Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Entwurf des Jahresabschlusses 2018 der Stadt Leverkusen
- Vereinfachungsregelung zum Gesamtabschluss 2018 der Stadt Leverkusen
Vorlage
2019/2841
Aktenzeichen
203-SG4-Jn
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

I.       Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

1.    Der Rat nimmt den aufgestellten Entwurf des Jahresabschlusses 2018 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.

 

2.    Der Entwurf des Jahresabschlusses 2018 wird zur Prüfung dem Rechnungs-prüfungsausschuss zugeleitet.

 

3.    Die Stadt Leverkusen übt das Wahlrecht gemäß § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse in dem Sinne aus, dass der Anzeige des Gesamtabschlusses 2018 die vom Oberbürgermeister bestätigten Entwurfsfassungen der Gesamtabschlüsse 2015, 2016 und 2017 beigefügt werden.

 

 

Leverkusen, 29.04.2019

 

 

gezeichnet:                                    gezeichnet:                                         gezeichnet:

Richrath                                         Rh. Schönberger                               Rh. Ippolito

 

 

II.      Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Zu I.1. und I.2.

 

Nach § 95 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO NRW ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist, aufzustellen. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Jahresabschluss besteht aus

 

Ø der Ergebnisrechnung            (§ 38 GemHVO NRW),

Ø der Finanzrechnung                (§ 39 GemHVO NRW),

Ø den Teilrechnungen                (§ 40 GemHVO NRW),

Ø der Bilanz                                   (§ 41 GemHVO NRW),

Ø dem Anhang                              (§ 44 GemHVO NRW) und

Ø einem Lagebericht                    (§ 48 GemHVO NRW).

 

Zusätzlich sind dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein Anlagenspiegel (§ 45 GemHVO NRW), ein Forderungsspiegel (§ 46 GemHVO NRW) und ein Verbindlichkeitenspiegel (§ 47 GemHVO NRW) beizufügen.

 

Die Stadt Leverkusen hat erstmalig zum 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und zugleich seine Haushaltswirtschaft mit Beginn des Haushaltsjahres 2008 auf das System des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) umgestellt. Der jetzt vorgelegte Jahresabschluss ist der elfte Abschluss, der nach der doppischen Rechnungslegung aufgestellt worden ist.

 

Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2018 wird hiermit dem Rat gemäß § 95 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) form- und fristgerecht zur Feststellung zugeleitet.

 

Die mit dem am 12.12.2018 durch den Landtag des Landes NRW 2. NKF - Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) verabschiedeten gesetzlichen Änderungen des NKF-Gesetzes, welches mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft getreten ist, finden erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden Jahresabschluss der Kernverwaltung (Einzelabschluss) Anwendung und sind somit für den hier vorliegenden Jahresabschluss 2018 unbeachtlich. Dies gilt auch für die Vorschriften über die Verwendung des Jahresergebnisses.

 

Allerdings differenziert der Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW (MHKBG NRW) vom 15.02.2019 in Bezug auf die Anwendung des 2. NKFWG NRW dahingehend, ob es sich um Vorschriften zum (Prüfungs-)Maßstab oder zum Verfahren und Vorgehen der Prüfung handelt. Danach sind die neuen Vorschriften, die sich auf das Vorgehen bei der Prüfung beziehen, auch auf die Prüfung der Jahresabschlüsse vergangener Jahre anzuwenden. Für den Jahresabschluss 2018 ergeben sich jedoch keine Änderungen.

 

Nach § 96 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Hierzu wird der vorgelegte Entwurf zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen. Gemäß § 102 Abs. 1 GO NRW sind der Jahresabschluss und der Lagebericht, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Darüber hinaus erfolgte die Erstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2018 unter den nach dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) wiederum eingeengten zeitlichen Vorgaben, wonach der nach § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses bis - spätestens - zum 15.04.2019 der Bezirksregierung Köln vorzulegen ist.

 

Der durch die örtliche Rechnungsprüfung zu erstellende Berichtsentwurf zum Jahresabschluss 2018 soll dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanz- und Rechtsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung voraussichtlich am 26.08.2019 zur gemeinsamen Aussprache vorgelegt und falls erforderlich durch die Prüfinstanz eingehend erläutert werden. Im nächsten Schritt soll dann der erteilte Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 29.08.2019 zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Im Rahmen des Ausdrucks dieser Vorlage wird darauf verzichtet, den umfangreichen Jahresabschluss 2018 als Anlage beizufügen, da alle Anlagen im Ratsinformationssystem Session abgerufen werden können.

