- Beschluss über Äußerungen während der frühzeitigen Beteiligung
- Beschluss über Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung
- Feststellungsbeschluss
1.
Über
die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB (Äußerungen I/A) sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB (Äußerungen
I/B) vorgebrachten Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung
(Anlage 1 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses
Beschlusses.
I / A) Äußerungen der
Öffentlichkeit:
I / A 1: Protokoll der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I / A 2: 13_Änd_Äußerung_01
I / B) Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine
Äußerungen eingegangen.
2.
Über
die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen II/A) und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen
II/B) wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 2 der Vorlage)
entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
II / A) Stellungnahmen der Öffentlichkeit:
Es sind keine Stellungnahmen der
Öffentlichkeit eingegangen.
II / B) Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange:
II / B 1: Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
II / B 2: E-Plus Mobilfunk GmbH
c/o Telefonica
Germany GmbH & Co. OHG
Südwestpark
38
90449
Nürnberg
II / B 3: EVL Energieversorgung
Leverkusen GmbH & Co. KG
Postfach 10 11 60
51311 Leverkusen
II / B 4: Gascade Gastransport GmbH
Kölnische Straße 108-112
34119 Kassel
II / B 5: Industrie- und Handelskammer zu Köln
Geschäftsstelle Leverkusen /Rhein-Berg
An der Schusterinsel 2
51379 Leverkusen
II / B 6: LVR
- Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
II / B 7: LVR
- Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Postfach 21 40
50250 Pulheim
II / B 8: PLEdoc GmbH
Postfach 12 02 55
45312 Essen
II / B 9: Rheinisch-Bergischer Kreis
Postfach 20 04 50
51434 Bergisch Gladbach
II / B 10: Stadt
Burscheid
Postfach 14 20
51300 Burscheid
II / B 11: Stadt
Monheim
Postfach 10 06 61
40770 Monheim
II / B 12: Stadt
Leichlingen
Postfach 16 65
42787 Leichlingen
II / B 13: Unitymedia
NRW GmbH
Postfach 10 20 28
34020 Kassel
II / B 14: Vodafone
GmbH
D2 Park 5
40878 Ratingen
II / B 15: Westnetz
GmbH
Florianstr. 15-21
44139 Dortmund
II / B 16: Stadt
Leverkusen
Fachbereich 32 Umwelt
Postfach 10 11 40
51311 Leverkusen
·
Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes „Zentrale
Versorgungsbereiche und Nahversorgungszentren“ (Anlage 3 der Vorlage bis Anlage 23 der Vorlage) wird gemäß
§ 5 BauGB – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 ),
in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung – BauNVO in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3634) sowie § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018, beschlossen.
3.
Die als
Anlage 3 der Vorlage beigefügte
Begründung zur 13. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgungszentren“ wird gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Änderungen der zentralen Versorgungsbereiche auf der Grundlage der Ergebnisse des Einzelhandelskonzeptes 2017:
Anlass, Ziele
und Zwecke der Planung:
Am 23.11.2015 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen die Verwaltung mit der Fortschreibung des gesamtstädtischen Handlungsprogramms Einzelhandel (2002) sowie des Nahversorgungskonzeptes (2008) und der Erarbeitung eines gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeptes beauftragt (siehe Vorlage Nr. 2015/0819).
Um die Ergebnisse des in der Ratssitzung am 18.12.2017 als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenen Einzelhandelskonzeptes (siehe Vorlage Nr. 2017/1911 mit Ergänzung zur Vorlage Nr. 2017/1911/1) mit den Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplanes zu versehen und in einem Bauleitplanverfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches verfahrensmäßig abzusichern, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig.
Der Änderung liegt das Ziel zugrunde, zur Sicherung einer geordneten Entwicklung des Einzelhandels die zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) „City Leverkusen“, „Opladen‘‘ und „Schlebusch“ sowie die Nahversorgungszentren einschließlich der speziell für die oben genannten ZVB entwickelte „Leverkusener Liste“ für zentrenrelevante, nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente, die im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes entwickelt wurden, mit den Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplanes zu versehen und in einem Bauleitplanverfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches verfahrensmäßig abzusichern.
Verfahrensstand:
Inhalt der 13. FNP-Änderung sind die zeichnerische Darstellung der zentralen Versorgungsbereiche und der Nahversorgungszentren sowie die textliche Darstellung der zugehörigen zentrenrelevanten Sortimente.
In der Anlage 4 zur Vorlage ist eine Übersicht des Zentrenkonzeptes dargestellt. Die zeichnerische Darstellung der Flächennutzungsplanänderung erfolgt entsprechend dem gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept durch ein die anderen Darstellungen des Flächennutzungsplanes überlagerndes Planzeichen (schwarze Umrandung).
