Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die 6. Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen in der in Anlage 1 beigefügten Fassung.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Die von der Friedhofsverwaltung
vorgeschlagenen Satzungsänderungen werden vor dem Hintergrund sich verändernder
Entwicklungen auf den Friedhöfen vorgeschlagen.
1. Sezierraum
Der ehemalige Sezierraum in der
Friedhofskapelle Manfort wird schon seit vielen Jahrzehnten nicht mehr
entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt. Seit der Einführung
des muslimischen Grabfeldes auf dem Friedhof Reuschenberg im Jahr 2005 wurde
der Sezierraum in § 8 Abs. 5 der Satzung als Möglichkeit für rituelle
Waschungen genannt.
Der Raum war und ist nur sehr rudimentär
ausgestattet (Edelstahltisch, Kaltwasser-Handwaschbecken, verkachelt). Die
Nutzung des Raumes und die dazugehörigen Konditionen wurden im Laufe der Jahre
zwar drei oder vier Mal angefragt. Tatsächlich genutzt wurde er jedoch nicht.
Die Aufwendungen für die Reinigung und Instandhaltung des Raumes stehen in
keinem Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen. Ganz offensichtlich bedient sich
die muslimische Bevölkerung anderer Möglichkeiten, um die vorgeschriebenen
religiösen Handlungen an den Verstorbenen vorzunehmen. Die Stadt ist auch nicht
verpflichtet, Räumlichkeiten für rituelle Waschungen vorzuhalten.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den
§ 8 Abs. 5 ersatzlos aus der Satzung zu streichen und den Sezierraum
für anderweitige Nutzungen (z. B. als Lagerraum o. ä.) zu verwenden.
Die vorgesehene Gebühr von derzeit 225,56 € wird bei der nächsten Änderung
der Gebührensatzung ersatzlos gestrichen.
2. Sondergräber
In § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden
mehr als vierstellige Wahlgräber als Sondergrabstätten bezeichnet, die
hinsichtlich der Gebühr nach Quadratmeter Fläche abgerechnet werden. Die Gebühr
beträgt derzeit 69,77 € pro Quadratmeter und Jahr der Nutzungszeit. Ein
fünfstelliges Sondergrab würde demnach bei einem Neuerwerb, je nach
tatsächlicher Größe, für 20 Jahre rd. 20.000 € bis 30.000 € kosten.
In den letzten Jahrzehnten wurden keine neuen
Sondergräber verkauft. Im Gegenteil, bestehende Sondergräber wurden in den
letzten Jahren regelmäßig im Bestattungsfall geteilt, wenn die abgetrennten
Stellen ohne Belegungen waren, weil die Kosten für einen Nacherwerb des
kompletten Sondergrabes regelmäßig im fünfstelligen Bereich lagen und die
Angehörigen zu derartigen Ausgaben nicht mehr bereit oder in der Lage waren.
Wann und vor allem aus welchen Beweggründen
heraus diese Sondergrabstätten in die Satzung aufgenommen wurden, kann heute
nicht mehr nachvollzogen werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, in § 15
Abs. 2 die Sätze 2 und 3 ersatzlos zu streichen.
3. Gemeinschaftshain auf dem Friedhof
Birkenberg
Die Grabart „Gemeinschaftshain“ für Sarg- und
Urnenbestattungen (§ 17 Abs. 2 der Satzung) war im Jahr 2005 eingeführt worden,
um der Bevölkerung eine Möglichkeit der pflegefreien Bestattung zu bieten, die
- abgesichert über einen Dauergrabpflegevertrag - dennoch eine Teilbepflanzung
der Gräber und die Möglichkeit der Aufstellung eines individuellen Grabmals vorsah.
Leider wurde diese (auf Beispielen aus dem süddeutschen Raum basierenden)
Grabart im Gegensatz zu den gleichzeitig eingeführten Ruhegärten kaum
angenommen.
