- Stellplatzablösesatzung
Beschlussentwurf:
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Stellplatzablösesatzung wird gemäß §§ 48 Absatz 3 Satz 2 Nr. 8 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 421) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018, (GV. NRW S. 90) als Satzung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Die bestehende Stellplatzablösesatzung darf aus rechtlichen Gründen ab dem 01.01.2019 nicht mehr angewendet werden.
Um dem Bürger auch im Jahr 2019 die Möglichkeit einer Stellplatzablösung anbieten zu können, ist eine neue Satzung mit geänderten Rechtsgrundlagen erforderlich.
Bis zur Erstellung einer Gesamtlösung (Stellplatzsatzung inkl. Ablösemodalitäten), welche im Laufe des Jahres 2019 durch ein externes Planungsbüro erarbeitet werden soll, fungiert die vorgelegte Satzung als Zwischenlösung.
Die Regelungen dieser Satzung entsprechen - bis auf die angewendeten Rechtsgrundlagen - vollständig der bestehenden Satzung; auf die Vorlage einer Synopse wird daher verzichtet.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner /
Fachbereich / Telefon: Herr Wenzel / FB 63 / 406 - 6304
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Keine Auswirkungen, da Fortschreibung bestehender Satzung ohne finanzielle Änderung.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
nein |
|
|
|
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
nein |