Im Zuge der Erarbeitung des Einzelhandelskonzeptes ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden. Diese Beteiligung wird als frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB gewertet.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen hat in seiner Sitzung vom 23.01.2017 die Aufstellung und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen (siehe Vorlage Nr. 2016/1429), die Bekanntmachung erfolgte am 07.03.2017.
Die frühzeitige Beteiligung fand zusammen mit der Öffentlichkeitsbeteiligung des Einzelhandelskonzeptes durch Bürgerinformationsveranstaltungen in den drei Stadtbezirken am 15.03.2017, 27.03.2017 und 30.03.2017 sowie durch Auslegung der Planzeichnung mit Begründung und Umweltbericht zwischen dem 15.03.2017 und 30.03.2017 einschließlich statt. Durch dieses parallele Verfahren von der Erarbeitung des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes und der Flächennutzungsplanänderung kann sichergestellt werden, dass nach Beschluss des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes durch den Rat die erarbeiteten Abgrenzungen der Zentren und Nahversorgungsbereiche möglichst zeitnah planungsrechtlich abgesichert werden.
Die im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltungen erfolgten Äußerungen bezogen sich nicht auf Inhalte der Darstellungsebene des Flächennutzungsplanes. Hier wurden Verständnisfragen gestellt und Anregungen zum Einzelhandelskonzept gegeben. Es ist eine schriftliche Äußerung eines Unternehmens aus der Einzelhandelsbranche eingegangen. In dieser Äußerung wurde angeregt, die Abgrenzungen des Nahversorgungszentrums Hitdorf zu erweitern und im Bereich Quettingen und Steinbüchel weitere Abgrenzungen von Nahversorgungszentren einzurichten. Vonseiten der Behörden sind keine Äußerungen eingegangen.
Den Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat der Rat am 18.12.2017 gefasst. Die Beteiligung fand durch Auslegung der Planzeichnung mit Begründung und Umweltbericht zwischen dem 22.03.2018 bis zum 22.04.2018 einschließlich statt.
Vonseiten der Öffentlichkeit ist keine Stellungnahme eingegangen. In den 16 Stellungnahmen der Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange wurde mehrfach auf Leitungstrassen und Richtfunkstrecken hingewiesen, die Thematik Denkmalpflege wurde angesprochen und vonseiten des Fachbereichs Umwelt wurde zur Eindeutigkeit und Klarstellung auf die betroffenen Wasserschutzgebiete hingewiesen. Vonseiten der Gebietskörperschaften wurden in den Stellungnahmen keine Anregungen vorgebracht. Vonseiten der Industrie- und Handelskammer wurde die 13. Änderung des FNP begrüßt.
Am 12.03.2018 hat die Bezirksregierung Köln bestätigt, dass die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt. In der Bestätigung der Bezirksregierung Köln wurde darauf hingewiesen, dass in der Legende anstelle von „Zentren“ der Begriff „Zentraler Versorgungsbereich“ verwendet werden soll. Diese klarstellende redaktionelle Änderung der Legende wurde aus Gründen der Transparenz und Eindeutigkeit daher zusätzlich zu den vom Rat am 18.12.2017 zur öffentlichen Auslegung beschlossenen Unterlagen (siehe Vorlage Nr. 2017/1912) ausgelegt und in den jetzt zur Beschlussfassung anliegenden Planzeichnungen entsprechend redaktionell geändert.
Der Feststellungsbeschluss der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes kann nunmehr gefasst werden.
Weiteres
Vorgehen:
Nach dem Feststellungsbeschluss wird die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes „Zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgungszentren“ der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt werden.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Im Ratsinformationssystem Session sind die unten genannten Anlagen auch in farbiger und maßstäblicher Darstellung einzusehen.)
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Christian Kociok / FB 61 / 406 - 6121 (Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO
NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden
Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, um das vorgesehene Einzelhandelskonzept planungsrechtlich abzusichern.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
laufendes Geschäft der Verwaltung
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den
Folgejahren:
(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten,
Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)
siehe oben
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw.
Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind
erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen
eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)
siehe oben
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen,
Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der
Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen
im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende Bürgerbeteiligung
erforderlich |
Stufe 1 Information |
Stufe 2 Konsultation |
Stufe 3 Kooperation |
nein |
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Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung und die öffentliche Auslegung wurden gemäß den
Bestimmungen des Baugesetzbuchs durchgeführt. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme
im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
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ja |