Zwischenergebnisse nach der 5. Sitzung der AG Wohnungsbauprogramm 2030+
Kenntnisnahme:
Die dargestellten
Zwischenergebnisse des Wohnungsbauprogramms 2030+ nach der 5. Sitzung der AG Wohnungsbauprogramm
2030+ werden zur Kenntnis
genommen (siehe Anlagen 1 bis 6 der Vorlage).
gezeichnet:
In Vertretung In
Vertretung
Deppe Lünenbach
Begründung:
Mit Beschluss der Vorlage Nr. 2016/1187
„Wohnbausiedlungsflächen“ durch den Rat der Stadt Leverkusen am 26.09.2016
wurde die Verwaltung mit der Erstellung
eines Wohnbauprogramms 2030+ unter Mitwirkung eines externen Instituts
beauftragt. Der Auftrag wurde an die F+B Forschung und Beratung für Wohnen,
Immobilien und Umwelt GmbH aus Hamburg vergeben.
Das
Wohnungsbauprogramm 2030+ setzt sich aus drei Bausteinen zusammen:
Baustein 1: Analyse
·
Analyse und Bewertung der
Wohnungsmarktentwicklung und aktuellen Wohnungsmarktsituation,
·
Vorausschätzung der künftigen
Entwicklung der Bevölkerung, Haushalte und des Bauland- und Wohnungsbedarfs bis
2035,
·
Zusammenfassung der Analysen und
Prognosen und Ableitung von Handlungsbedarfen.
Baustein 2: Bewertung
der aktuellen Baulandpolitik und Potenzialflächen
·
Überprüfung der vorhandenen
Potenzialflächen der Bauleitplanung als auch der zusätzlich identifizierten
Potenzialflächen außerhalb der heutigen Bauleitplanung,
·
Vorschläge für weitere
Wohnungsbauflächen.
Baustein 3:
Wohnungsbauprogramm 2030+: Ziele, Strategien und Instrumente
·
Ziele, Leitlinien und Strategien für
die verschiedenen Handlungsfelder der künftigen Wohnungspolitik,
·
Vorschläge für einen zielführenden
Instrumenteneinsatz,
·
Berichterstellung.
Wie in der
o. g. Vorlage beschrieben, wird das Projekt von einer Arbeitsgruppe
begleitet, in der Vorgehen und Zwischenergebnisse diskutiert werden. Zum
Teilnehmerkreis wurden neben der Verwaltung und dem Gutachter auch Vertreter
der politischen Fraktionen sowie sonstiger relevanter Institutionen und
Organisationen eingeladen.
Die Zwischen- bzw.
Teilergebnisse der Bausteine 1 und 2 wurden in insgesamt fünf Arbeitsgruppensitzungen
präsentiert und diskutiert. Mit der Vorlage Nr. 2018/2403 wurden die
Zwischenergebnisse bis zur 3. Sitzung der AG Wohnungsbauprogramm 2030+
vorgestellt und am 12.11.2018 vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und
Planen zur Kenntnis genommen. Mit dieser Vorlage werden nunmehr die Zwischenergebnisse
der 4. und 5. Sitzung der AG Wohnungsbauprogramm 2030+ vorgestellt.
Gutachter und der Fachbereich Stadtplanung haben Potenzialflächen in der
Größenordnung von ca. 62 ha identifiziert, bei denen in jeweiligen FNP-Änderungsverfahren
der Wechsel von einer Freiraumdarstellung zu einer Wohnbauflächendarstellung denkbar
erscheint. Ebenfalls fand im Vorgriff eine Beteiligung des Fachbereichs Umwelt
statt. Diese Flächen finden sich auch entsprechend der Darstellungssystematik
im Überarbeitungsverfahren zum Regionalplan als „Allgemeiner Siedlungsbereich“
(ASB) wieder.
In der 4. Sitzung der AG Wohnungsbauprogramm 2030+ wurden die Systematik
der Auswahl der Potenzialflächen, die Systematik der Bewertung der
Potenzialflächen und die Flächensteckbriefe dargestellt und zur weiteren
Prüfung verteilt. Mit
dem Arbeitsschritt der Auswahl möglicher Potenzialflächen wird auf der Betrachtungsebene
oberhalb der förmlichen Flächennutzungsplanung ein Flächenpool identifiziert,
bei dem eine bauliche Flächenentwicklung sinnvoll und nach jetziger Kenntnis
der Rahmenbedingungen für die Zukunft, also dem Zeithorizont des
Wohnungsbauprogramms 2030+, möglich erscheint.
Mit der
Vorstellung der Flächensteckbriefe ist der Dialog über die weitere Flächennutzung
in der Stadt nicht abgeschlossen, sondern wird aus der sektoralen Sicht des Wohnens
in den Prozess „Perspektiven Leverkusens 2030+“ gespiegelt, um hier im Zusammenhang
mit den anderen Raumansprüchen, wie z. B. Klimaschutz, Mobilität, Arbeit,
Freizeit und Erholung, bewertet und diskutiert zu werden.
