Betreff
Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW, Jahresabschluss 2009 der Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH (WGL) und Entlastung
Vorlage
0520/2010
Aktenzeichen
201-01-18-14-bo
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH (WGL) Weisung, folgenden Beschlüssen zuzustimmen:

 

a)    Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2009 mit einer Bilanzsumme von 278.170.440,01 € (Anlage 1) und einem Bilanzgewinn von 1.339.732,75 € (Anlage 2),

 

b)    Genehmigung des Lageberichtes 2009 (Anlage 3),

 

c)    Entlastung der Geschäftsführer der WGL für das Jahr 2009.

 

2.    Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH (WGL) Weisung, der Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der WGL für das Jahr 2009 zuzustimmen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                Häusler

 

Begründung:

 

Die Geschäftsführung der WGL hat den mit dem erforderlichen, uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehenen Jahresabschluss 2009 erstellt. Dieser wird dem Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 15.06.2010 zur Beratung vorgelegt.

 

Demnach ergibt sich folgender Bilanzgewinn 2009:

 

Jahresüberschuss 2009                                                                1.488.103,29 €

abzgl. gesellschaftsvertraglicher Rücklage                                     149.000,00 €

zzgl. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr                                                      629,46 €

Bilanzgewinn 2009                                                                         1.339.732,75 €

(zum Vergleich: Bilanzgewinn 2008: 2.795.629,46 €).

 

Die Einstellung eines Teils des Jahresüberschusses in die gesellschaftsvertragliche Rücklage entspricht dem Erfordernis des § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Danach sind mindestens 10 % des Jahresergebnisses in die gesellschaftsvertragliche Rücklage einzustellen, bis deren Bestand die Hälfte des Stammkapitals erreicht oder wieder erreicht hat.

 

Des Weiteren empfiehlt die Geschäftsführung die Verwendung des Bilanzgewinns wie folgt:

 

Einstellung von

 

a)     669.500,00 € in die Bauerneuerungsrücklage (Vorjahr: 1.397.500,00 €)

b)     669.500,00 € in andere Gewinnrücklagen (Vorjahr: 1.397.500,00 €) und

c)      Vortrag des verbleibenden Gewinns von 732,75 € auf neue Rechnung (Vorjahr: 629,46 €).

 

Sollten sich aus der Beschlussfassung des Aufsichtsrats Änderungen ergeben, wird die Verwaltung hierüber in den Sitzungen mündlich berichten.

 

Gemäß Vorlage R 629/14. TA (Rat am 16.12.96) soll der Prüfungsbericht dem Finanzausschuss zur Beratung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck werden allen Fraktionen und Gruppen im Rat Kopien des Prüfungsberichts zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt.

 

Zusätzlich hat die Verwaltung die seit dem letzten Jahr im Beteiligungsbericht verwendeten Finanzkennzahlen in aktualisierter Form dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt.

 

Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

 

Ratsmitglieder, die im Geschäftsjahr 2009 dem Aufsichtsrat der WGL angehörten, haben sowohl bei der Beratung als auch bei der Entscheidung über die Entlastung der Aufsichtsrates der WGL gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW kein Mitwirkungsrecht (Beschlusspunkt 2).

 

Über die Beschlusspunkte 1 und 2 ist somit gesondert zu beraten und abzustimmen.

 

Eine entsprechende Protokollierung ist notwendig.

 

Im abgelaufenen Geschäftsjahr waren die folgenden Ratsfrauen und –herren im Aufsichtsrat der WGL tätig und unterliegen somit dem o. g. Mitwirkungsverbot:

 

Rh. Bast

Rh. Gipperich

Rh. Krahforst

Rh. Mertgen

Rh. Richrath

Rh. Scholz

Rh. Schoofs

Rf. Schumann

Rh. Wölwer

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit

 

Eine Beschlussfassung zu dieser Weisungsvorlage in der nächst möglichen Sitzung des Rates ist notwendig, damit die städtischen Vertreter in den Gremien der Gesellschaft entsprechend abstimmen können.