Betreff
Stellplätze im Bereich der Servicezufahrt des Friedhofs Reuschenberg
Vorlage
2018/2455
Aktenzeichen
01-40-2018/2455-rm
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II nimmt das Ergebnis des Artenschutzgutachtens zur Kenntnis.

 

2. Der Beschluss der Bezirksvertretung II vom 26.06.2018 zur Vorlage Nr. 2018/2235 zum Bau von 21 zusätzlichen Stellplätzen im Bereich der Servicezufahrt zum Friedhof Reuschenberg wird aufgrund der eingeschränkten Zustimmung des Naturschutzbeirates vom 04.09.2018 zum Bau von lediglich 11 Stellplätzen anstelle von 21 aufgehoben.

 

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II folgt dem diesbezüglichen Beschluss des Naturschutzbeirates vom 04.09.2018 und beschließt die Errichtung von 11 Stellplätzen südlich der Servicezufahrt zum Friedhof Reuschenberg.

 

3. Es sollen keine weiteren Behindertenparkplätze im Bereich des Friedhofs Reuschenberg ausgewiesen werden. Der diesbezüglichen Empfehlung des Naturschutzbeirates wird nicht gefolgt.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Deppe

Begründung:

 

In seiner Sitzung am 10.04.2018 hatte der Naturschutzbeirat über die Schaffung neuer Stellplätze im Bereich der Servicezufahrt zum Friedhof Reuschenberg beraten und dem Bau von 11 Stellplätzen südlich der Zufahrt zugestimmt.

 

Dem Beschluss des Naturschutzbeirats vom 10.04.2018 zum Bau von nur 11 Parkplätzen im Bereich der Servicezufahrt des Friedhofs Reuschenberg folgte die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II in ihrer Sitzung am 26.06.2018 jedoch nicht. In Abwandlung der von der Verwaltung vorgelegten Beschlussvorlage Nr. 2018/2235 über 11 Stellplätze wurde vielmehr der Bau von 21 Stellplätzen mit einem Kostenvolumen von 34.000 € durch die Bezirksvertretung wie folgt beschlossen:

 

„1. Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II beschließt den Bau von 21 zusätzlichen Stellplätzen im Bereich der Servicezufahrt zum Friedhof Reuschenberg mit Baukosten in Höhe von 34.000 € vorbehaltlich des Ergebnisses des Artenschutzgutachtens. Insofern wird der Einspruch des Naturschutzbeirats vom 10.04.18 gegen die Anlegung der 10 westlich der Zufahrt geplanten Parktaschen zurückgewiesen. Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich der Freigabe der notwendigen Haushaltsmittel.“

 

Da dem Naturschutzbeirat in seiner Sitzung am 10.04.2018 lediglich eine Gesamtplanung über 11 Stellplätze südlich der Servicezufahrt zum Friedhof Reuschenberg zur Entscheidung vorgelegen hatte, wurde die von der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II später beschlossene Gesamtplanung über 21 Stellplätze dem Naturschutzbeirat nun erneut zur Beratung vorgelegt, um formal eine gleiche Betrachtung des Projektes durch beide Gremien herbeizuführen.

 

Auch das Artenschutzgutachten liegt inzwischen vor. Das Gutachten sieht keine Hinderungsgründe für den Bau der 10 nördlichen Stellplätze, wenn - wie ohnehin geplant - der anfallende Erdaushub zwischen den nördlichen Stellplätzen und dem Erweiterungsgelände des Friedhofs abgelagert und standortgerecht bepflanzt wird.

 

Neben der oben beschriebenen formalen Angleichung der Beratungsgrundlagen war auch dieses Ergebnis des Artenschutzgutachtens ein Grund, den Naturschutzbeirat in seiner Sitzung am 04.09.2018 noch einmal mit der Fragestellung zu befassen. Der Naturschutzbeirat hat in der Sitzung am 04.09.2018 erneut bekräftigt, nur 11 Stellplätzen südlich der Zufahrt zuzustimmen. Gleichzeitig hat er die Empfehlung ausgesprochen, davon 3 Stellplätze als Behindertenparkplätze auszuweisen.

 

Somit ist nun die Situation eingetreten, dass die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II sich nochmals mit der Angelegenheit zu befassen hat. Die Verwaltung schlägt aufgrund der eingeschränkten Zustimmung des Naturschutzbeirats zum Bau der 11 Stellplätze südlich der Servicezufahrt zum Friedhof Reuschenberg vom 04.09.2018 vor, dass die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II dem Votum des Naturschutzbeirats folgt und ihren Beschluss vom 26.06.2018 zum Bau von 21 Stellplätzen im Bereich der Servicezufahrt zum Friedhof Reuschenberg aufhebt.

 

Sofern sie entgegen des Votums des Naturschutzbeirats dennoch an ihrem Beschluss vom 26.06.2018 und damit an dem Bau von 21 Stellplätzen festhält, muss sie noch einmal den Beschluss des Naturschutzbeirats zur Gesamtbetrachtung der Maßnahme vom 04.09.2018 zurückweisen. Hiernach müsste gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) eine Entscheidung der höheren Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung in Köln herbeigeführt werden. Die höhere Naturschutzbehörde muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach ihrer Einschaltung über den Fall entscheiden. Lässt sie die Frist verstreichen, kann die Untere Naturschutzbehörde die Befreiung von den Auflagen des Landschaftsschutzes erteilen.

 

Die Verwaltung schlägt mit dieser Vorlage gleichzeitig vor, unabhängig von der Zahl der schließlich entstehenden Stellplätze keine weiteren Behindertenparkplätze im Bereich des Friedhofs Reuschenberg auszuweisen. Abgesehen davon, dass am Haupteingang bereits zwei Behindertenparkplätze zur Verfügung stehen, handelt es sich bei der Klientel, die Behindertenparkplätze überhaupt benutzen darf, um den Personenkreis, der ohnehin Anspruch auf eine Befahrgenehmigung für den Friedhof hat und meistens auch im Besitz einer solchen ist. Dies dürfte mutmaßlich der Grund dafür sein, dass die beiden vorhandenen Behindertenparkplätze nur recht selten (von berechtigten Personen) genutzt werden. Zudem wurde bisher vom Friedhofspersonal noch kein Fahrzeug des Friedhofs verwiesen, dessen Insassen offensichtlich auf Dauer oder auf Zeit erkennbar gehbehindert waren.

 

Am 26.06.2018 hatte die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II zur Vorlage Nr. 2018/2235 als Beschlusspunkt 2 auch die provisorische Herrichtung von wenigstens 12 Querstellplätzen durch die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) an der Alten Landstraße beschlossen. Auf diesem Weg wird darüber informiert, dass diese Maßnahme aller Voraussicht nach noch vor Allerheiligen (1. November) umgesetzt sein wird.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Witowski, 67, 406 - 6712

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Zurückweisung des Beschlusses des Naturschutzbeirates vom 04.09.2018.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

entfällt

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

entfällt

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

entfällt

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

keine

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

In der Angelegenheit war formal eine nochmalige Beteiligung des Naturschutzbeirates erforderlich. Da dieser erst am 04.09.2018 getagt hat, kann die hierauf aufbauende Beschlussvorlage für die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II erst zum 2. Nachtrag vorgelegt werden.