Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die in der Anlage 1 der Vorlage beigefügte Verordnung zur 16. Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen zugelassenen Taxen - Leverkusener Taxitarif - vom 24. November 1975.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Lünenbach

Begründung:

 

1. Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 17.11.2018 hat die Leverkusener Taxivereinigung e. V. beantragt, den Taxitarif für den Pflichtfahrbereich der Stadt Leverkusen zu erhöhen. Der Antrag wird zum einen mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2017 auf 8,84 €, zum 01.01.2019 auf 9,19 € und zum 01.01.2020 auf 9,35 € begründet. Außerdem werden die gestiegenen Fahr- und sonstigen Kosten im Taxigewerbe als Begründung für die beantragte Erhöhung angeführt.

 

2. Rechtliche Rahmenbedingungen:

Nach § 39 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.

 

Das Taxigewerbe gilt als Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Es unterliegt nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes der gesetzlichen Beförderungspflicht. Das bedeutet, dass konzessionierte Taxiunternehmen verpflichtet sind, jede Person zu jeder Zeit zu den von Fahrgästen gewünschten Zielorten zu befördern. Das öffentliche Verkehrsinteresse wird seitens der Leverkusener Taxiunternehmen einerseits durch ergänzende ÖPNV-Angebote (zu bereits bestehenden Buslinienverkehren) und andererseits durch weiterführende Angebote (z. B. Kranken-, Nacht- und andere Individualfahrten) gewährleistet.

 

Zur Erhaltung des Taxigewerbes und damit eines nicht unbeachtlichen Teils des ÖPNV und zur Gewährleistung der öffentlichen Verkehrsinteressen sind regelmäßig angemessene Tarifanpassungen erforderlich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die einzelnen Taxiunternehmen weiterhin im Rahmen einer angepassten Konzessionierung auf einer wirtschaftlich gesunden Basis arbeiten können. Derartige Tarifanpassungen werden in Leverkusen seit vielen Jahren auch von der Akzeptanz der Unternehmer abhängig gemacht, da Tariferhöhungen auch zu einem Rückgang von Fahrgästen führen können.

 

Die letzte Tarifanpassung wurde im März 2015 vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen.

 

3. Lösung:

Vonseiten des Fachbereichs Bürger und Straßenverkehr war daher zu prüfen, ob eine Tarifanpassung gerechtfertigt ist. Die Überprüfung umfasst die Ermittlung der tatsächlichen Kostensteigerungen im Taxigewerbe, soweit diese sich auf die Erhöhungen von Fahrzeuganschaffungs-, Personal-, Versicherungs- und Kraftstoffkosten sowie auf erfolgte und folgende Steuererhöhungen beziehen.

 

Anhand der vom Bundes-Zentralverband Personenverkehr - Taxen- und Mietwagen e. V. (BZP) in den Geschäftsberichten 2015/2016 und 2017/2018 ermittelten und veröffentlichten Zahlen zur Kostensteigerung wurde überprüft, inwieweit der derzeit gültige Leverkusener Taxitarif änderungsbedürftig ist. Dabei wurde ein Vergleich der Jahre 2015 und 2018 vorgenommen. Außerdem wurde die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns bei dieser Überprüfung berücksichtigt.

 

Diese Ermittlung hat ergeben, dass sich laut der veröffentlichten Zahlen des BZP seit der letzten Tarifanpassung im Jahr 2015 die Fixkosten und die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs um insgesamt 2 % erhöht haben. Der Stundenlohn nach dem Mindestlohngesetz hat sich um 8,1 % erhöht. Insgesamt ergibt sich für diese Teilbereiche eine Kostensteigerung von 10,1 %.

 

Bei den variablen Kosten ergibt sich beim Vergleich der Jahre 2015 und 2018 eine Steigerung von 3,4 %. Diese prozentualen Steigerungen führen zu dem Schluss, dass durch die deutliche Steigerung der Kosten eine finanzielle Belastung für die Geschäftslage des Taxigewerbes zu erkennen ist. Eine Erhöhung des Taxitarifs scheint daher gerechtfertigt.

