Betreff
Errichtung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rheinland (CVUA Rheinland) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1.1.2011
Vorlage
0506/2010
Aktenzeichen
lä-py
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat stimmt zu,

dass das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01. Januar 2011 errichtet wird.

Die Errichtung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) durch und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Anlage 1) sowie auf der Grundlage des Entwurfs eines zwischen dem CVUA Rheinland und dem CVUA Rhein-Ruhr-Wupper (RRW) zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Wahrnehmung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben (Anlage 2).

 

 

2. Der Rat beschließt,

 

2.1 dass die Stadt Leverkusen neben dem Land NRW, der Städteregion Aachen, den Städten Aachen, Bonn, Köln sowie den Kreisen Düren, Euskirchen, Heinsberg, dem Oberbergischen Kreis, dem Rheinisch-Bergischen Kreis, dem Rhein-Erft-Kreis und dem Rhein-Sieg-Kreis in die Trägerschaft der Anstalt des öffentlichen Rechts eintritt,

 

2.2 dass die Finanzierung der Anstalt des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des unter den Trägern abgestimmten Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 3) erfolgt und dass der Anteil der Stadt Leverkusen von 17.500 Euro am Stammkapital in Höhe von 300.000 Euro der Anstalt rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,

 

2.3 dass der zwischen der Stadt Leverkusen und dem Rheinisch Bergischen Kreis sowie dem Oberbergischen Kreis abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag über die Untersuchung und Begutachtung von Proben im Rahmen der amtlichen Überwachung von Lebensmitteln nach dem LMBG vom 09. Dezember 2003 bzw. 15. Dezember 2003 zum Zeitpunkt der Errichtung der öffentlich rechtlichen Anstalt im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird,

 

2.4 dass das bewegliche Anlagevermögen des Chemischen Untersuchungsinstitutes (CUI) der Stadt Leverkusen auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übergeht und

 

2.5 dass, soweit eine der unter Punkt 2.1 aufgelisteten Trägerkommunen diesem Beschlussvorschlag nicht zustimmen sollte, der Beschluss der Stadt Leverkusen weiterhin Gültigkeit hat. In diesem Fall sind die diesem Beschluss beigefügten Anlagen, insbesondere hinsichtlich der Aussagen zum Stammkapital (Punkt 2.2) und dem Stimmenanteil im Verwaltungsrat entsprechend anzupassen.  

 

 

gezeichnet:

 

Buchhorn                                            Häusler                                               Stein

 

 

Begründung:

 

Zum redaktionellen Aufbau der Vorlage:

 

Die beabsichtigte Gründung des CVUA Rheinland als Anstalt des öffentlichen Rechts mit insgesamt 13 Trägern erfordert hinsichtlich der Beschlusspunkte eine in wesentlichen Teilen textlich gleich lautende Vorlage in allen 13 Beschlussgremien. Über die Formulierung der Beschlussempfehlung wurde daher Einvernehmen unter allen künftigen Trägern hergestellt.

Darüber hinaus enthält die Vorlage in der Begründung Erläuterungen, die lokal abweichen können.

 

 

Sachstand

 

Die Verwaltung hat zuletzt im Ausschuss für Bürger und Umwelt am 14.05.2009 über das Zwischenergebnis des Projektes „Gemeinsame Trägerschaft der Lebensmitteluntersuchungseinrichtungen der Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen“ berichtet.

Danach wurde

Ø      die Gründung des Untersuchungsinstitutes Rheinland gemeinsam mit dem Land angestrebt,

Ø      den Kreisen eine Beteiligung an der Einrichtung als Träger angeboten,

Ø      der angestrebte Gründungstermin wegen dieser Beteiligungsoption um ein Jahr verschoben auf den 1.1.2011.

 

Die Verwaltung unterstützt den Prozess zur Gründung einer gemeinsamen Untersuchungsanstalt und sieht in dieser Entwicklung insbesondere die Chance, eine den anderen Untersuchungseinrichtungen in NRW gleichwertige Einrichtung mit den erforderlichen Untersuchungskapazitäten für den Regierungsbezirk Köln zu schaffen, in der die Belange der Nutzerkommunen (d.h. der Lebensmittelüberwachungsämter der Städte und Kreise) Berücksichtigung finden und mit der die Finanzierung der bisherigen staatlichen Leistungen gesichert ist.