 

Der vorliegende Entwurf des Jahresabschlusses 2018 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

a)    Gesamtergebnisrechnung

 

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Jahresüberschuss i. H. v. 51.080.264,60 € auf.

 

Dieser Jahresüberschuss ist - vorbehaltlich der gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW erforderlichen Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen - der Ausgleichsrücklage zuzuführen, wobei diese maximal ein Drittel des zum Abschlussstichtag auszuweisenden Eigenkapitals (abzgl. Sonderrücklagen) betragen darf.

 

Das Eigenkapital zum 01.01.2018 i. H. v. 201.814.081,05 € verringert sich einerseits durch unterjährige Buchungen gegen die Allgemeine Rücklage von 21.860,00 € und erhöht sich andererseits durch die Zuführung des Jahresüberschusses 2018 i. H. v. 51.080.264,60 € in die Ausgleichsrücklage zum 31.12.2018 auf nunmehr 252.872.485,65 € (18,5 % Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme).

 

Das Jahresergebnis 2018 mit einem Plus von 51,1 Mio. € hat sich im Vergleich zur Planung 2018 (+0,9 €) um 50,2 Mio. € verbessert.

 

b)    Gesamtfinanzrechnung:

 

Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am Jahresende 2018 einen Bestand an liquiden Mitteln von 106.088,06 € auf.

 

 

Zu I.3.

 

Nach § 116 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 49 GemHVO NRW ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres zusätzlich zum Jahresabschluss ein Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

 

Die Gemeinden haben gem. § 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) spätestens zum 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 GO NRW aufzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Stadt Leverkusen durch die Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen über die Feststellung des Gesamtabschlusses 2010 am 10.12.2012 nachgekommen (Vorlage Nr. 1902/2012).

 

Zwischenzeitlich wurden die Gesamtabschlüsse der Stadt Leverkusen zum 31.12.2011 (Vorlage Nr. 2374/2013), zum 31.12.2012 (Vorlage Nr. 2014/0081), zum 31.12.2013 (Vorlage Nr. 2015/0346) sowie zum 31.12.2014 (Vorlage Nr. 2018/2535) durch den Rat festgestellt.

 

Aufgrund der nach wie vor bestehenden Erledigungsrückstände hinsichtlich der Aufstellung der Gesamtabschlüsse hat das Land Nordrhein-Westfalen mit dem zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - 2. NKFWG NRW) vom 18.12.2018 die bereits bisher bestehende Vereinfachungsregelung erweitert.

 

Nach § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse sind nunmehr der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2018 die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2017 beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 116 Absatz 1 GO NRW der Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind.

 

Der Anzeige können die Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2017 und der sechs Vorjahre in der vom Oberbürgermeister nach § 116 Absatz 8 in Verbindung mit § 95 Absatz 5 GO NRW bestätigten Entwurfsfassung beigefügt werden.

 

Die Stadt Leverkusen hat noch die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2015 bis 2018 aufzustellen. Vor diesem Hintergrund wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Vereinfachungsregelung in Anspruch zu nehmen. Die vom Oberbürgermeister bestätigten Entwürfe der Gesamtabschlüsse für diese Haushaltsjahre sind dem Rechnungsprüfungsausschuss zusammen mit dem Gesamtabschluss 2018 vorzulegen.

 

Diese Vorgehensweise wurde im Vorfeld dieser Ratsvorlage bereits mit dem Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung abgestimmt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2019/2841

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Zu I.1. und I.2.

 

Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung und Bestätigung des Jahresabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw. Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung konnten erst in der 15. Kalenderwoche 2019 abgeschlossen werden. Mit dieser Vorlage wird die formal korrekte Weiterleitung des Jahresabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss sowie an die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen sichergestellt.

 

Zu I.3.

 

Der Vorschlag zur Anwendung der Vereinfachungsregelung für die Anzeige des Gesamtabschlusses 2018 konnte erst nach erfolgtem Abstimmungsprozess unterbreitet werden. Mit dieser Vorlage soll das Verfahren zur Aufstellung der Gesamtabschlüsse 2015 ff. kurzfristig sichergestellt werden.