Betreff
Erteilung von Weisungen gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW
- Abberufung und Bestellung des Geschäftsführers der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl)
Vorlage
2018/2513
Aktenzeichen
201-01-04-15-Li
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der ivl die Weisung,

 

1. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der ivl nach Maßgabe der Begründung zu beschließen,

 

2. nach Beschlussfassung zu 1.

 

a) Herrn Hans-Gerd Wendling mit Ablauf des 31.12.2018 als Mitglied des Aufsichtsrates der ivl abzuberufen,

 

b) Herrn Axel Groß mit Ablauf des 31.12.2018 als Geschäftsführer der ivl abzuberufen,

 

3. nach Beschlussfassung zu 2.

 

a) Herrn Bernd Hibst ab dem 01.01.2019 als Mitglied des Aufsichtsrates der ivl zu bestellen,

 

b) Herrn Hans-Gerd Wendling und Herrn Walter Meschke ab dem 01.01.2019 als Geschäftsführer der ivl zu bestellen.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Märtens

Begründung:

 

Die Stadt Leverkusen ist mit 10 % - gehalten über die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Sportpark Leverkusen - und die Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) mit 90 % an der ivl beteiligt, wobei die Stadt Leverkusen und die RheinEnergie AG zu jeweils 50 % an der EVL beteiligt sind. Es ergibt sich neben dem unmittelbar gehaltenen städtischen Anteil von 10 % ein über die EVL gehaltener mittelbarer Anteil von 45 %.

 

Herr Axel Groß ist nach Weisung des Rates (Vorlage Nr. 2288/2013) mit Wirkung zum 01.01.2014 durch die Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer bestellt worden, der Anstellungsvertrag endet zum 31.12.2018.

 

Eine Personalberatungsfirma ist beauftragt, einer eingerichteten Personalauswahlkommission Bewerbervorschläge zu unterbreiten. Der Auswahlprozess kommt nicht bis zum 31.12.2018 zum Abschluss. Die Gesellschafter sind sich einig, dass die Geschäftsführung interimsmäßig durch einen Mitarbeiter des Gesellschafters Stadt Leverkusen (Herr Wendling) und durch einen Mitarbeiter des Gesellschafters EVL (Herr Meschke) wahrgenommen werden soll. Die daraus resultierenden Leistungsbeziehungen sind vertraglich zu regeln, die Lebensläufe beider Personen liegen als Anlagen bei.

 

Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie der Abschluss des Anstellungsvertrages obliegen gem. § 14 Buchstabe e) des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafterversammlung. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der Geschäftsführung liegt nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages auf Seiten der Stadt Leverkusen.

 

Da der Gesellschaftsvertrag derzeit lediglich einen Geschäftsführer vorsieht, ist der Gesellschaftsvertrag wie folgt zu ändern:

 

Bisher gültige Fassung

Neufassung

§ 7 Nr.1.

Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer.

Der Stadt Leverkusen steht, solange sie Gesellschafterin der Gesellschaft ist, das Gesellschaftersonderrecht zu, der Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer zu präsentieren, dessen Bestellung die Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) zuzustimmen hat, sofern in seiner Person kein wichtiger Grund im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG vorliegt, der zum Widerruf der Bestellung berechtigen würde.

Der Geschäftsführer der Stadt Leverkusen ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 7 Nr.1.

Die Gesellschaft hat eine Geschäftsführung, die aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern besteht. Ist mehr als ein Mitglied bestellt, sind die Mitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Geschäftsführung ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Stadt Leverkusen steht, solange sie Gesellschafterin der Gesellschaft ist, das Gesellschaftersonderrecht zu, der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung zu präsentieren, deren Bestellung die Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) zuzustimmen hat, sofern in der Person kein wichtiger Grund im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG vorliegt, der zum Widerruf der Bestellung berechtigen würde.

§ 7 Nr. 4.b)

Der Geschäftsführer informiert die Gesellschafter in regelmäßigen Abständen durch standardisierte Berichte (Finanzbericht) und Hinweise auf besondere Vorkommnisse. Die Berichte sind in jedem Quartal des Kalenderjahres vorzulegen.

§ 7 Nr. 4.b)

Die Geschäftsführung informiert die Gesellschafter in regelmäßigen Abständen durch standardisierte Berichte (Finanzbericht) und Hinweise auf besondere Vorkommnisse. Die Berichte sind in jedem Quartal des Kalenderjahres vorzulegen.

 

§ 7 Nr. 6.

Sofern die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern besteht, gibt sich die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.

§ 14 e)

Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers; außerdem die Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Geschäftsführer, insbesondere der Abschluss, die Änderung oder die Auflösung des Anstellungsvertrages mit diesem. Die Gesellschafterversammlung kann hierzu auch bestimmte Personen bevollmächtigen.

§ 14 e)

Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung; außerdem die Vornahme von Rechtsgeschäften mit Mitgliedern der Geschäftsführung, insbesondere der Abschluss, die Änderung oder die Auflösung von Anstellungsverträgen mit diesen. Die Gesellschafterversammlung kann hierzu auch bestimmte Personen bevollmächtigen.

 

Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung muss vor der Abberufung und Bestellung der Geschäftsführung erfolgen, um die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.

 

Bei der Festsetzung der Anstellungsbedingungen hat sich der Gesellschafter grundsätzlich an den branchenüblichen Eckdaten zu orientieren. Der Rat der Stadt Leverkusen hat darüber hinaus in seiner Sitzung vom 23.03.2015 mit großer Mehrheit (Vorlage Nr. 2015/0434) beschlossen, die Geschäftsführergehälter auf das Doppelte des Jahresbruttoeinkommens der Besoldungsgruppe, in welcher der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen eingruppiert ist, zu begrenzen.

 

Beim Abschluss eines Anstellungsvertrages ist zudem darauf zu achten, dass die Vorgaben des § 108 GO NRW zur Offenlegung von Geschäftsführergehältern eingehalten werden.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Liebsch / FB 20 / 406 - 2041

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da der Anstellungsvertrag mit Herrn Groß zum 31.12.2018 ausläuft, ist die Bestellung der neuen Geschäftsführer noch in diesem Jahr erforderlich, um eine führungslose Gesellschaft zu vermeiden.