- Beschluss über die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Äußerungen I/A) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Äußerungen I/B) sowie der städtischen Fachbereiche und Betriebe (Äußerungen I/C) vorgebrachten Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 5 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
I/A: Äußerungen der Öffentlichkeit:
I/A 01:
236_I_3(2)_Äußerung_01
I/A 01:
236_I_3(2)_Äußerung_02
I/B: Äußerungen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
I/B 05:
LVR-Amt für Denkmalpflege
I/B 06:
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
I/B 07:
Bezirksregierung Düsseldorf, KBD
I/B 08:
Energieversorgung Leverkusen GmbH
I/B 10:
Deutsche Telekom Technik GmbH
I/B 11:
Geologischer Dienst NRW
I/B 17:
Bundesamt für Infrastruktur der Bundeswehr
I/C: Äußerungen
der Fachbereiche und städtischen Betriebe:
I/C 01: Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR
I/C 02:
Fachbereich 66 Tiefbau
I/C 03:
Fachbereich 20 Finanzen, Abt. 204 Liegenschaften
2. Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen I/A) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen I/B) sowie der städtischen Fachbereiche und Betriebe (Stellungnahmen I/C) vorgebrachten Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 6 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
I/A: Stellungnahmen
der Öffentlichkeit:
I/A 01: 236_I_3(2)_Stellungnahme_01
I/A 01: 236_I_3(2)_Stellungnahme_02
I/B: Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
I/B 02: Geologischer Dienst NRW
I/B 04: Energieversorgung Leverkusen
I/B 05: Industrie- und Handelskammer zu Köln
I/B 07: Bundesamt für Infrastruktur der Bundeswehr
I/B 08: PLEdoc GmbH
I/B 09: Amprion GmbH
I/B 10: Unitymedia
NRW GmbH
I/B 11: Ericson GmbH
I/B 12: Vodafone GmbH
I/B 13:
Fachbereich 37 Feuerwehr
3. Der Bebauungsplan Nr. 236/I “Wiesdorf - Grundschulen Dönhoffstraße“ (Anlage 2.1 der Vorlage), bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen (Anlage 3 der Vorlage), wird gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit der
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019,
- Landesbauordnung - BauO NRW, in Kraft getreten
am 04.08.2018 und zum 01.01.2019 (GV. NRW 2018 S. 421), und der
-
Baunutzungsverordnung
- BauNVO i. d. F. d. B. vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3786),
als Satzung beschlossen.
4. Die als Anlage 4 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 236/I “Wiesdorf - Grundschulen Dönhoffstraße“ betrifft ein Gebiet in der westlichen Innenstadt von Wiesdorf. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 9.250 m², die aus einem großen städtischen Grundstück besteht sowie einem Grundstück für einen Transformator der Energieversorgung Leverkusen GmbH (EVL). Bereits zum Auslegungsbeschluss wurde das Plangebiet geringfügig um die Fläche des Gehwegs und der Bushaltestelle an der Hauptstraße reduziert (vgl. Anlage 1 der Vorlage), da es sich hierbei um eine weiterhin benötigte Verkehrsfläche handelt.
Für das Plangebiet besteht das Interesse der Stadt Leverkusen, einen Quartierstreffpunkt im Bereich der Alten Feuerwache und dem Schulgelände zu realisieren sowie den Grundschulstandort weiterzuentwickeln. Diese Maßnahme ist als lfd. Nr. 27 Teil des „Integrierten Handlungskonzepts (InHK) Leverkusen-Wiesdorf“, welches am 19.12.2016 vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen wurde (s. Vorlage Nr. 2016/1333).
Eine gutachterliche Stellungnahme des TÜV Rheinlands vom 07.11.2017 hat eine Seveso-Vorprüfung der Stadt Leverkusen bestätigt, nachdem das geplante Vorhaben in der Planungszone 2 des gesamtstädtischen Seveso-II-Konzepts vertretbar und zulässig ist. Durch die angestrebte städtebauliche und soziale Aufwertung soll eine positive Entwicklung des Stadtteils Wiesdorf unterstützt werden.
Planungsanlass und Ziel der Planung
Die heute durch die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Dönhoffstraße, die katholische Montessori-Grundschule (KGS) Möwenschule sowie durch die Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr Wiesdorf genutzte Fläche soll gemäß der Darstellung des Flächennutzungsplans als Gemeinbedarfsfläche fortentwickelt werden. Der Standort der Freiwilligen Feuerwehr Wiesdorf wurde in die neue Feuer- und Rettungswache an der Edith-Weyde-Straße integriert.