Zwischenzeitlich haben alle bisherigen Nutzerkreise ihre Absicht erklärt, der Anstalt als Träger beitreten zu wollen.

 

 

Rechtsgrundlage zur Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts

 

In Nordrhein-Westfalen werden amtliche Untersuchungen in Bereichen des Verbraucherschutzes sowohl in kommunalen als auch in staatlichen Untersuchungseinrichtungen durchgeführt. In den übrigen Bundesländern werden diese Aufgaben bereits landesweit gebündelt wahrgenommen. Es bestehen deshalb schon seit Jahren Überlegungen im Land NRW, die Untersuchungseinrichtungen zu konzentrieren, um insbesondere zu einer effektiveren und effizienteren Auslastung der Einrichtungen zu gelangen. Hinzu kommt, dass die Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen hinsichtlich der Analytik, der Geräteausstattung, der räumlichen Ausstattung sowie der fachlichen Anforderungen an das Personal zunehmend spezieller und aufwändiger wird. Eine Bündelung der Aufgaben ermöglicht eine optimierte Geräteauslastung sowie den Einsatz von Spezialisten unter Berücksichtigung des Leitgedankens eines ganzheitlichen Verbraucherschutzes nach den Vorgaben des Weißbuches der Europäischen Kommission "vom Acker bis auf den Tisch".

Die Überlegungen sind schließlich in das Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) eingeflossen, das am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Damit hat der Landesgesetzgeber die gesetzliche Grundlage zur Zusammenführung von kommunalen und staatlichen Untersuchungseinrichtungen und damit zur Bildung einer effizienten, qualitativ homogenen und leistungsstarken hoheitlichen Untersuchungsstruktur für Bereiche des Verbraucherschutzes in NRW geschaffen. Als Rechtsform für die neuen Untersuchungsanstalten sieht das vorgenannte Gesetz die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vor. Diese Rechtsform erschien dem Land NRW besonders geeignet, die kommunalen und staatlichen Untersuchungseinrichtungen in eine rechtlich selbständige Einheit zusammenzuführen. Das IUAG NRW regelt den Rahmen und schafft die formal gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Errichtung entsprechender integrierter Untersuchungsanstalten des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV). Voraussetzung und Grundlage für die Zusammenführung der Untersuchungseinrichtungen sind entsprechende Beschlüsse der jeweiligen kommunalen Träger.

 

 

Stand der Neustrukturierung der amtlichen Untersuchungslandschaft in NRW

 

Im Regierungsbezirk Detmold wurde aus dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Detmold und den kommunalen Untersuchungsämtern der Stadt Bielefeld und des Kreises Paderborn unter Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL) als integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 2. Januar 2008 errichtet.

Im Regierungsbezirk Düsseldorf wurde aus dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und den kommunalen Untersuchungsämtern der Städte Essen und Wuppertal und des Kreises Wesel unter Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2009 errichtet.

Im Regierungsbezirk Münster wurde aus dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Münster (CVUA MS) und dem gemeinsamen Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt für den Kreis Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in Recklinghausen unter Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL) als rechtsfähige Anstalt zum 01.07.2009 errichtet.

 

Bei der Gründung der Untersuchungsanstalten in den Regierungsbezirken Detmold, Düsseldorf und Münster haben sich die Nutzerkommunen für eine Mitträgerschaft an der Anstalt entschieden.

Dieses Modell wird auch vom Land NRW favorisiert. Für die Nutzerkommune hat die Mitträgerschaft an der neuen integrierten Untersuchungsanstalt den Vorteil, als gleichberechtigter Partner mit allen Rechten und allen Pflichten im Verwaltungsrat und den Gremien vertreten zu sein.

