Beschlussentwurf:

 

1. Dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den in der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anlage 3 der Vorlage) wird gefolgt.

 

2. Der Entwurf des Lärmaktionsplanes wird gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

 

3. Der weiteren Vorgehensweise wird zugestimmt.

 

 

gezeichnet:

                                                    In Vertretung                                 In Vertretung

Richrath                                     Lünenbach                                    Deppe

Begründung:

 

Hintergrund/Stand der Lärmaktionsplanung

Die europäische Gemeinschaft hat im Jahr 2002 mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie erstmals eine gemeinsame Vorgehensweise zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung geschaffen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland über eine Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahr 2005. "Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Industrieanlagen ausgeht.

 

Um diesen Lärmproblemen entgegenzuwirken, sind die Gemeinden gemäß § 47c-e BImSchG angehalten, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen. Aufbauend auf einer Lärmkartierung mit anschließender Analyse der Lärmkarten werden sogenannte Lärmaktionspläne, welche entsprechende Maßnahmen zur Lärmminderung enthalten, aufgestellt. Der Lärmaktionsplan ist bezogen auf die Fristen des BImSchG alle fünf Jahre zu überprüfen und soweit notwendig, fortzuschreiben. Die Lärmkarten hingegen sind verpflichtend in diesem regelmäßigen Turnus zu erstellen.

 

Die Stufe 1 der Umgebungslärmrichtlinie wurde für die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum Lärmaktionsplan vom 21.02.2011 (Vorlage Nr. 0708/2010) abgeschlossen. Der Ratsbeschluss für den Lärmaktionsplan der Stufe 2 erfolgte am 14.12.2015 (Vorlage Nr. 2015/0770). In seiner Sitzung am 18.01.2018 (Vorlage Nr. 2017/1999) hat der Bürger- und Umweltausschuss nunmehr die Aufstellung des Lärmaktionsplanes für die Stufe 3 beschlossen.

 

Lärmkartierung

Die Zuständigkeit der Stadt Leverkusen für die einzelnen Lärmarten beschränkt sich auf den Straßenverkehrslärm sowie den Lärm von Industrieanlagen. Die Lärmkartierung wurde Anfang 2018 abgeschlossen und im Anschluss im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.

 

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist bundesweit für die Erstellung der Lärmkarten sowie eines Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken zuständig. Die Ergebnisse der Lärmkartierung des EBA liegen bereits vor und sind als Bewertungsgrundlage in den Entwurf des Lärmaktionsplanes der Stadt Leverkusen eingeflossen (Beispiel: Identifikation von Bereichen mit einer „Doppelbelastung“ durch Schienen- und Straßenverkehrslärm).

 

Zuständig für die Lärmkartierung des Flughafens Köln/Bonn ist nach § 47e BImSchG die Stadt Köln.

 

Lärmaktionsplan

Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat für die Kommunen in NRW per Erlass Auslösewerte für die Aktionsplanung von 70/60 dB(A) tags/nachts festgelegt. Diese Auslösewerte dienen dazu, die Handlungsschwerpunkte/Lärmbrennpunkte aus dem untersuchten Straßennetz bzw. den Lärmkarten herauszufiltern.

 

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes der Stadt Leverkusen beinhaltet für insgesamt 17 Lärmbrennpunkte Maßnahmenvorschläge. Folgende Maßnahmen zur Lärmreduzierung kommen dabei grundsätzlich in Betracht:

 

- Verkehrsplanerische Maßnahmen, wie Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommens,

- bauliche Maßnahmen, wie Erneuerung des Fahrbahnbelags/Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken sowie die Straßenraumgestaltung an Knotenpunkten (Kreisverkehre),

- verkehrssteuernde Maßnahmen, wie Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

 

Die Maßnahmen werden auf ihre jeweilige Umsetzungsfähigkeit in den Lärmbrennpunkten geprüft. Anschließend erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenschätzung und dem Lärmminderungspotenzial (Reduzierung der Betroffenheiten) eine Priorisierung der Maßnahmen.

 

Nach § 47d Abs. 2 BImSchG soll das Ziel des Lärmaktionsplanes auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Deshalb werden im Rahmen der Stufe 3 erstmalig auch sogenannte „ruhige Gebiete“ ausgewiesen. Die Auswahl dieser Gebiete erfolgt insbesondere über akustische Kriterien, der Flächennutzung, der Mindestgröße sowie der Zugänglichkeit des Gebietes.

 

Rechtlicher Charakter

Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupt-eisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme oder Lärmauswirkungen vor, ist ein Lärmaktionsplan durch die Kommune aufzustellen. Es liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, durch welche Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will. Alle Maßnahmen sind daher im Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den Lärmaktionsplan aufzunehmen. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der Bevölkerung auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht. Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen - ähnlich wie ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt werden.

 

Weiteres Vorgehen

1. Nach Beschlussfassung durch den Rat ist der Entwurf des Lärmaktionsplanes mit den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abzustimmen.

 

2. Im Rahmen einer Offenlage wird parallel zur Behördenbeteiligung der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, Anregungen sowie eigene Vorschläge und Maßnahmen einzubringen.

 

Es ist vorgesehen, das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung wie folgt durchzuführen:

 

- Pressebekanntmachung/öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen,

- Auslegung und Einsichtnahme des Entwurfs während der allgemeinen Bürozeiten im Fachbereich Umwelt für die Dauer eines Monats,

 

- Veröffentlichung des Entwurfs im Internet. Beteiligungsmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger über ein Online-Formular.

 

3. Nach Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen ist der Entwurf bei Bedarf zu überarbeiten. Der überarbeitete Lärmaktionsplan ist sodann erneut in die politischen Gremien einzubringen und vom Rat zu beschließen.

 

4. Der beschlossene Plan ist der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

 

Nach dem Ratsbeschluss ist der Lärmaktionsplan über die Bezirksregierung Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) an die EU-Kommission zu melden.

 

Der Lärmaktionsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Im Rahmen der Stufe 4 ist EU-weit die Anwendung einer neuen Berechnungsmethode vorgesehen.

 

Hinweis

Die Präsentation zum Lärmaktionsplan vom 29.01.2019 ist als Anlage in Session eingestellt. Die umfangreichen Anlagen werden nicht mit der Vorlage gedruckt, können jedoch im Ratsinformationssystem Session eingesehen werden.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Stefan Becher / FB 32 / 406 - 3248

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Der Lärmaktionsplan ist eine Pflichtaufgabe gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Gemeinden sind gemäß § 47e BImSchG in Verbindung mit § 47d BImSchG angehalten, Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Planungsmittel stehen unter Innenauftrag 320002600203 „Schutz vor Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen“, Sachkonto 526100, i. H. v. 5.000,00 € zur Verfügung.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan ohne direkte Außenwirkung. Die Bürgerinnen und Bürger haben keinen Anspruch auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen. Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen - ähnlich wie ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt werden. Über die Durchführung und Finanzierung der im Lärmaktionsplan festgelegten Maßnahmen ist jeweils durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

s. Ausführung zu B)

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 




 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[ja]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

siehe Vorlage (Weiteres Vorgehen)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]

[ja]

[ja]   [nein]

[[ja]