Zielsetzung der Planung ist es, im Rahmen
des InHK Leverkusen-Wiesdorf einen Quartierstreffpunkt für die Menschen im
Stadtteil entstehen zu lassen. Mit dem Integrierten Handlungskonzept wurde ein
umfassender Aufwertungsprozess angestoßen, dessen Ziel es ist, das Zentrum von
Wiesdorf und die Umgebung in seiner strukturellen und funktionalen Vielfalt und
Bedeutung zukunftsorientiert weiterzuentwickeln und zu stärken. Ein zentraler Entwicklungsbaustein
des InHK ist der über einen Realisierungswettbewerb konzipierte
Quartierstreffpunkt Dönhoffstraße.
Hierzu wurde ein anonymer Realisierungswettbewerb
„Quartierstreffpunkt Dönhoffstraße/Alte Feuerwache, Leverkusen“ aus Teams von
Architekten und Landschaftsarchitekten durchgeführt, der die Umnutzung der Feuerwache
zum Quartierstreffpunkt, den Neubau einer Sporthalle als Multifunktionshalle,
eine kleine Gymnastikhalle, Räumlichkeiten für die Offene Ganztagsbetreuung mit
Mensa und die Gestaltung des Schulhofs zum Thema hatte.
Der neue Quartierstreffpunkt soll als
generationsübergreifende und interkulturelle Einrichtung ausgebaut werden und
zur Vernetzung der unterschiedlichen Angebote im Bereich der Schule mit denen
der Jugend-, Gesundheits-, Alten- und Sozialhilfe dienen. Außerdem soll mit der
Planung für den Schulhof ein attraktiver Aufenthaltsraum für die Schülerinnen
und Schüler und - außerhalb der Schulzeiten - auch für die
Quartiersbewohnerinnen und -bewohner entstehen. Die Umgestaltung des Schulhofs
dient zudem als Aufwertung zu einem Trittstein zwischen der City und dem Rhein.
Das Preisgericht
zu dem Wettbewerb hat am 13.03.2018 getagt. Das Ergebnis hat die
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I am 23.04.2018 (s. Vorlage Nr.
2018/2166) zur Kenntnis genommen und einstimmig einen Ergänzungsantrag (s. Antrag
Nr. 2018/2216) beschlossen, der Modifizierungen am Wettbewerbsentwurf vorsieht.
Das hieraufhin überarbeitete Wettbewerbsergebnis wurde am 17.09.2018 in der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I beraten (s. Vorlage Nr. 2018/2024) und
wird durch den vorliegenden Bebauungsplan (Anlagen 2.1 und 2.2 der Vorlage)
planungsrechtlich abgesichert.
Verfahren und weiteres Vorgehen:
Das Planverfahren wurde mit Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Planen am 22.01.2018 eingeleitet (s. Vorlage Nr. 2017/1940). Der gleichzeitig beschlossene Bebauungsplanvorentwurf wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 16.03. bis 16.04.2018 öffentlich ausgehängt. Parallel hierzu fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der städtischen Fachbereiche und Betriebe statt.
Nach Auswertung des Wettbewerbsergebnisses und den Äußerungen der frühzeitigen Beteiligung wurde der Bebauungsplanvorentwurf überarbeitet. Hierbei wurde das Plangebiet entlang der Hauptstraße geringfügig um die Fläche des Gehwegs und der Bushaltestelle verkleinert. Weiterhin wurden die Baugrenzen geringfügig an das Ergebnis des Wettbewerbs angepasst und eine kleine Fläche für Geh- und Fahrrechte zugunsten der Anlieger nördlich der Alten Feuerwache festgesetzt. Ferner wurde eine Reihe von umweltrelevanten Hinweisen aufgenommen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 02.01. bis 01.02.2019 statt.
Hiernach wurde der Bebauungsplanentwurf inklusive der textlichen Festsetzungen - bis auf zwei minimale redaktionelle Änderungen (Rechtschreibung: „Inkrafttreten“ und Ergänzung: „Mitarbeiter/-innen“) - nicht mehr geändert.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Leverkusen Kosten. Die Kosten der Planerarbeitung inklusive Gutachten werden von der Stadt getragen. Die Schaffung des Planungsrechts ist Voraussetzung zur geplanten Förderung der Aufwertungs- und Neubaumaßnahmen durch das Land Nordrhein-Westfalen. Der Förderantrag wurde Anfang 2019 gestellt. Die Schaffung von Baurecht selbst ist nicht förderfähig.