Seit 2005 fanden dort nur 12 Sargbestattungen
und eine Urnenbeisetzung statt. Da andererseits das Angebot auf den
gärtnerbetreuten Grabfeldern auf dem Friedhof Birkenberg sehr gut angenommen
wird, ist kaum davon auszugehen, dass die Nachfrage nach Gräbern im
Gemeinschaftshain noch einmal deutlich steigen wird. Umfragen bei den
angeschlossenen Bestattungsunternehmen haben ergeben, dass dort auch keine
Vorsorgeverträge für den Gemeinschaftshain vorliegen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, § 17 Abs. 2
ersatzlos zu streichen, ebenso wie die Nennung in der Überschrift von § 17, und
die Grabart Gemeinschaftshain nach dem Inkrafttreten der Satzungsänderung nicht
mehr anzubieten. Die dazugehörigen Grabstellengebühren werden bei der nächsten
Änderung der Friedhofsgebührensatzung ersatzlos gestrichen.
4. Verwendung von Splitt auf den Wegen
zwischen den Gräbern
In § 28 Abs. 3 Satz 2 ist u. a.
geregelt, dass auf den Gräbern und Zwischenwegen kein Kies, Schotter, Splitt
oder ähnliche Natursteinmaterialien flächendeckend verwendet werden dürfen.
Dennoch ist verstärkt festzustellen, dass von den Friedhofsnutzern Splitt auf
die Flächen vor den Gräbern und auf die Zwischenwege aufgebracht wird, um
diese, nicht zuletzt bei Nässe, sicherer begehbar zu machen. Da der
Friedhofsbetrieb selber Splitt für die Abdeckung oder Reparaturen auf den Wegen
verwendet, ist das Verbot für die Zwischenwege kaum vermittelbar. Dabei steht
der Begriff „Splitt“ für eine sehr eng eingegrenzte Art von Material.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Erwähnung
der Zwischenwege in § 28 Abs. 3 Satz 2 und § 29 Abs. 3 Satz 1 zu
streichen und stattdessen einen neuen Satz 5 bzw. Satz 4 mit folgendem Wortlaut
einzufügen: „Auf den Zwischenwegen darf Splitt für die Abdeckung und
Befestigung verwendet werden.“ Außerdem in § 20 Abs. 8 Satz 1 nach dem Wort
„Natursteinplatten“ die Worte „und Splitt“ einzufügen.
5. Aus Naturstein gelegte Ornamente und
Symbole auf Gräbern
Die geltenden Bestimmungen in den §§ 28 und
29 lassen aus Naturstein gelegte Ornamente und Symbole generell nicht zu
(Verbot von vollständiger oder teilweiser Abdeckung). Allerdings gibt es in der
modernen Grabgestaltung, wie sie z. B. auf Landesgartenschauen beobachtet
werden kann, durchaus starke Tendenzen, durch geordnet gelegte Natursteine eine
zusätzliche Formensprache einzubringen (Beispiel „Fluss des Lebens“). Die
Erfahrung hat leider gezeigt, dass es ohne konkrete Einschränkungen der
maximalen Größe sehr rasch wieder zur großflächigen Auslegung kommt. Um dem
weit verbreiteten Wunsch der Bevölkerung Raum zu geben, schlägt die Verwaltung
deshalb vor, in die Satzung eine maximale Ausdehnung von 0,25 m²
aufzunehmen. In den §§ 28 und 29 sollen die Absätze 3 jeweils einen neuen Satz
angefügt bekommen: „Auf Gräbern für Sargbestattungen und auf Urnengräbern ohne
Abdeckplatten sind aus Naturstein gelegte, flächige Ornamente und Symbole bis
zu einer Fläche von 0,25 m² zulässig.“
6. Verbot verletzender oder verächtlich machender
Gestaltung von Gräbern und Grabmalen
Aus gegebenem Anlass beabsichtigt die
Friedhofsverwaltung in § 18 als neuen Satz 2 in die Satzung aufnehmen: „Die
Gestaltung der Gräber und Grabmale inklusive Inschriften darf nicht dazu
geeignet sein, die Gefühle anderer Menschen zu verletzen und Weltanschauungen
verächtlich zu machen.“ Der Anlass hierzu bestand in einer Symbolik, deren
Hintergrund zunächst zweifelhaft war, sich aber als rechtlich nicht zu
beanstanden herausstellte. Da sich bei der Prüfung ergab, dass letztlich nur
die Verwendung eines verbotenen Symbols rechtssicher hätte untersagt werden
können, beabsichtigt die Friedhofsverwaltung, zukünftig eine Formulierung zu verwenden,
wie sie z. B. auch in der Berliner Friedhofsordnung enthalten ist.