 

 

Errichtung des CVUA Rheinland im Regierungsbezirk Köln als Anstalt des öffentlichen Rechts

 

Im Regierungsbezirk Köln existieren zurzeit vier kommunale Einrichtungen zur Untersuchung von Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen. Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1986 kooperieren drei dieser Einrichtungen (Bonn, Köln, Leverkusen) bereits seit 1987 innerhalb eines Verbundes zur arbeitsteiligen Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen miteinander. Mit Wirkung vom 01.01.2006 ist auch die Stadt Aachen diesem Verbund beigetreten. Einschließlich der durch Verträge angeschlossenen acht Kreise deckt dieser Verbund den Bedarf an entsprechenden Untersuchungen im Regierungsbezirk Köln mit ca. 4,3 Millionen Einwohnern ab.

Der Verbund ist keine eigenständige Rechtsform, sondern lediglich eine arbeitsteilige Form der Zusammenarbeit.

Die Möglichkeiten der arbeitsökonomischen Optimierung und Effizienzsteigerung dieser Form einer Zusammenarbeit sind weitgehend ausgeschöpft. Daher wurden die Voraussetzungen für die Errichtung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts nach IUAG NRW erarbeitet.

Der Name der Untersuchungsanstalt wird Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA Rheinland) lauten.

 

 

Trägerschaft

 

Gemeinsame Träger der integrierten Untersuchungsanstalt sind nach § 2 Abs. 3 IUAG NRW die Träger der zusammengeführten Untersuchungseinrichtungen. Das Land NRW sowie Kreise, die regelmäßig Leistungen der Untersuchungsanstalt in Anspruch nehmen, können zusätzlich Träger sein.

Nachdem sich die Aufgabenträger im Regierungsbezirk Köln übereinstimmend dahingehend verständigt haben, die näheren Voraussetzungen für eine Mitträgerschaft zu prüfen, wurden Vertreter der Kreise in die Arbeit des Steuerungskreises des Projekts und in die Teilprojektgruppen einbezogen. Hier wurden u. a. die erforderlichen Regelungen für den Erlass einer Errichtungsverordnung und der Entwurf einer Finanzsatzung unter Beachtung der Vorgaben des IUAG NRW erarbeitet.

 

Ziel ist es, zum 01.01.2011 das CVUA Rheinland als Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten und auf der Grundlage übereinstimmender Beschlüsse der Räte bzw. Kreistage der Nutzerkommunen als Mitträger neben dem Land vorzusehen. Kommt es zu einer solchen Konstellation, sind Träger der neuen Anstalt das Land NRW, die Städteregion Aachen, die Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen sowie die Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, der Oberbergische Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis, der Rhein-Erft-Kreis und der Rhein-Sieg-Kreis.

 

Die Bildung einer Untersuchungsanstalt nach IUAG NRW im Regierungsbezirk Köln unter der gemeinsamen Trägerschaft von Land und Kommunen eröffnet Möglichkeiten zur weiteren Optimierung der Betriebsabläufe, zur Verbesserung der Untersuchungsqualität, um damit den wachsenden Anforderungen des EU Binnenmarktes besser gerecht zu werden. Diese Untersuchungsanstalt wird eine zeitgemäße, effektive und effiziente Aufgabenwahrnehmung im Verbraucherschutz ermöglichen.

 

 

Organisation der integrierten Untersuchungsanstalt

 

Organe der neuen Untersuchungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand (§ 6 IUAG NRW).

Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der als Träger beteiligten Kreise und kreisfreien Städte oder den von ihnen der Untersuchungsanstalt zu benennenden Vertreterinnen oder Vertretern der Kommunen sowie Vertreterinnen oder Vertretern des Landes (§ 7 IUAG NRW).

Jede der Trägerkommunen ist im Verwaltungsrat mit einer Stimme vertreten; das Land NRW ist mit 5 Stimmen vertreten. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung des Prinzips einer 25 %igen Sperrminorität bei maßgeblichen Entscheidungen und der Tatsache, dass Land und Kommunen auf gleicher Augenhöhe miteinander verhandeln sollen, folgende Sitz- und Stimmverteilung nach § 7 Abs. 1 IUAG im Verwaltungsrat:

 

Trägerkommunen:                                                      

-           Städteregion Aachen                       1 Sitz              1 Stimme

-           Stadt Aachen                                     1 Sitz              1 Stimme

