- Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1. Der Bebauungsplan Nr. 208 B/II „Opladen - nbso/Westseite - Quartiere“ - 3. Änderung (Anlagen 3 und 4 der Vorlage) einschließlich der Entwurfsbegründung (Anlage 6 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung als Entwurf beschlossen.
2. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an der Planung zu beteiligen. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Lage des Plangebietes:
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 208 B/II „Opladen - nbso/Westseite - Quartiere“ befindet sich im Stadtteil
Opladen, Stadtbezirk II, östlich angrenzend an das Stadtbezirkszentrum und
umfasst ca. 990 m². Das Plangebiet umfasst Teile der Flurstücke 181, 157, 158
und 677 der Flur 8, Gemarkung Opladen.
Anlass, Ziele
und Zwecke der Planung:
Das Gesamtprojekt
„neue bahnstadt opladen“ (nbso) erstreckt sich in zentraler Lage auf die
Flächen beiderseits der Bahnstrecken. Die Flächen westlich der Bahnstrecken in
Opladen einschließlich des Bahnhofs Leverkusen-Opladen sollen im Rahmen der Entwicklung
„neue bahnstadt opladen“ städtebaulich entwickelt werden.
Im Zuge der
Entwicklung auf der Westseite wurden durch die Stadt Leverkusen in Kooperation
mit der Deutschen Bahn AG die Gleise der überwiegend für den Güterverkehr
genutzten Eisenbahntrasse 2324 Duisburg-Wedau - Niederlahnstein im Bereich der
„neuen bahnstadt opladen“ an die parallel verlaufende Strecke 2730 Köln-Mülheim
- Wuppertal verlegt, um hier eine Bündelung der Gleise zu erreichen. Hierdurch
wurden östlich der bestehenden Ortslage in erheblichem Umfang Flächen
verfügbar, die einer städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden sollen.
Durch die Verlegung
der Gütergleise ergibt sich die Möglichkeit, den Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB)
in zentraler Lage in Kombination mit der 2015 errichteten Bahnhofsbrücke und
dem neuen Bahnhofsbereich verkehrlich neu zu ordnen und zu gestalten. Die
geplante Lage des ZOB ermöglicht kurze Wege und erleichtert die Orientierung
der Fahrgäste.
Um die Umsetzung des
diesem Bebauungsplan zugrundeliegenden städtebaulichen und verkehrlichen
Konzeptes zu sichern und damit eine geordnete städtebauliche Entwicklung dieser
Gesamtentwicklungsmaßnahme zu gewährleisten, wurde gemäß § 1 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Dieser Bebauungsplan (Nr. 208 B/II „Opladen - nbso/Westseite - Quartiere“) ist
rechtswirksam.
Von der 2015 als Fahrrad- und Fußgängerbrücke errichteten Bahnhofsbrücke wurde auf der Westseite eine Rampenanlage für eine Fahrradnutzung errichtet. Im Zuge der detaillierten Rampenplanung zeigte sich, dass die Rampe in der bislang angenommenen Länge nicht in Gänze ausreicht, um geeignete Anschlüsse an die umliegenden Höhenlagen zu realisieren. Daher soll die Rampe um ein Achsmaß (8,5 m) Richtung Nordwesten verlängert werden.
Aufgrund des
Ausbaus und der Neustrukturierung des ÖPNV-Verkehrsknotenpunktes mit dem
überregionalen Bahnhaltepunkt und den damit einhergehend bereits gestiegenen
Fahrgastzahlen ist auch die Anzahl der Personen gestiegen, die mit dem Fahrrad
am Bahnhof anreisen oder von dort mit dem Fahrrad weiterreisen. Derzeit liegt
die Pendlerzahl für die Gesamtstadt Leverkusen bei insgesamt 80.000, die
meisten davon pendeln nach Köln.
Neben dem Fahrrad
als Verkehrsmittel in der Stadt muss das Fahrradfahren auch immer stärker im
regionalen Kontext betrachtet werden, da sich durch Elektrofahrräder (E-Bikes
sowie Pedelecs (Pedal Electric Cycles)) die Reichweiten erhöhen. Das sichere
und geordnete Abstellen der Fahrräder ist neben der Infrastruktur ein wichtiges
Qualitätsmerkmal.
Die Stadt
Leverkusen ist bestrebt, an den Bahnhöfen Radabstellanlagen zu schaffen, um auf
diese Weise die Vernetzung zum ÖPNV zu verbessern. Neben gesicherten und
abschließbaren Anlagen mit Radanlehnbügeln ist an dem neuen Verkehrsknotenpunkt
eine geordnete und sichere Unterbringung von Fahrrädern in Form eines
Fahrradparkhauses mit ergänzenden Nutzungen im unmittelbaren Bereich der
Rampenanlage vorgesehen.
Zu den ergänzenden
Nutzungen gehören beispielsweise öffentliche Toiletten, die an diesem
Verkehrsknotenpunkt für die vielen Fahrgäste einen ergänzenden Service bieten
sollen. Des Weiteren muss für Busfahrerinnen/Busfahrer und Servicekräfte der
Busunternehmen bei Inbetriebnahme des ZOB eine Aufenthaltsmöglichkeit für Pausen-
und Wartezeiten vorhanden sein. Um in direkter Nähe des ZOB einen
entsprechenden Aufenthaltsraum anbieten zu können, ist dieser im südlichen
Bereich des Fahrradparkhauses im Erdgeschoss geplant. Zur Unterbringung der o. g.