Abwägung
und Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung:
Vonseiten der Öffentlichkeit sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zwei Stellungnahmen zur Planung eingegangen. Es wurde klargestellt, dass ein angrenzendes Unternehmen keine Behörde oder Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB ist, sondern ein Teil der Öffentlichkeit und daher eine individuelle Benachrichtigung vonseiten der Stadtverwaltung nicht sinnvoll und praktikabel ist.
Weitere Äußerungen der Öffentlichkeit befassten sich mit dem Themenbereich Umwelt- und Naturschutz. Hierbei wurde festgestellt, dass an einen bereits besiedelten innerstädtischen Bereich, der sich zudem fast ausschließlich in städtischem Besitz befindet, nicht die gleiche Regelungsdichte anzusetzen ist, wie z. B. an einen Bebauungsplan am Stadtrand mit vielfältigem privaten Besitz. Durch den Realisierungswettbewerb und einen daraufhin folgenden politischen Baubeschluss können viele ökologische oder energetische Belange auch auf anderer Ebene gelöst werden, ohne hierfür stringente Festsetzungen vornehmen zu müssen. Die Äußerungen wurden diesbezüglich an den Fachbereich Gebäudewirtschaft zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung weitergeleitet.
Abwägung
und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Fachbereiche:
Vonseiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind 18 Äußerungen sowie von den Fachbereichen und städtischen Betrieben weitere drei Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur Planung eingegangen. Es stellte sich bei der Beteiligung der Sonderordnungsbehörden innerhalb des Fachbereichs Umwelt heraus, dass kein Artenschutzgutachten notwendig ist, da im Plangebiet keine planungsrelevanten Arten bekannt sind.
Zum
Schutz vor Straßenverkehrslärm wird ein maßgeblicher Außenlärmpegel im Bebauungsplan
festgesetzt. Dieser bildet die Grundlage für die Ermittlung der Anforderungen
an die passiven Schallschutzmaßnahmen (Fenster, Wände etc.).
Ferner wurde eine im Bodenschutz- und Altlastenkataster enthaltene Fläche mit Bodenbelastungen SW 2070 im Bebauungsplan gekennzeichnet. Diese wurde für das gesamte Plangebiet gekennzeichnet, nachdem ein geotechnischer Bericht samt Laboranalyse belastete Auffüllungen mit unterschiedlichen Mächtigkeiten festgestellt hat. Von dieser Fläche gehen derzeit jedoch keine Gefahren für den Menschen aus.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens muss ein Lärmgutachten hinsichtlich der Verträglichkeit der neuen Nutzungen mit dem Umfeld erarbeitet werden. Der Hinweis wurde an den Fachbereich Gebäudewirtschaft weitergeleitet. Die grundsätzliche Umsetzbarkeit der geplanten Nutzungen, wie z. B. dem Quartierstreffpunkt, wird dadurch nicht infrage gestellt.
Die gutachterliche Betrachtung der Seveso-Problematik wird grundsätzlich begrüßt. Die zeichnerische Festsetzung des nachrichtlich übernommenen Baudenkmals „Feuerwache Wiesdorf“ wird präzisiert. Es wurde ein Hinweis auf Richtfunkstrecken im Plangebiet aufgenommen.
Weiterhin wurden diverse Hinweise aus Äußerungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese betreffen insbesondere folgende Themen: Kampfmittel, Seveso-Schutzkonzept, Erdbebengefährdung, Bodenschutz, Bodendenkmalpflege, Artenschutz und Richtfunktrassen.
Auf der Grundlage von Äußerungen städtischer Fachbereiche wurde das Plangebiet am nördlichen Plangebietsrand verkleinert, um den vorhandenen Gehweg und die Busbucht in ihrem Bestand zu sichern. Weiterhin wurde ein Geh- und Fahrrecht von der Moskauer Straße zugunsten der Anlieger festgesetzt, um die rückwärtige Erschließung von zwei Gebäuden an der Hauptstraße sicherzustellen. Das Verfahren des Realisierungswettbewerbs ist unter Punkt 4.1 näher beschrieben.
