Beschlussentwurf:
Das Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung 2019/2020“ (Anlagen 1, 2 und 3 der Vorlage) bildet in dieser Form die Grundlage für die laufende Bearbeitung der Bebauungspläne und städtebaulichen Satzungen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Begründung:
Das Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung“ wird seit mehreren Jahren aufgestellt, um zwischen Politik und Verwaltung eine Absprache über die Entwicklung von Projekten, die zugehörige Bearbeitung von Bebauungsplänen sowie vergleichbaren Satzungen zu treffen. Es dient dazu, die Schwerpunkte der Planungstätigkeit festzulegen und der Bürgerschaft und den Investoren gegenüber eine Aussage zu zeitlichen Abfolgen treffen zu können. Die Aufnahme in ein Arbeitsprogramm ist keine formale Einleitung eines Verfahrens, sondern ein informelles Instrument.
In den Jahren
2017/2018 konnten 11 komplette Bauleitplanverfahren zur Rechtskraft geführt
werden. Mit diesen teilweise sehr komplexen und flächenmäßig großen Bauleitplänen
(z. B. der BPL 208/II auf der nbso-Westseite) wurde vorrangig Baurecht für
Wohnbau- und Gewerbeflächen, aber auch für notwendige Straßenbaumaßnahmen geschaffen
(Anlage 1, Seite 7 der Vorlage).
Die anhaltende Hochkonjunkturphase im Bausektor führt allerdings weiterhin zu einer verstärkten Bautätigkeit. Verbunden mit den aktuellen wohnungspolitischen Zielen und den Ansiedlungswünschen Gewerbetreibender hat die Anzahl an Bauleitplanverfahren als auch deren Komplexität zugenommen. Gleichzeitig ist die Personalsituation nicht analog mitgewachsen. Ende 2016 wurde in der verbindlichen Bauleitplanung die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bislang nur von drei auf vier erhöht.
Innerhalb der
drei Stadtbezirke gibt es in den Stadt- und Ortsteilen von Leverkusen
einen hohen Bedarf an planungsrechtlichen Regelungen. Derzeit umfassen die
Prioritätenlisten 1 und 2 insgesamt 98 Bauleitplanverfahren.
Im Stadtbezirk
I liegt in den nächsten Jahren ein Fokus auf dem Stadtteil Wiesdorf. Die
Bebauungsplanverfahren in Wiesdorf zeichnen sich in der Regel durch einen
besonders hohen Schwierigkeitsgrad aus, weil hier eine Vielzahl von Stadtentwicklungsthemen
zu betrachten ist: Großprojekte von stadtweiter Bedeutung wie die City C und
das Postgelände, eine hohe bauliche Dichte, hohes Verkehrsaufkommen,
Einzelhandel, Vergnügungsstätten und die Seveso-II Thematik. Insbesondere
letztere führt dazu, dass gesetzlich vorgesehene Verfahrenserleichterungen, wie
die Bebauungspläne der Innenentwicklung gem. § 13a Baugesetzbuch, hier nicht angewendet
werden dürfen und ein umfängliches Regelverfahren erfordern.
Darüber hinaus ziehen die geplanten Maßnahmen des InHK Wiesdorf bereits jetzt schon erste
Bebauungsplanverfahren nach sich. Diese Tendenz wird sich in den kommenden
Jahren verstärkt fortsetzen.
Im Stadtbezirk
II liegt im Zentrum Opladens ein weiterer Stadtraum, der sich durch zahlreiche komplexe
Projekte auszeichnet. Allen voran liegt hier der Regelungsbedarf neben der
Entwicklung der Westseite der nbso verstärkt auf der Opladener City mit dem
STEK Opladen, was die Änderung oder Neuaufstellung von Bebauungsplänen zur
Sicherung der Ziele des STEK nach sich ziehen wird.
Im Stadtbezirk
III ist vorrangig die Schaffung von Wohnraum und Nahversorgung zu nennen. Hier
sind aktuell z. B. die Wohnprojekte Fester Weg und Bohofsweg planungsrechtlich
vorzubereiten.
Als
Sonderaufgabe gibt es zudem die Schaffung von Planungsrecht für neue Kindertagesstätten
gemäß Grundsatzbeschluss des Rates der Stadt Leverkusen vom 16.10.2017 (Vorlage
Nr. 2017/1790).
Die Schwerpunkte in den kommenden zwei Jahren bleiben weiterhin möglichst umfangreiche Projekte für den Wohnungsbau, Projekte der Nahversorgung, gewerbliche Ansiedlungen oder Standortsicherungen. Darüber hinaus wird es immer wieder auch Bebauungspläne zur Rechtsbereinigung (Zurückstellungen von Baugesuchen oder Veränderungssperren) oder zur Umsetzung des Altlastenerlasses geben.
Erläuterung
der Priorität I mit Stufenmethodik (Anlage 2 der Vorlage)
Die
beschriebenen Rahmenbedingungen erfordern vor dem Hintergrund der geringen
Personaldichte in der Abteilung 613 des Fachbereichs Stadtplanung noch klarer
definierte Bearbeitungsregeln. Für Bebauungsplanverfahren der Prioritätsstufe I
wird daher künftig eine Projektzwischenstufe eingeführt (Ruheposition), um die
Bearbeitung von Projekten noch effizienter und dabei für alle transparent
gestalten zu können.
