Beschlussentwurf:
Der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Nutzungsgebühren für die vorläufige Unterbringung von
ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen in von der Stadt
Leverkusen betriebenen Unterkünften vom 18. Dezember 2017 wird zugestimmt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Märtens Lünenbach
Begründung:
Zum 01.01.2018 trat die Satzung über die
Erhebung von Nutzungsgebühren für die vorläufige Unterbringung von
ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen in von der Stadt
Leverkusen betriebenen Unterkünften vom 18. Dezember 2017 in Kraft.
Hintergrund waren die gestiegenen Kosten,
welche durch die hohen Zuweisungen geflüchteter Menschen im Jahre 2015
entstanden sind. Grundlage der Gebührensatzung waren die Kosten für die
Sammelunterkünfte und der von der Stadt angemieteten Wohnungen auf Basis der
Kosten im Jahr 2016. Dabei wurde die errechnete Gebührenhöhe auf die
bestehenden Mietobergrenzen, analog zur Vorgehensweise in der Grundsicherung,
gedeckelt. Folge war, dass die Höhe der bisherigen Gebühren deutlich anstieg.
Für eine Einzelperson sind das 495 €/pro Person monatlich.
Für alle Bewohner, die sich im
Sozialleistungsbezug befinden, hat dies keine Auswirkung, da die Kosten der
Unterkunft vom Sozialleistungsträger übernommen werden. Über das Land erfolgt
eine Erstattung der Kosten der Unterkunft (KdU) für alle Leistungsbezieher von
SGB II in Höhe von derzeit 42,2 %. Ein finanzieller Nachteil entsteht
lediglich Bewohnern mit Erwerbseinkommen durch eine Schmälerung ihres
Selbstbehaltes, der unter Umständen zu einem Rückfall in den Leistungsbezug
führt.
Eine Reduzierung der Gebührenhöhe für den
Personenkreis der Selbstzahler widerspricht allerdings dem
Gleichbehandlungsgrundsatz. Personen in Mietwohnungen würden im Vergleich zu
Personen in von der Stadt angemieteten Wohnungen ungleich behandelt werden. Würden die Gebühren für alle in
Übergangsheimen lebenden Personen gesenkt werden, hätte dies Auswirkungen auf
die Gesamtausgaben KdU zur Folge, und damit letztlich auch auf die
Erstattung.
Die Festlegung der Gebührenhöhe auf die
Mietobergrenze hat zur Folge, dass der m²-Preis in einer
Gemeinschaftsunterkunft ungleich höher, als auf dem freien Wohnungsmarkt ist,
bei spürbar ungünstigeren Wohnbedingungen (deutlich eingeschränkte Privatsphäre
durch Nutzung von Gemeinschaftsküchen und Bädern, Zusammenleben mit einem
Fremden in einem Zwei-Bettzimmer, kaum Gestaltungsmöglichkeiten des
Wohnbereiches, etc.). Dies stellt für Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften
mit eigenem Einkommen gegenüber den anderen Bewohnern ohne Einkommen eine besondere
Härte dar, denn der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird als erfolgreicher Schritt
einer gelingenden Integration gewertet, der den neu Zugewanderten mehr
Eigenständigkeit ermöglicht.
Aus diesem Grund wird in der bisher geltenden
Satzung eine Härtefallregelung aufgenommen, die die Nutzungsgebühr für
Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete,
(Spät-)Aussiedler und Obdachlose mit eigenem Einkommen auf eine Höhe von 140
€/pro Person festlegt.
Diese Gebühr für die Einzelperson errechnet sich aus dem Mittel der bisher in Einzelfällen vorgenommenen Gebührenreduzierungen, die im Widerspruchsverfahren bei Vorliegen eines Härtefalls vorgenommen wurden.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Willich / 50 / 406 - 5000
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Es entstehen keine wesentlichen Mindereinnahmen, da die Nutzungsgebühr in den regelungsrelevanten Fällen bisher im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung reduziert wurde.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten,
Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |