Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung für eine Notfallsanitäter-Schule
Vorlage
2019/2826
Aktenzeichen
370-10-03
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Grundsatzbeschluss zur Einrichtung einer Notfallsanitäter-Schule mit den Städten Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal vom 27.06.2016 (Vorlage Nr. 2016/1137) wird aufgehoben.

 

2.    Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung von 2006 mit den Städten Leverkusen, Remscheid und Solingen über den Betrieb einer Rettungsassistenten-Schule zu ändern, sodass Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter ausgebildet werden können.

 

 

gezeichnet:

                                                         In Vertretung                         In Vertretung

Richrath                                         Märtens                                  Deppe

Begründung:

 

Aufhebung des Grundsatzbeschlusses

Mit der Vorlage Nr. 2016/1137 wurde am 27.06.2016 der Grundsatzbeschluss gefasst, dass die Städte Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal eine gemeinsame Notfallsanitäter-Schule einrichten. Aus verschiedenen Gründen konnte keine gemeinsame Grundlage gefunden werden, sodass die Einrichtung einer Notfallsanitäter-Schule mit den vier beteiligten Städten nicht mehr in Betracht kommt. Der Grundsatzbeschluss vom 27.06.2016 wird daher aufgehoben.

 

Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Rettungsassistenten-Schule

Seit dem Jahr 2006 besteht die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Städte Leverkusen, Remscheid und Solingen über den Betrieb einer Schule für die Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten. Um an dieser Schule auch die Notfallsanitäterinnen/
Notfallsanitäter ausbilden zu können, ist die Änderung der Vereinbarung erforderlich (siehe Anlage 1).

 

Sachverhalt

Die Städte Leverkusen, Remscheid und Solingen sind als kreisfreie Städte gemäß § 6 Rettungsgesetz (RettG) NRW Träger des Rettungsdienstes. Sie sind somit vom Gesetzgeber verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und im Krankentransport sicherzustellen (§ 6 (1) RettG NRW). Die Ausführung des gesetzlichen Auftrages verpflichtet Kreise und kreisfreie Städte, das für die Notfallrettung und den Krankentransport notwendige nichtärztliche und ärztliche Personal fachgerecht aus- und fortzubilden (§ 5 (4) RettG NRW).

 

Mit der Einführung des neuen Berufsbildes der Notfallsanitäterin/des Notfallsanitäters entfällt die bisherige Ausbildung von Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten. Ab dem 01.01.2027 dürfen im Rettungsdienst als Verantwortliche in Rettungseinsatz nur noch Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter beschäftigt werden. Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter dauert drei Jahre und ist damit erheblich zeitaufwendiger als die bisherige Ausbildung zur Rettungsassistentin/zum Rettungsassistenten. Um diesen Vorgaben zu entsprechen, sind die bisher bei den Feuerwehren eingesetzten Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten zur Notfallsanitäterin/zum Notfall-sanitäter weiter zu qualifizieren bzw. neues Personal entsprechend auszubilden.

 

Mit dem Rettungsdienstbedarfsplan, Stand August 2017 (Vorlage Nr. 2017/1952), wurde der Bedarf für die Berufsfeuerwehr mit 151 Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitätern und 7 Praxisanleitern festgelegt.

 

Nach den entsprechenden Vorgaben können langjährig erfahrene Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten mit verkürzten Fortbildungen die Qualifikation zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter erhalten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis 2032 das Pensionsalter erreichen, erhalten diese Fortbildung nicht.

 

Anlass und Lösung

Der Anlass ist das 2014 in Kraft getretene Notfallsanitätergesetz (NotSanG), welches spätestens ab dem 01.01.2027 den Einsatz von Rettungsassistentinnen/Rettungs-assistenten als Führerin bzw. Führer eines Rettungswagens oder Fahrerin bzw. Fahrer eines Notarzteinsatzfahrzeuges verbietet und entsprechend ausgebildeten oder vollqualifizierten Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitätern an Stelle von Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten erfordert. Die Lösung besteht in einer Erweiterung der bisherigen Rettungsassistenten-Schule.

 

Der bisherige öffentlich-rechtliche Vertrag der Städte Leverkusen, Remscheid und Solingen wird geändert, um die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitätern zu erlauben. Aus formalen Gründen wird die Änderung der Bezeichnung der Schule von „Stadt Solingen, Feuerwehr, Gemeinschaftliche staatlich anerkannte Schule für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten für die Städte Solingen, Remscheid und Leverkusen“ in „Stadt Solingen, Feuerwehr, Gemeinschaftliche staatlich anerkannte Schule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter für die Städte Solingen, Remscheid und Leverkusen“ später erfolgen.

 

Die Kosten fließen in die Betriebsabrechnung des Rettungsdienstes ein und werden zu 100 % über die Rettungsdienstgebühren refinanziert.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Holtzschneider, Feuerwehr,
Tel. 0214/7505 - 370

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Betrieb einer Schule für Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten mit den Städten Leverkusen, Remscheid und Solingen.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Sachkonto 541200, Innenauftrag 370002700101

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Die Kosten werden im Rahmen der Betriebsabrechnung festgestellt. Die Kosten sind gemäß Rettungsgesetz NRW Teil der Kosten des Rettungsdienstes und durch die Rettungsdienstgebühren gegenfinanziert.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Ergebnisneutral, da über die Rettungsdienstgebühren gegenfinanziert.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

Feuerwehr, Betriebsabrechnung Rettungsdienst, Frau Cziborra, 0214/7505 - 379

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

Refinanzierung über die Rettungsdienstgebühren.

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

nein

nein

nein

nein

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

nein

nein

nein

nein