Betreff
Änderung der Gebührensatzung Übergangsheime
Vorlage
2018/2515
Aktenzeichen
503-ko
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen in von der Stadt Leverkusen betriebenen Unterkünften vom 18. Dezember 2017 wird zugestimmt.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                                   In Vertretung

Richrath                                           Märtens                                 Lünenbach

Begründung:

 

Zum 01.01.2018 trat die Satzung über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen in von der Stadt Leverkusen betriebenen Unterkünften vom 18. Dezember 2017 in Kraft.

 

Hintergrund waren die gestiegenen Kosten, welche durch die hohen Zuweisungen geflüchteter Menschen im Jahre 2015 entstanden sind. Grundlage der Gebührensatzung waren die Kosten für die Sammelunterkünfte und der von der Stadt angemieteten Wohnungen auf Basis der Kosten im Jahr 2016. Dabei wurde die errechnete Gebührenhöhe auf die bestehenden Mietobergrenzen, analog zur Vorgehensweise in der Grundsicherung, gedeckelt. Folge war, dass die Höhe der bisherigen Gebühren deutlich anstieg. Für eine Einzelperson sind das 495 €/pro Person monatlich.

 

Für alle Bewohner, die sich im Sozialleistungsbezug befinden, hat dies keine Auswirkung, da die Kosten der Unterkunft vom Sozialleistungsträger übernommen werden. Über das Land erfolgt eine Erstattung der Kosten der Unterkunft (KdU) für alle Leistungsbezieher von SGB II in Höhe von derzeit 42,2 %. Ein finanzieller Nachteil entsteht lediglich Bewohnern mit Erwerbseinkommen durch eine Schmälerung ihres Selbstbehaltes, der unter Umständen zu einem Rückfall in den Leistungsbezug führt.

 

Eine Reduzierung der Gebührenhöhe für den Personenkreis der Selbstzahler widerspricht allerdings dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Personen in Mietwohnungen würden im Vergleich zu Personen in von der Stadt angemieteten Wohnungen ungleich behandelt werden.  Würden die Gebühren für alle in Übergangsheimen lebenden Personen gesenkt werden, hätte dies Auswirkungen auf die Gesamtausgaben KdU zur Folge, und damit letztlich auch auf die Erstattung.  

 

Die Festlegung der Gebührenhöhe auf die Mietobergrenze hat zur Folge, dass der m²-Preis in einer Gemeinschaftsunterkunft ungleich höher, als auf dem freien Wohnungsmarkt ist, bei spürbar ungünstigeren Wohnbedingungen (deutlich eingeschränkte Privatsphäre durch Nutzung von Gemeinschaftsküchen und Bädern, Zusammenleben mit einem Fremden in einem Zwei-Bettzimmer, kaum Gestaltungsmöglichkeiten des Wohnbereiches, etc.). Dies stellt für Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften mit eigenem Einkommen gegenüber den anderen Bewohnern ohne Einkommen eine besondere Härte dar, denn der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird als erfolgreicher Schritt einer gelingenden Integration gewertet, der den neu Zugewanderten mehr Eigenständigkeit ermöglicht.

 

Aus diesem Grund wird in der bisher geltenden Satzung eine Härtefallregelung aufgenommen, die die Nutzungsgebühr für Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete, (Spät-)Aussiedler und Obdachlose mit eigenem Einkommen auf eine Höhe von 140 €/pro Person festlegt.

 

Diese Gebühr für die Einzelperson errechnet sich aus dem Mittel der bisher in Einzelfällen vorgenommenen Gebührenreduzierungen, die im Widerspruchsverfahren bei Vorliegen eines Härtefalls vorgenommen wurden.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Willich / 50 / 406 - 5000

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Es entstehen keine wesentlichen Mindereinnahmen, da die Nutzungsgebühr in den regelungsrelevanten Fällen bisher im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung reduziert wurde.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]