-           Stadt Bonn                                         1 Sitz              1 Stimme

-           Stadt Köln                                         1 Sitz              1 Stimme

-           Stadt Leverkusen                              1 Sitz              1 Stimme

-           Kreis Düren                                      1 Sitz              1 Stimme

-           Kreis Euskirchen                               1 Sitz              1 Stimme

-           Kreis Heinsberg                                1 Sitz              1 Stimme

-           Oberbergischer Kreis                       1 Sitz              1 Stimme

-           Rheinisch-Bergischer Kreis 1 Sitz              1 Stimme

-           Rhein-Erft-Kreis                                1 Sitz              1 Stimme

-           Rhein-Sieg-Kreis                              1 Sitz              1 Stimme

                                                                -------------------------------

                                                              12 Sitze        12 Stimmen

 

Land NRW:                                                    2 Sitze            5 Stimmen

                                                            ===================                                                                                                                 14 Sitze         17 Stimmen

 

Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes sowie die Durchführung der Beschlüsse (§ 8 IUAG NRW).

Geleitet wird die Untersuchungsanstalt nach § 10 IUAG NRW von einem Vorstand. Er führt die laufenden Geschäfte der Untersuchungsanstalt in eigener Verantwortung. Der Steuerungskreis hat einvernehmlich den Leiter des bisherigen Untersuchungsamtes der Stadt Aachen und die Leiterin des bisherigen Untersuchungsinstitutes der Stadt Leverkusen zum Vorstand designiert.

Das Recht des Verwaltungsrates, die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder zu beschließen, bleibt hiervon unberührt.

 

 

Personal der integrierten Untersuchungsanstalt

 

Damit das gesamte Fach- und Verwaltungspersonal aus den Untersuchungseinrichtungen zum Zeitpunkt der Errichtung in der Untersuchungsanstalt nahtlos zum Einsatz kommen kann, werden die in den vier Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die tariflich Beschäftigten und die Auszubildenden in den Dienst der neuen Untersuchungsanstalt übergeleitet. Die Personalüberleitung erfolgt nach § 17 IUAG NRW.

Die Untersuchungsanstalt hat das Recht, Dienstherrin von Beamtinnen und Beamten zu sein (§ 2 Abs.4 IUAG NRW).

 

 

Standort der integrierten Untersuchungsanstalt

 

Die bauliche und räumliche Situation der Untersuchungsgebäude in den vier Städten ist zufrieden stellend bis schlecht. Alle Gebäude sind hinsichtlich ihrer Kapazität auf den aktuellen Untersuchungsumfang ausgelegt. Daraus folgt, dass an keinem bestehenden Standort das gemeinsame Institut untergebracht werden kann (siehe Bericht vom 14.05.2009).

 

Der Koordinierungsaufwand mit vier Standorten ist hoch. Auch bei einer konsequenten Arbeitsverteilung auf diese vier vorhandenen Standorte sind die Grenzen der möglichen Synergieeffekte nach der Umsetzung der fachlichen Spezialisierung schnell erreicht. Weite Wege zwischen den vier Standorten schränken die fachliche Kommunikation ein bzw. gestalten sich aufwändig. Derzeit binden unvermeidliche Redundanzen insbesondere in den Bereichen Probenlogistik und Grundanalytik Ressourcen in Verwaltung und Labor.

Sowohl aus der räumlichen Situation an allen aktuellen Standorten als auch aus den Synergieeffekten, die sich aus einer Zusammenlegung der vier Standorte ergeben, schöpft sich eine starke Motivation, so schnell als möglich durch Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts als eigenständige Rechtspersönlichkeit die Voraussetzungen für einen gemeinsamen Standort zu schaffen.

 

 

Aufgaben der integrierten Untersuchungsanstalt

 

Die vielfältigen Aufgaben, die von der künftigen integrierten Untersuchungsanstalt wahrgenommen werden müssen und weitere Aufgaben, die darüber hinaus wahrgenommen werden können und dürfen, sind in § 4 IUAG NRW beschrieben. Die Untersuchungsanstalt führt für die Träger auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes amtliche Untersuchungen durch. Hierzu zählen auch Untersuchungen von kosmetischen Mitteln, Bedarfgegenständen, Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Tabakerzeugnissen. Die Tätigkeiten umfassen auch die Beratung, die Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Die Untersuchungsanstalt übt diese Tätigkeit als amtliches Laboratorium gemäß Artikel 12 Abs. 1 der VO (EG) 882/2004 aus.