 

Die Berechnungen der prozentualen Erhöhungen sowie die Entwicklung des Mindestlohns sind als Anlagen 3 und 4 beigefügt. Die nachfolgende Tabelle verschafft eine Übersicht über den aktuellen Taxitarif in Leverkusen, den beantragten Tarif seitens der LTV sowie den Vorschlag der Verwaltung:

 

 

Grundtarif

Kilometerpreis

Wartezeitentgelt

Zuschlag

Großraumtaxi

Zuschlag

Kreditkarte

 

Tag

Nacht

gültiger Tarif

4,80 € inkl.750 m u. 198 Sek. Wartezeit 

2,20 €

2,20 €

 

 

30,00 €

4,00 € für jede 5. u. jede weitere Person

1,00 €

Antrag LTV

4,00 €

ohne Inklusivleistungen

 

2,30 €

 

2,40 €

 

 

36,- €

wie bisher

2,00 €

Vorschlag Verwaltung neuer Tarif

3,50 €

ohne Inklusivleistungen

2,30 €

2,40 €

 

 

34,80 €

6,00 € generell bei mehr als 4 Personen

entfällt zukünftig

                                               

4. Erläuterungen zum Verwaltungsvorschlag:

 

Nachttarif

Die LTV wünscht zukünftig eine Differenzierung des Tag- und Nachttarifs. Dieses wird auch von der Verwaltung unterstützt. Nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag für das hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

 

Zuschlag für Zahlung mit Kreditkarten

Dieser muss zukünftig ersatzlos entfallen. Nach dem neu eingeführten § 270 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Zusatzgebühr für die Zahlung mit Kredit- oder EC-Karten nicht mehr zulässig.

 

Wartekosten

Bei der Erhöhung der Wartekosten sind sowohl die bereits erfolgten als auch die noch zu erwartende Erhöhungen des Mindestlohns entsprechend mit eingepreist.

 

Grundtarif zukünftig exklusiv Wegstrecke und Wartezeit

Der bisherige Grundtarif beinhaltete eine Inklusiv-Leistung von 750 Metern Wegstrecke sowie 198 Sekunden Wartezeit. Der neue Tarif sieht diese Leistungen nicht mehr vor. Für die Kunden bietet dieser Tarif eine bessere Transparenz des Fahrpreises.

 

Sonstiges

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden alle 29 in Leverkusen ansässigen Taxiunternehmungen angeschrieben. Hiervon haben sich innerhalb der Anhörungsfrist 14 Unternehmer zurückgemeldet, wovon 7 für den Antrag der LTV und 6 Unternehmer für den Verwaltungsvorschlag gestimmt haben. Eine Unternehmerin sprach sich grundsätzlich gegen eine Erhöhung des Tarifs aus, da sie fürchtet, dadurch könne das Taxifahren für die Kunden unattraktiver werden.

 

Die beantragte Tariferhöhung ist aufgrund der Kostensteigerungen grundsätzlich gerechtfertigt. Der Vergleich mit den Taxitarifen der Städte und Kreise im Umland ist in der Anlage 5 beigefügt. Zwar erlauben derartige Vergleiche keinen Einblick in die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der ortsansässigen Taxiunternehmen, doch können mit den dort gültigen Tarifen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Taxigewerbes insgesamt gezogen werden. Außerdem kann eine Einordnung des hiesigen Tarifs in die Gesamtsituation vorgenommen werden.

 

Die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen zu der beabsichtigten Tariferhöhung wurden gem. § 14 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgenommen. Die Stellungnahmen seitens

 

- der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein, Taxi-Mietwagen e. V. (Anlage 6)

- der Industrie- und Handelskammer zu Köln (Anlage 7)

 

liegen vor. Die Stellungnahme der Gewerkschaft Ver.di lag bis zum Ablauf der Anhörungsfrist am 15.02.2019 nicht vor. Es wird daher vom Einverständnis zu der beabsichtigten Erhöhung des Leverkuseners Taxitarifs ausgegangen.

 

Die öffentlichen Verkehrsinteressen werden auf der Grundlage der vorliegenden Tarifanpassung weiterhin garantiert. Die Veränderungen der Verordnung sind in der Anlage 1 dargestellt. Zum Vergleich ist der derzeit gültige Taxitarif als Anlage 2 beigefügt.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Escherich, FB 36, 406 - 3680

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]

[nein]

[nein]

[nein]