Nutzungen bietet sich der ansonsten ungenutzte Raum innerhalb der Rampen, im
sogenannten Rampenauge, als platzsparende Lösung an.
Im rechtswirksamen
Bebauungsplan 208 B/II sind die Flächen im Geltungsbereich als Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ festgesetzt. Um das
Fahrradparkhaus und die ergänzenden Nutzungen planungsrechtlich zu sichern,
soll eine Fläche für Gemeinbedarf mit einer überbaubaren Grundstücksfläche für
die Rampe und das Fahrradparkhaus festgesetzt werden.
Für den
rechtswirksamen Bebauungsplan ist somit eine 3. Änderung im Bereich der
Bahnhofsbrücke notwendig, um die erforderlichen Flächen für die Unterbringung
des geplanten Fahrradparkhauses sowie für die Verlängerung der Rampenanlage
planungsrechtlich zu sichern.
Verfahrensstand:
Für das gesamte Areal der nbso/Westseite liegt der
Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren Nr. 208/II „Opladen -
nbso/Westseite“ aus dem Jahr 2013 vor (Vorlage Nr. 2378/2013). Aufgrund der
Größe des Plangebietes, der zeitlichen Abfolgen sowie der Komplexität des
gesamten Bebauungsplanverfahrens wurden hieraus verschiedene
Teil-Bebauungspläne erstellt.
Der Bebauungsplan Nr. 208 B/II „Opladen -
nbso/Westseite - Quartiere“ ist einer dieser Bebauungspläne, der mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen am 15.05.2017 in Kraft
getreten ist.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen
hat in seiner Sitzung am 18.03.2019 die Aufstellung im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208
B/II „Opladen - nbso/Westseite - Quartiere“ beschlossen (Vorlage Nr.
2019/2733). Der vorliegende Bebauungsplan soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im o. g.
Verfahren aufgestellt werden. Die für ein beschleunigtes Verfahren notwendigen
Voraussetzungen:
• Zulässige
Grundfläche weniger als 20.000 m²,
• Maßnahme
der Innenentwicklung,
• keine
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und
• keine
Beeinträchtigung von Schutzgebieten nach der FFH-Richtlinie oder
Vogelschutzrichtlinie
sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die zulässige Grundfläche bemisst sich gemäß § 19
Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Anteil des Baugrundstücks, das von
baulichen Anlagen überdeckt wird. Neben Gebäuden gehören auch versiegelte
Flächen hierzu. Die im Geltungsbereich der 3. Änderung insgesamt vorhandenen
Flächen für Gemeinbedarf betragen ca. 990 m², somit weniger als 20.000 m².
Darüber hinaus gelten diese Flächen auf Grundlage des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 208 B/II als bereits zulässig und in Gänze versiegelbar
(Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“). Zudem wurde
für diesen Bebauungsplan bereits eine umfassende
Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Stand 2016) durchgeführt (s. Teil B:
Umweltbelange).
Die in der 3. Änderung festgesetzten Flächen für das
Fahrradparkhaus und die Rampe befinden sich innerhalb der bislang im
Bebauungsplan Nr. 208 B/II festgesetzten Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“. Daher wird mit diesem Bebauungsplan keine
zusätzliche Versiegelung vorbereitet. Infolgedessen kann das Verfahren gemäß §
13a BauGB durchgeführt werden.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften
des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Demnach
kann auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Da die Fahrradrampe bereits errichtet worden
ist, nur geringfügig geändert wird und das Fahrradparkhaus im Rahmen der
Gesamtentwicklung des Quartiers auf der Westseite bereits mehrfach öffentlich
thematisiert wurde, wird auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet.
Darüber hinaus kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen
werden.
Weiteres Verfahren:
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 208 B/II soll in der Sitzung des Ausschusses
für Stadtentwicklung, Bauen und Planen am 16.09.2019 beschlossen werden.
Hinweis:
Das zum Bebauungsplan
gehörige Gutachten (Anlage 7 der Vorlage) sowie der Entwurf des
Bebauungsplans im Originalmaßstab M 1:500 (Anlage 4 der Vorlage) werden nur im Ratsinformationssystem
bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt.
Im Ratsinformationssystem sind sämtliche Anlagen in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Manfred Maas / FB 61 / 406 - 6139
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen
Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist
(§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus
unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Planung
erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von Investitionen für den
Gemeinbedarf erforderlich ist.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Gemäß Kosten- und Finanzierungsplan Gesamtmaßnahme der nbso GmbH.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Mit der Aufstellung
des Bebauungsplans entstehen der Stadt Leverkusen keine Kosten. Die Kosten der
Planerarbeitung inkl. Gutachten werden von der nbso GmbH getragen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Gemäß Kosten- und Finanzierungsplan Gesamtmaßnahme der nbso GmbH.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
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[ja] |
[ja] |
[nein] |
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch mit Aushang der Bauleitpläne der Entwurfsbegründung für die
Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
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[ja] |