Der Untersuchungsanstalt können weitere Aufgaben zur Durchführung übertragen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist.

 

Mit der Errichtung der Untersuchungsanstalt wird der rein gewerbliche Bereich der Umweltuntersuchungen (chemische und mikrobiologische Untersuchung sowie formelle Begutachtung von Wasser-, Abwasser-, Boden- und Hygieneproben) aufgegeben. Dieser steuerpflichtige Bereich wurde bis zuletzt innerhalb des Verbundes ausschließlich im CUI der Stadt Leverkusen bearbeitet. Nach § 14 Abs. 3 IUAG NRW sind für die Ausführung derartiger Aufträge von Dritten mindestens kostendeckende Entgelte zu erheben. Die Erfüllung dieser Voraussetzung kann aufgrund des ruinösen Wettbewerbs in diesem Segment auf Dauer nicht sichergestellt werden. Auf der anderen Seite können die hierfür vorgehaltenen personellen Ressourcen in den klassischen Aufgabenbereichen der Untersuchungsanstalt genutzt werden. Dem Grundsatz folgend, als öffentliche Verwaltung nur da zu agieren, wo öffentliche Verwaltung nötig ist und die gewerblichen Tätigkeiten möglichst dem freien Markt zu überlassen, wird daher das gewerbliche Auftragsgeschäft bis zum 31.12.2010 abgewickelt.

 

 

Vertragliche Vereinbarung mit dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW)

 

Mit Gründung einer Untersuchungsanstalt nach dem IUAG NRW wird der Einrichtung automatisch der gesamte im Gesetz definierte Aufgabenumfang übertragen, somit außer den Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika, alle Aufgaben in den Bereichen Futtermitteluntersuchung, Tierseuchenbekämpfung, Tiergesundheit, Tierschutz und Tierarzneimittel, die bisher im Staatl. Veterinäruntersuchungsamt Krefeld durchgeführt werden. Für den Sonderfall Regierungsbezirk Köln ohne eigenes Staatl. Untersuchungsinstitut sieht das Gesetz die Möglichkeit der Rückübertragung dieser Aufgaben vor. In Gesprächen mit dem MUNLV und des CVUA-RRW wurde vereinbart, dass der bisherige Leistungsumfang des ehem. Staatl. Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld auf das CVUA-RRW übertragen wird. Das Land hat eine entsprechende Finanzierungszusage gegeben. Dazu wurde ein öffentlich rechtlicher Vertrag zwischen dem CVUA Rheinland und dem CVUA-RRW formuliert und zwischen den Beteiligten abgestimmt, der nach der Gründung des CVUA Rheinland zu unterzeichnen ist (Anlage 2).

 

Anlagen:

1.      Abgestimmter Verordnungsentwurf zur Errichtung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rheinland als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Regierungsbezirk Köln

2.      Abgestimmter Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Wahrnehmung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben

3.      Abgestimmter Entwurf der Finanzsatzung für das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzierung der integrierten Untersuchungsanstalt

 

Die Grundsätze der Finanzierung der integrierten Untersuchungsanstalt werden in einer Finanzsatzung fixiert, die unter den Trägern bereits abgestimmt ist und vom künftigen Verwaltungsrat nach Errichtung der Untersuchungsanstalt beschlossen werden soll. Der Entwurf dieser Finanzsatzung ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 IUAG NRW wird das Anfangsbudget der Untersuchungsanstalt auf Basis der Haushaltspläne der bisherigen Träger der zusammengeführten Untersuchungseinrichtungen, bezogen auf das Jahr vor der Gründung , also 2010, gebildet. Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 300.000 €. Es wird von den Trägern der Untersuchungsanstalt eingebracht. Die Höhe des Anteils am Stammkapital eines jeden Trägers richtet sich nach dem Verhältnis der Stimmenanteile im Verwaltungsrat (§ 2 des Entwurfs der Finanzsatzung). Der Anteil der Stadt Leverkusen am Stammkapital in Höhe von 17.500 € wird der Untersuchungsanstalt rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Im Haushaltsplan 2010 wurden vorsorglich Mittel in Höhe von 30.000 € eingestellt.