7. Konkretisierung der maximal zulässigen
Höhe der Grabbepflanzung
Die Art der Grabbepflanzung wird an mehreren
Stellen der Satzung nur recht allgemein geregelt, z. B. mit Formulierungen
wie in § 27 Abs. 5: „Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass
andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt
werden.“ Traditionell werden bei der Grabbepflanzung auch Gehölze wie z. B.
Scheinzypressen verwendet, die relativ rasch beachtliche Wuchshöhen erreichen.
Regelmäßig und mit zunehmender Häufigkeit
gibt es Auseinandersetzungen und lange Diskussionen mit den Angehörigen, wenn
die Friedhofsverwaltung dazu auffordert, zu groß gewordenen Bewuchs zu
entfernen oder wenigstens deutlich einzukürzen. Scheinzypressen, die einige
Meter Wuchshöhe erreicht haben, können bei entsprechender Wetterlage auch ein
Sicherheitsrisiko darstellen, da diese Gehölze nicht unter die Baumkontrolle
der städtischen Gehölzbestände fallen. Beispiele für umgestürzte Bäume hat es
bereits gegeben.
Eine konkrete Begrenzung der maximalen
Wuchshöhe würde allen Diskussionen den Boden entziehen. Die Verwaltung schlägt
eine maximale Wuchshöhe von 2 m vor. Dies ist eine Höhe, die auch ohne
Leiter und sonstige technische Hilfsmittel noch mit einfachem Gerät eingehalten
werden kann. Gleichzeitig soll auch festgelegt werden, dass sich die
Grabbepflanzung auf das eigentliche Grabbeet zu beschränken hat, da die Beeinträchtigungen
von Wegen und Nachbargräbern ebenfalls immer wieder Gegenstand von Diskussionen
sind.
§ 27 Absatz 5 soll daher folgenden neuen Satz
enthalten: „Die Grabbepflanzung soll eine Höhe von 2 m nicht überschreiten und
sich auf die Fläche des Grabbeetes beschränken.“
8. Zukünftiger Umgang mit Grüften
Gemäß § 29 Abs. 2 sind Grüfte nur mit
besonderer, religiös motivierter Begründung genehmigungsfähig.
Bisher wurden neun Grüfte errichtet, von
denen oberirdisch noch sieben Bestand haben. In der Vergangenheit wurden die
vorhandenen Grüfte regelmäßig ausgemauert und mit unterschiedlichen
Deckenkonstruktionen verschlossen, auf welche dann die Grabmale aufgesetzt
wurden. Die Arbeiten wurden durch Handwerker ausgeführt, die von den
Angehörigen beauftragt worden waren.
Wegen der von den Angehörigen vehement geforderten
möglichst zeitnahen Bestattung und der damit einhergehenden Eilbedürftigkeit
beim Bau der Grüfte war es regelmäßig nicht möglich, vor der Bestattung
prüffähige Baupläne und eine statische Bewertung der geplanten Bauten
einzufordern. Nachträgliche Bewertungen konnten ebenfalls nicht eingeholt
werden, da es keine Baupläne gibt.
Bei einer Gruft aus dem Jahr 1982, in der im
vergangenen Jahr eine Bestattung stattfand, wurde festgestellt, dass eine
Außenwand beschädigt ist. Durch einen Gutachter ist zu klären, wie sich der
Schaden auf die Statik auswirkt und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen,
um die dauerhafte Standsicherheit der Gruft sicherzustellen. Die Durchsetzung
der notwendigen Maßnahmen gestaltet sich schon jetzt schwierig.
Aus diesem Anlass hat die Friedhofsverwaltung
Kontakt mit Kollegen in anderen Städten aufgenommen, in denen ebenfalls solche
religiös motivierten Bestattungen in Grüften stattfinden. In Köln und Moers z.
