebuscher Martinsmarkt

3.    23.12.2018    40. Schlebuscher Adventsmarkt

 

Die Stadtteile Opladen und Schlebusch wollen gemeinsam am vierten Adventssonntag öffnen.

 

Entsprechende Konzepte wurden von den antragstellenden Werbe-/Förder- und Aktionsgemeinschaften zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlagen II bis IV bei.

 

Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen.

 

            So auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18

 

Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltern sowie der Geschäftsleute mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladeöffnungen gerechtfertigt sind.

 

Die aufgeführten Veranstaltungen blicken allesamt auf eine lange Tradition zurück, die verkaufsoffenen Sonntage schließen sich diesen an. So werden z. B. in Wiesdorf die Herbstkirmes, welche seit mehr als 100 Jahren stattfindet, in Opladen zum 46. Mal das Stadtfest mit Kirmes und in Schlebusch der 40. Adventsmarkt stattfinden. Alle geplanten Veranstaltungen sind in und außerhalb von Leverkusen so bekannt, dass der Großteil der Besucher nur wegen dieser Veranstaltungen in die Leverkusener Stadtteile kommen. Dies belegen beispielsweise die internen, stichprobenartigen Zählungen der Werbegemeinschaft City Leverkusen und einigen Händlern in der gesamten Fußgängerzone Wiesdorf während des Frühlingsfestes am 29.04.2018. An diesem Sonntag wurde ein Besucherstrom im hohen fünfstelligen Bereich verzeichnet und dies obwohl aufgrund der oben genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Geschäfte geschlossen blieben und das Frühlingsfest mit LiveART erst zum vierten Mal stattfand. Die Einschätzung von Veranstalter und Verwaltung decken sich dahingehend, dass die Besucheranzahl bei den etablierten Festen deutlich höher ist. Das geht auch aus den beiliegenden Anlagen hervor.

 

Wie darüber hinaus aus den Konzepten – anhand der Angaben zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung – ersichtlich, sollen auch nur die Geschäfte in unmittelbarer Nähe zur und mit Zugang von der jeweiligen Veranstaltung geöffnet sein, so dass die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW geforderte räumliche Nähe gegeben ist. Die Veranstaltungszeiten gehen dabei zeitlich über die Ladenöffnungszeiten hinaus.

 

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2018, 4 B 707/18; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2018, 4 B 590/18

 

Weiterhin existieren zurzeit 18 Leerstände im Citybereich in Wiesdorf, sowie 11 in Opladen. Angesichts dieser erheblichen Leerstände, welche eine teilweise Verweisung der Innenstädte zur Folge haben, dient die Sonntagsöffnung auch der Förderung und Stärkung der bestehenden Verkaufsstellen. Der Einzelhandel als strukturpolitisches Ziel wird dadurch langfristig erhalten und unterstützt (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW).

 

Schließlich ist gerade im Stadtteil Wiesdorf die Belebung der Innenstadt durch diese Termine wichtig, da die City an Sonn- und Feiertagen ansonsten menschenleer ist (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr.4 LÖG NRW).

 

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung und der Ausweitung auf 16 verkaufsoffene Sonn- und Feiertage hat die Verwaltung mit den Werbegemeinschaften vereinbart, die Planung der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage für das Jahr 2019 auf einen späteren Termin zu verschieben. Die Verwaltung wird deshalb erst nach der Sommerpause eine weitere Ratsvorlage für die verkaufsoffenen Sonntage in 2019 einbringen.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.

 

Mit Schreiben vom 06.06.2018 wurde folgenden Interessensverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 21.06.2018 gegeben:

 

- ver.di Geschäftsstelle Leverkusen,

- Industrie- und Handelskammer Köln,

- Handwerkskammer Köln,

- Rheinischer Einzelhandels- und Dienstleistungsverband,

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e.V. Leverkusen,

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.

 

Die Schreiben wurden am 07.06.2018 von Mitarbeitern des Fachbereiches Recht und Ordnung persönlich in die Briefkästen der jeweiligen Interessenverbände geworfen.

 

Die IHK Köln äußert sich mit Schreiben vom 21.06.2018 (Eingang am gleichen Tag) und ist der Auffassung, dass die vorgelegten Konzepte sehr fundiert seien und die gesetzlichen Anforderungen des LÖG NRW einhalten würden. So seien hier sowohl die Voraussetzung des § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 („im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“) als auch der Nr. 2 („Erhalt, Stärkung oder Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsgebotes“) gegeben. Sie spricht sich daher für die anvisierten verkaufsoffenen Sonntage aus.

 

Weitere Stellungnahmen sind bis zum 22.06.2018, 12.00 Uhr nicht eingegangen.

 

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Michael Schmidt / FB 30

/ 0214 / 406 3010

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Die Maßnahme hat keine städtischen finanziellen Auswirkungen.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Diese konnten aufgrund des Gerichtsverfahrens ver.di ./. Stadt Leverkusen, 1 L 936/18, sowie der Auswertung der Änderung des LÖG NRW erst mit Schreiben vom 06.06.2018 aufgefordert werden, ihre Stellungnahme bis zum 21.06.2018, 24.00 Uhr abzugeben.

 

 

Hinweis des Fachbereichs, Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

 

Entsprechend § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch die Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke I, II und III in ihren Sitzungen am 25., 26. und 28.06.2018 zu entscheiden, ob die verspätete zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.