Das jeweilige bewegliche Anlagevermögen des Fachbereichs Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen, des Leistungszentrums optimierter Laborbetrieb der Stadt Bonn, des CUI der Stadt Leverkusen und des Instituts für Lebensmitteluntersuchungen der Stadt Köln geht auf die Untersuchungsanstalt über.

 

Die dauerhafte Finanzierung der laufenden Betriebskosten der Untersuchungsanstalt wird über Entgelte sichergestellt. Die Höhe der Entgelte legt der Verwaltungsrat der Anstalt in einer jährlichen Entgeltordnung fest.

 

 

Bewertung der finanziellen Auswirkungen für die Stadt Leverkusen

Hinsichtlich der Kostenentwicklung kann von einer positiven Prognose für das CVUA Rheinland ausgegangen werden.

Die anteiligen Kosten der Kommunen für die Lebensmitteluntersuchung werden mit Gründung der AöR nicht mehr als Probenpreis, sondern als Entgelt pro Einwohner ermittelt und mit den einzelnen kommunalen Nutzern abgerechnet. Für 2011 wird es allerdings noch beim gleichen Finanzbetrag für alle beteiligten Kommunen wie in 2010, vorbehaltlich der Auswirkungen aus dem Tarifabschluss 2010, verbleiben.

 

Ab 2012 werden sich alle Träger der Untersuchungsanstalt innerhalb eines institutionalisierten Entgeltbeirats über die Festlegung der Entgelte für die kommunalen Nutzer verständigen. Dabei sollen die bisherigen regionalen Unterschiede in der derzeitigen kommunalen Finanzierung innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Das Ergebnis des Entgeltbeirats wird in einer Entgeltordnung Niederschlag finden, die jährlich vom Verwaltungsrat verabschiedet wird.

 

Bis zum Jahre 2016 werden die Entgelte der Stadt Leverkusen von derzeit rund € 1,7 Mio. in 2011 auf rund € 310.000 im Jahr 2016 kontinuierlich abnehmen.

 

 

 

Verträge mit dem Rheinisch-Bergischen Kreis und dem Oberbergischen Kreis

 

Die bisherigen kommunalen Untersuchungseinrichtungen sind im Bereich der Lebensmittel, Bedarfgegenstände und Kosmetika nicht nur für die Lebensmittelüberwachung ihrer Träger, sondern auch für die Lebensmittelüberwachung benachbarter Kommunen tätig. So übernimmt das CUI der Stadt Leverkusen Aufgaben für den Rheinisch-Bergischen Kreis und den Oberbergischen Kreis.

Die künftige Untersuchungsanstalt ist nicht Rechtsnachfolgerin der Städte. Wenn diese bisher von den kommunalen Untersuchungseinrichtungen durchgeführten Aufgaben zukünftig auf die integrierte Untersuchungsanstalt übergehen, können die Rechte und Pflichten aus diesen Vereinbarungen nicht mehr von den bisherigen Trägerkommunen erfüllt werden.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und unter der Voraussetzung, dass der jeweilige kommunale Partner in die Trägerschaft der Untersuchungsanstalt eintritt, müssen die betreffenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen und Verträge der Träger zum Zeitpunkt der Errichtung der Untersuchungsanstalt im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben bzw. für gegenstandslos erklärt werden.

Liegen von allen Seiten übereinstimmende Beschlüsse in den dargestellten Punkten vor, ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) nach § 3 Abs. 2 IUAG berechtigt, die Untersuchungsanstalt durch Rechtsverordnung (Anlage 1) zu errichten.

 

Haftung

 

Nach dem IUAG NRW haften die Träger der Untersuchungsanstalt für Verbindlichkeiten der Anstalt im Verhältnis ihrer Stimmenanteile im Verwaltungsrat unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Untersuchungsanstalt zu erlangen ist.