In der 5. Sitzung der AG Wohnungsbauprogramm 2030+ wurde die generelle
Einschätzung einer möglichen Realisierungschance bei den Teilnehmern der AG
Wohnungsbauprogramm 2030+ abgefragt. Aufgrund der krankheitsbedingten
Abwesenheit der Vertreterin der SPD wurde die Einschätzung der SPD im Nachgang
zur Sitzung per Mail abgefragt (siehe Synopse Einschätzung der Potenzialflächen,
Anlage 6 der Vorlage). Die
Diskussion im Arbeitskreis hat gezeigt, dass es nicht sinnvoll ist, eine
Entwicklung der Flächen BN-07-A (Bereich Ober dem Hof, Grundermühlenweg),
HI-04, (Bereich Hintergelände An der Lehmkuhle, Dürerstraße), ST-10-A (Bereich
Hintergelände Berliner Straße, Neuboddenberg) und ST-19 (Bereich Spandauer Straße) im Hinblick auf eine
wohnbauliche Nutzung weiter zu
betrachten. Damit reduziert sich das für die weitere Betrachtung des
Wohnungsbauprogramm anzusetzende Flächenangebot um ca. 8 ha.
Dem in der Vorlage Nr.
2018/2403 prognostizierten Bedarf von 174
ha Wohnbauflächen steht damit ein Angebot von 183 ha (20 ha Baulücken, 109 ha
FNP-Wohnbauflächen und 54 ha Potenzialflächen) gegenüber. Man muss realistischerweise
davon ausgehen, dass eine Aktivierung aller Flächen nicht gelingen wird, sodass
ein zusätzliches Flächenangebot von ca. 9 ha (= ca. 5 % des Gesamtangebotes)
notwendig und sinnvoll erscheint. Um handlungsfähig zu bleiben, ist ein 5%iger
Überhang des Flächenangebotes gegenüber dem Bedarf notwendig.
Mit Abschluss des
Bausteins 2 des Wohnungsbauprogramms 2030+ wurde somit das Flächenpotenzial
herausgearbeitet, durch welches die Stadt Leverkusen grundsätzlich in die Lage
versetzt wird, die flächenmäßige Wohnbauentwicklung der Zukunft zu steuern.
Grundlage ist dabei die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung aus der
Status-quo-Prognose und dem sich daraus ergebenden und berechneten
Flächenbedarf (siehe Vorlage Nr. 2018/2403).
Im nun folgenden
Baustein 3 des Wohnungsbauprogramms 2030+ werden Ziele, Leitlinien und
Strategien für die verschiedenen Handlungsfelder der künftigen Wohnungspolitik
und die Vorschläge für einen zielführenden Instrumenteneinsatz durch den
beauftragten Gutachter erarbeitet und vorgestellt.
In der 6. Sitzung
der AG Wohnungsbauprogramm 2030+ sollen mögliche Instrumente und Maßnahmen im
Hinblick auf eine sinnvolle Einsatzmöglichkeit in Leverkusen diskutiert werden.
Beispielhaft könnten dies sein:
-
Modell
für eine sozialgerechte Bodennutzung,
-
Maßnahmen
zum Erhalt der Qualität des Wohnumfeldes bei höherer Verdichtung,
-
Abkehr
vom Höchstgebotsverfahren bei der Vergabe städtischer Grundstücke,
-
Grundsatzbeschluss
über wohnungspolitische Festsetzungen in B-Plänen bzw. städtebaulichen
Verträgen, z. B. Anteil an gefördertem Wohnraum, Kostenübernahme von sozialer
Infrastruktur,
-
Berücksichtigung
des demografischen Wandels - > z. B. Konzept einer Umzugsagentur -, um unter
Berücksichtigung sozialer Aspekte Senioren in zu großen Wohnungen oder Häusern
bei einem möglichen Umzug zu unterstützen,
-
Förderung
neuer gemeinschaftlicher Wohnprojekte, Unterstützung von Wohngruppen,
Mehrgenerationenwohnen oder „Jungem Wohnen“ durch eine neu zu schaffende
Koordinationsstelle,
-
Grundsatzbeschluss:
Durchführung von Bauleitplanverfahren im Bereich von großflächigem Einzelhandel
nur, wenn Wohnraum oberhalb der Einzelhandelsnutzung entsteht oder die
angrenzende Parkplatzfläche mit Wohnraum überbaut wird,
-
Konzept
der qualitätvollen Nachverdichtung von 60er/70er Jahre Geschosswohnungsbaugebieten,
-
Monitoring
der im Wohnungsbauprogramm 2030+ gewählten Instrumente.
Weiteres
Vorgehen:
- Der beauftragte Gutachter erarbeitet
unter den in den bisherigen AG Sitzungen abgestimmten Vorgaben den Baustein
3 des Wohnungsbauprogramms 2030+: Ziele, Strategien und Instrumente.
- Die Ergebnisse des 3. Bausteins werden in einer 6. AG Sitzung
vorgestellt und diskutiert.
- Der Endbericht des Wohnungsbauprogramms 2030+ wird dem Rat zur Beschlussfassung
vorgelegt.
- Es ist vorgesehen, das
Wohnungsbauprogramm 2030+ als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1
Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschließen zu lassen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Christian Kociok, FB 61, 406 - 6121
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Zur Vorbereitung der Bauleitplanverfahren ist die Festlegung strategischer Leitlinien, wie hier durch die Erarbeitung des Wohnungsbauprogramms 2030+, notwendig.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
laufender Haushalt
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
siehe oben
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
siehe oben
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Die im Baugesetzbuch vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren werden im
Rahmen der später ggf. einzuleitenden Bauleitplanverfahren durchgeführt. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
[nein] |
[nein] |
[ja] |