B. sind die Friedhofsverwaltungen bereits vor mehreren Jahren dazu übergegangen,
neue Grüfte nur noch in Form von genormten, geprüften und für den Bedarfsfall
vorgehaltenen Betonfertigteilen, die vor Ort vom Friedhofsbetrieb selber
eingebaut werden, zuzulassen. Grabmale und sonstige Aufbauten über diesen
Grüften dürfen nicht auf der Gruft gründen, sondern müssen unabhängig davon
fundamentiert werden.
Für Beibeerdigungen müssen dann zwangsläufig
auch alle Aufbauten entfernt werden, da die Gruft nicht mehr - wie bisher häufig
- durch eine Aufgrabung und Öffnung einer Seitenwand zugänglich gemacht werden
kann. Nur so kann gewährleistet werden, dass eine Gruft dauerhaft standsicher
bleibt.
Die Einzelteile der Fertiggrüfte werden für
den Bedarfsfall vorgehalten. Mit dem Fachbereich Recht und Ordnung wurde
geklärt, dass in die fällige Grabstättengebühr immer der aktuelle
Wiederbeschaffungswert einer Fertiggruft aufgenommen werden kann. Hierzu wird
für jede Anpassung der Friedhofsgebührensatzung eine Preisauskunft des
Herstellers eingeholt. So ist gesichert, dass der Stadt kein Verlust durch eine
u. U. längere Lagerhaltung entsteht.
Aus diesem Grund soll in § 29 Abs. 2 der
Satzung der Satz 2 gestrichen und durch einen an der Satzung der Stadt Moers
orientierten Text ersetzt werden: „Grüfte sind nur in den Feldern ohne
besondere Gestaltungsvorschriften und nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Flächen auf dem Friedhof Reuschenberg zulässig. Die für die Gebührenbemessung
maßgebliche Nettofläche der Grüfte beträgt: Länge 3,80 m, Breite
1,90 m. Ausschließlich die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Art
der Grabkammern und ist zur Erstellung der Grabkammern berechtigt. Die Person,
von der eine Grabkammer gewünscht wird, erstattet der Friedhofsverwaltung im
Rahmen der Friedhofsgebühr die Kosten für eine Neuanschaffung einer Grabkammer.
Alle Grabaufbauten müssen selbsttragend sein
und dürfen nicht auf der Grabkammer lasten. Überdachungen der Grabstätte sind
unzulässig. Beibeerdigungen dürfen nur von oben und nach dem Abbau aller über
der Gruftabdeckung befindlichen Aufbauten erfolgen. Nach dem Ablauf des
Nutzungsrechtes an einer Gruft werden die oberflächlichen Aufbauten entfernt und
die Gruft mit Sand verfüllt.“
9. Ausstellung von Ausweisen für Mitarbeiter
der Gewerbebetriebe
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 sind die
Gewerbetreibenden verpflichtet, den in ihrem Betrieb Beschäftigten Bescheinigungen
auszustellen, aus denen hervorgeht, dass sie in ihrem Auftrag tätig sind.
Vermutlich um eine gewisse Einheitlichkeit zu erlangen, war die
Friedhofsverwaltung vor sehr vielen Jahren dazu übergegangen, diese Ausweise
selber auszustellen und sie den Firmen zusammen mit den Gewerbegenehmigungen
auszuhändigen.
Leider ist erst jetzt aufgefallen, dass diese
Veränderung im Geschäftsablauf nicht mit der Satzung übereinstimmt. Um diesen
Mangel zu beheben, soll in § 5 Abs. 3 der bisherige Satz 2 gestrichen und durch
folgenden neuen Satz 2 ersetzt werden: „Die zugelassenen Gewerbetreibenden
haben für jede bei ihnen beschäftigte Person bei der Stadt eine Bescheinigung
zu beantragen.“
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Herr Rischmüller, 67, 406 - 6705
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
In der Folge der Änderung/Ergänzung von § 29 Abs. 2 der Satzung müssen Grüfte vorgehalten werden. Die Kosten hierfür werden über die für die Inanspruchnahme einer Gruft anfallenden Gebühren refinanziert.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Zur Anschaffung von Grüften stehen Haushaltsmittel wie folgt bereit:
Finanzstelle 67001310012012 - Ausbau- und Erweiterungskosten Friedhöfe -
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Pro Gruft ca. 4.000 €.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen,
Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der
Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
keine
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
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F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
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