Im Zuge des Planverfahrens wurde eine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 02.01.2019 bis 01.02.2019 statt.
Abwägung
und Ergebnis der öffentlichen Auslegung:
Vonseiten der Öffentlichkeit sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung zwei Stellungnahmen zur Planung eingegangen. Es wurde klargestellt, dass zukünftige Fassaden- und Dachbegrünungen an den Neubauten sowie an den nicht denkmalgeschützten Bestandsgebäuden grundsätzlich möglich sind und in Abstimmung mit den zuständigen Fachbereichen erfolgen können. Gleiches gilt für die zukünftige Nutzung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, deren Installation u. a. auf dem Neubau der Mehrzweckhalle technisch vorbereitet ist.
Es wurde ferner
darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Realisierungswettbewerbs „Quartierstreffpunkt
Dönhoffstraße“ keine Fassadenbegrünungen vorsah, was in einem Planungsbeschluss
der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I (s. Vorlage Nr. 2018/2620) am
04.02.2019 bestätigt wurde.
Es wurde
festgestellt, dass es sich bei dem Vorhaben um eine quartiersbezogene
Infrastruktureinrichtung handelt.
Im Bauantrag ist durch den Bauherrn eine Bau- und Betriebsbeschreibung vorzulegen. Im vorliegenden Fall ist die Betriebsbeschreibung personenbezogen auf Nutzerinnen/Nutzer und Vereine abzustimmen, die sich bereits vorher im Quartier und damit im Gefährdungsbereich befinden. Durch die folgende Baugenehmigung wird damit eine Risikoerhöhung ausgeschlossen. Auch, da im Baugenehmigungsverfahren für das Vorhaben ein objektbezogenes Seveso-Schutzkonzept durch einen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) anerkannten Sachverständigen zu erstellen ist. Das objektbezogene Seveso-Schutzkonzept wird Bestandteil der Baugenehmigung.
Die Anregungen vonseiten
der Öffentlichkeit wurden an den zuständigen Fachbereich Gebäudewirtschaft
weitergeleitet.
Abwägung
und Ergebnis der Beteiligung der Behörden und Fachbereiche:
Vonseiten
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind insgesamt 13
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zur Planung
eingegangen (davon 6 Stellungnahmen ohne Bedenken oder Hinweise). Vonseiten der
Fachbereiche und städtischen Betriebe sind keine abwägungsrelevanten
Stellungnahmen eingegangen.
Durch die Beteiligung der Behörden und Fachbereiche wurden keine wesentlichen Änderungen notwendig. Es fanden nur kleine Änderungen in der Begründung statt. So wurde hierin beispielsweise ein Passus zum Immissionsschutz präzisiert. Es folgten weiterhin Hinweise u. a. zur Erdbebensicherung und zum Baugrund, die an den zuständigen Fachbereich Gebäudewirtschaft weitergeleitet wurden.
Redaktionelle
Änderungen nach der öffentlichen Auslegung:
In der Planurkunde sind nach der öffentlichen Auslegung zwei redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. So wurde die Rechtschreibung des Wortes „Inkrafttreten“ in der Planleiste korrigiert und in den textlichen Hinweisen unter Punkt 7 die Bezeichnung „Mitarbeiter“ in „Mitarbeiter/-innen“ geändert.
Prüfung der Umweltbelange:
Eine detaillierte Prüfung des Bebauungsplans ist im Rahmen der Beteiligungen zum Bebauungsplan Nr. 236/I erfolgt, die Ergebnisse sind in den Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung eingeflossen. Demnach ist eine umweltverträgliche Umsetzung der Planung gegeben.
Hinweis:
Der Bebauungsplanvorentwurf in Originalgröße (Anlage 2.1 der Vorlage) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Burkhard Burau / FB 61 / 406 - 6140
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von Investitionen für den Gemeinbedarf erforderlich ist.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle
· PN090502 - Städtebauliche Planung
zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Personalkosten sind noch nicht abzuschätzen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung
von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Zurzeit sind noch keine Angaben möglich.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
Eine Refinanzierung erfolgt durch Fördermittel vonseiten des Landes.
E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung
(vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
nein |
ja |
ja |
nein |
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist bereits
erfolgt. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
ja |
ja |
ja |