Betreff
Erweiterung des Betrauungsaktes der WfL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL)
Vorlage
2018/2602
Aktenzeichen
201-01-17-th
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt den als Anlage 1 beigefügten Entwurf der Erweiterung des Betrauungsaktes vom 18.07.2011, um weiterhin eine beihilferechtskonforme Ausgleichszahlung durch die Stadt Leverkusen an die WfL, hier für das Projekt „Probierwerk“, zu gewährleisten.

 

 

gezeichnet:

                                                                  In Vertretung

Richrath                                                   Märtens

Begründung:

 

Mit Ratsbeschluss vom 18.07.2011 (Vorlage Nr. 1036/2011) hat der Rat der Stadt Leverkusen bestätigt, dass die WfL mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut ist. Zur Konkretisierung des Aufgabenbereichs der WfL „Sicherung vorhandener und Schaffung neuer Arbeitsplätze, Standortmarketing und die Förderung von Existenzgründungen, Innovationen und Technologietransfer“ soll nun die Gründung des Projektes „Probierwerk“ erfolgen.

 

Ziel des „Probierwerks“ ist es, am Standort Leverkusen Jugendliche, junge Unternehmerinnen/Unternehmer und junge Unternehmen zu fördern, den Fachkräftenachwuchs langfristig zu sichern und junge, innovative Unternehmen am Standort anzusiedeln und diesen eine Entwicklungs- und Wachstumsmöglichkeit zu bieten. Dadurch werden vorhandene Arbeitsplätze gesichert und neue Arbeits- und Ausbildungsplätze geschaffen. Zudem soll ein Schülerlabor als offene Werkstatt und Veranstaltungsraum für jedermann angeboten werden. Ziel ist es auch, interessierten Personen die Nutzung von Werkstattmöglichkeiten zu bieten und dadurch, insbesondere bei Jugendlichen, das Interesse an naturwissenschaftlichen und technischen Kompetenzen zu wecken.

 

Der erweiterte Betrauungsakt der WfL in Bezug auf das Projekt „Probierwerk“ ist befristet auf 10 Jahre und verlängert sich automatisch um jeweils 10 Jahre, sofern der Rat der Stadt Leverkusen keine Änderung der Betrauung beabsichtigt und erklärt. Er kann jedoch bereits vor Ablauf dieser Zeit jederzeit durch gesonderten Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen beendet werden.

 

Im Hinblick auf das Beihilfeverbot des Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, zulässig sein. Die von der WfL im Rahmen des Projektes „Probierwerk“ zu erfüllenden Aufgaben können inhaltlich nach Beurteilung der Gesellschaft den Dienstleistungen, mit denen die Gesellschaft betraut wurde, zugerechnet werden.

 

Die im Interesse des Gemeinwohls auszuübende Tätigkeit des Projekts „Probierwerk“ kann weder gewinnbringend ausgeübt, noch kostendeckend betrieben werden. Hierzu gleicht die Stadt Leverkusen den soweit jährlich entstehenden Jahresfehlbetrag als Zuführung zur Kapitalrücklage aus.

 

Der von der Stadt insgesamt gegenüber der WfL auszugleichende Betrag ist begrenzt auf die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksregierung im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zum jährlichen Haushalt.

 

Um sicherzustellen, dass die Verlustausgleichszahlungen der Stadt Leverkusen ausschließlich die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegende Tätigkeit erfasst, hat die WfL in ihrem Rechnungswesen durch getrennten Ausweis in der Buchführung (Trennungsrechnung nach den Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses sowie den Grundsätzen der EU-Transparenzrichtlinien) sicherzustellen, dass die durch die Tätigkeit im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse entstehenden Kosten zur Erfüllung der Aufgabe „Probierwerk“ von den Kosten für andere Tätigkeitsbereiche der WfL (insbesondere Betrieb der Immobilie Bioplex) abgegrenzt werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Tätigkeit im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse entfallen, keinesfalls zu einer Verlustausgleichszahlung der Stadt Leverkusen führen.

 

Die Einhaltung der vorstehenden Regeln ist jährlich in Verbindung mit der Jahresabschlussprüfung der WfL durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die WfL wird die Trennungsrechnung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung entsprechend der Kontrolle der Überkompensation testieren lassen und das Ergebnis der Stadt Leverkusen in geeigneter Form zur Kenntnis bringen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in/Fachbereich/Telefon: Frau Thielen, FB Finanzen, 406 -2043

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

s. Begründung

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

s. Begründung

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

s. Begründung

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Um schnellstmöglich die Bedingungen für eine beihilferechtskonforme Ausgleichszahlung durch die Stadt Leverkusen an die WfL für das Projekt „Probierwerk“ zu schaffen, ist es erforderlich, über die Vorlage noch in diesem Turnus zu beschließen.