- Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussentwurf:
1. Dem Vorentwurf der Planunterlagen einschließlich Begründung mit Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung (Anlagen 1, 2.1 und 2.2 der Vorlage) zugestimmt.
2. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Die Beteiligung ist in Form einer Bürgerinformationsveranstaltung unter der Leitung des Bezirksvorstehers für den Stadtbezirk I durchzuführen. Gleichzeitig wird der Vorentwurf mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer von 4 Wochen öffentlich ausgehängt.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Deppe Lünenbach
Begründung:
Lage des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 224/I „ Wiesdorf - zwischen
Manforter Straße, Körnerstraße und Gustav-Freytag-Straße“ befindet sich im
Stadtteil Wiesdorf, Stadtbezirk I. Er wird nördlich von der Manforter Straße (L
290), östlich von der Körnerstraße und südlich von der Gustav-Freytag-Straße
begrenzt und umfasst ca. 1,2 ha.
Planungsanlass, Ziel und Zwecke der Planung
Ein Investor hat eine Fläche von rd. 6.200 m² zwischen der Manforter und Körnerstraße (Flurstücke 414, 541, 408 und 490) erworben und beabsichtigt, ein weiteres Grundstück im Süden des Plangebietes (Flurstück 163) zu erwerben. Parallel dazu hat der Eigentümer der westlich angrenzenden Grundstücke Interesse an einer kompletten Neubebauung seines Areals bekundet. Der Investor plant Wohnungen und das Wohnen nicht wesentlich störende Nutzungen.
Für das Gebiet existiert kein Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Gebiet als „Gewerbegebiet eingeschränkt“ dar. Ferner befindet sich an der Körnerstraße ein Symbol für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung - Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen. Das Flurstück 163 ist als Grünfläche dargestellt.
Die innerstädtische, überwiegend brachliegende Fläche soll gemäß dem
Leitbild der Innenentwicklung reaktiviert werden, um dem Bedarf der
Wohnraumnachfrage in Leverkusen gerecht zu werden. Ziel und Zweck der Planung
ist es, das Entwicklungspotenzial der zentrumsnahen Fläche aufzugreifen und die
in der Umgebung befindliche Wohnbebauung zu arrondieren sowie um weitere, das
Wohnen nicht wesentlich störende Nutzungen zu ergänzen. Dabei kommt
insbesondere der Anordnung der Baukörper auf den Grundstücken eine besondere
Bedeutung zu, um den Anforderungen an den Immissionsschutz bereits auf der
Ebene des Städtebaus Rechnung zu tragen.
Auf Ebene des wirksamen FNP wird das Plangebiet überwiegend als „Gewerbegebiet eingeschränkt (GE*)“ dargestellt. Trotz der geplanten wohnbaulichen Entwicklung im Plangebiet besteht in Leverkusen weiterhin ein Bedarf an Gewerbeflächen. Daher wurden im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens die aus dem wohnbaulichen Umfeld einhergehenden Restriktionen für eine gewerbliche Nutzung im Plangebiet untersucht. Dabei wurde gemeinsam mit der Wirtschaftsförderung Leverkusen (WfL) festgestellt, dass die Einschränkungen für das Gewerbegebiet als erheblich einzustufen sind, sodass eine sinnvolle Vermarktung dieser Flächen im Plangebiet nicht erfolgen kann.
Im Stadtgebiet von Leverkusen soll im Gegenzug ein derzeit als Mischgebiet ausgewiesener Bereich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 153/I „Landesgartenschau/Stadtkante“, der jedoch nicht der Wohnbebauung zugeführt werden kann, künftig als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die Planungen dazu werden in einem eigenständigen Bauleitplanverfahren durchgeführt.
Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzustellen, da die
brachliegenden und neu zu ordnenden Flächen eine geordnete städtebauliche
Entwicklung erfordern. Dabei soll eine geordnete Erschließung des
Gesamtgebietes und insbesondere des Blockinnenbereichs gewährleistet werden.
Hierzu gehört auch die geordnete und verträgliche Unterbringung des ruhenden
Verkehrs. Hinzu kommt die Bewältigung der Lärmbelastung des Gebietes durch die
stark befahrene Manforter Straße und die Bahnstrecke Köln-Düsseldorf-Essen.
Hier soll durch die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der
Gebäudeausrichtung eine städtebaulich abgestimmte Gesamtlösung gefunden werden.
Ferner soll die Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen und
grünordnerischen Belangen gesichert sein.
Nach bisherigen Voruntersuchungen wurde ein erstes städtebauliches
Gesamtkonzept (Gestaltungsplan Anlage 2.1 und 2.2 der Vorlage) erstellt. Aufgrund
der beengten Lage vor allem im Inneren des Plangebietes und des
Grundstückszuschnitts sind sich grundsätzlich unterscheidende städtebauliche Lösungen,
deren Umsetzung später auch realistisch ist, hier nicht möglich. Auf der
Grundlage des Gesamtkonzeptes soll die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Verfahren
Der Bebauungsplan soll im Regelverfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Gemäß Seveso III - Richtlinie und aufgrund der schalltechnischen Untersuchungen ist ein Umweltbericht zu erstellen. Ein erster Entwurf ist in den Begründungsentwurf des Bebauungsplanes (Anlage 3 der Vorlage) eingebunden. Für die nähere Ausführung sind eingehendere Gutachten einzuholen.
Im Regelverfahren ist zugleich eine Änderung des FNP herbeizuführen, diese wird im Parallelverfahren betrieben.
Weiteres Vorgehen
Auf der Grundlage der eingehenden Äußerungen aus der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird ein Bebauungsplanentwurf ausgerabeitet und die noch erforderlichen Gutachten erstellt. Weiterhin wird eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt.
Daran anschließend wird die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorbereitet. Hierzu wird erneut eine entsprechende Beschlussvorlage vorgelegt.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Die Anlage 2.2 ist nur im Ratsinformationssystem Session in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.)
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Müller / FB 61 / 406 - 6133
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung
und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall
ist die Planung für die Wiedernutzbarmachung der Flächen und die Schaffung von
Investitionen erforderlich. Des Weiteren soll Rechtsklarheit hinsichtlich der
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Teilraum hergestellt werden.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle PN 090502, städtebauliche Planung, zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die Kosten für das Planverfahren einschließlich Fachgutachten werden durch den Investor übernommen. Dies wird in einem Planungsvertrag geregelt. Sollten durch den Bebauungsplan veranlasste Anpassungsmaßnahmen, z. B. im öffentlichen Straßenraum, erforderlich werden, sind die Kosten durch die Eigentümer zu übernehmen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
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Förmliches Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches
(BauGB), das mittels öffentlichen Aushängen der Planunterlagen durchgeführt
wird. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
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