Die
Stufenmethodik ergibt sich grundsätzlich aus den Zeitkontingenten der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter. Faktisch stehen zur Bearbeitung der Bebauungspläne vier
Vollzeitkräfte zur Verfügung, die eine bestimmte Anzahl an Bebauungsplänen
zeitgleich aktiv bearbeiten können. Dabei
sind die Bauleitplanverfahren kontinuierlich voranzutreiben.
Es kann
allerdings passieren, dass ein Verfahren aufgrund von besonderen Schwierigkeiten
längere Zeit ins Stocken gerät. Sobald dieser Zustand eintritt, wird das
betreffende Verfahren in Ruheposition versetzt. Ein neuer Bebauungsplan wird
nun vorgezogen und bis zur Satzung bzw. bis zu einem eventuellen Stocken
bearbeitet. Erst wenn sich kein Bebauungsplan mehr in der Ruheposition befindet
und einer der Bebauungspläne in Bearbeitung zur Rechtskraft geführt worden ist,
wird ein neuer Bebauungsplan aus dem Pool der Priorität I begonnen.
Die Anzahl der
Bebauungspläne, die zeitgleich in Bearbeitung sind, hängt natürlich von der Menge
an Tätigkeiten ab, die die Bauleitplaner zuständigkeitshalber noch zu bewältigen
haben. Dazu gehören z. B. umfangreiche Bauberatungen, Stellungnahmen zu
Bauanträgen, Anfragen aus der Bürgerschaft, der Politik oder städtischer
Töchter, stadtinterne Beteiligungen oder das städtebauliche Monitoring von
rechtskräftigen Bauleitplänen.
Erläuterung
der Priorität II und Aufrücken in Priorität I
In die
Prioritätenliste II werden grundsätzlich alle anstehenden
Bebauungsplanverfahren aufgenommen; die Liste ist somit nicht
geschlossen. Sobald ein Projekt aus der Priorität II in die Priorität I
aufrücken kann, wählt die Verwaltung aus dem Projektpool nach folgenden
Stadtentwicklungskriterien aus:
· Entwicklung städtischer Flächen, insbesondere die „neue bahnstadt opladen“ (nbso) Ost- und Westseite, und Kindertagesstätten,
·
große Projekte für den Wohnungsbau,
·
Projekte von erheblicher Bedeutung für
die Stadtentwicklung und/oder die Entwicklung der Stadt insgesamt,
·
Sicherung und Weiterentwicklung der gewerblichen
Nutzung und Förderung des Einzelhandels innerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche oder Nahversorgungszentren,
·
Bebauungspläne zur
planungsrechtlichen Sicherung von Maßnahmen und Zielen der Stadterneuerung oder
Stadtentwicklung mit Fördermittelhintergrund (InHK, STEK),
·
Planvorhaben zur Rechtsbereinigung und Umsetzung
des Altlastenerlasses.
Zur besseren Verständnis wurden die gelisteten Verfahren der Prioritätsstufen I und II in einem Übersichtsplan dargestellt (Anlage 3 der Vorlage).
Das vorgelegte Arbeitsprogramm mit Prioritätenbildung ist für ein transparentes Arbeiten im Bereich der Bauleitplanung dringend erforderlich und soll alle Entscheidungsträger in die Lage versetzen, Anfragen und Rückmeldungen aus der Bürgerschaft oder von Investorenseite besser einschätzen zu können.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Ahrendt/FB 61/406 - 6130
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel für die Erstellung von Bebauungsplänen und Satzungen bzw. Gutachten stehen unter der Finanzstelle PN0905 - Finanzposition 720000, Innenauftrag 6100009050203 Städtebauliche Planung, zur Verfügung. Die Planungsmittel werden für Gutachten (i. d. R. Schallschutzgutachten, Versickerungsgutachten, Artenschutzgutachten, Verkehrsgutachten, ggf. auch landschaftspflegerische Begleitpläne, Einzelhandelsgutachten, archäologische Gutachten) und die Vergabe von Bebauungsplänen an externe Büros verwendet. Die Mittel werden für Verfahren eingesetzt, in denen die Stadt Grundstückeigentümerin bzw. Miteigentümerin ist bzw. es zur Sicherung der städtebaulichen Ziele unumgänglich ist. Für Projekte von privaten Investoren bzw. Planungsbegünstigten erfolgt eine Kostenübernahme.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Siehe Haushalts- und Stellenplan.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Siehe oben.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
Bebauungspläne regeln gemäß § 8 Abs. 1 BauGB die städtebauliche Ordnung und bilden die Grundlage für weitere, zum Vollzug erforderliche Maßnahmen. Somit sind als Folge der Realisierung weitere Entscheidungen, insbesondere zur Erschließung und Infrastrukturausstattung, erforderlich.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet zu den einzelnen
Bauleitplanverfahren statt. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |