Beschlussentwurf:
Die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die Lärmschutzanlage entlang der Europa-Allee wird beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Die nbso GmbH erstellt derzeit die Lärmschutzanlage zwischen der Europa-Allee und dem Gütergleis in Opladen im Bereich des Bebauungsplanes 208 A/II, III. Diese Anlage löst nach ihrer erstmaligen Herstellung eine Beitragspflicht nach den Vorschriften des Baugesetzbuches aus. Art und Umfang sowie Verteilung des umlagefähigen Aufwandes sind gemäß § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) durch Ortssatzung zu regeln. Die Festlegung von Art und Umfang einer Lärmschutzanlage sowie Verteilungsregelungen sind einer Sondersatzung vorbehalten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Leverkusen vom 07.03.1977).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Voraussetzungen verdeutlicht, unter denen Erschließungsbeiträge für Lärmschutzeinrichtungen erhoben werden können, welche Grundstücke an den Kosten zu beteiligen sind und wie der Erschließungsvorteil (Lärmminderung) im Einzelnen festzustellen ist. Für die Lärmschutzanlage „Europa-Allee“ sind die Einzelheiten in einem Rechtsgutachten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Grünewald untersucht und dargestellt worden.
Dieses Rechtsgutachten wurde in der Informationsveranstaltung am 27.08.2019 vorgestellt und diskutiert und die Eigentümerinnen und Eigentümer ausführlich über die Rechtsproblematik informiert.
Zum Satzungsentwurf ist folgendes auszuführen:
§ 1 definiert Art und Umfang der abrechenbaren Lärmschutzanlage.
§ 2 bestimmt die endgültige Herstellung der Lärmschutzanlage. Die endgültige Herstellung ist Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht.
§ 3 regelt, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln ist.
§ 4 hält fest, dass sich die Stadt Leverkusen mit 10 % an den beitragsfähigen Kosten zu beteiligen hat.
§ 5 bestimmt das Abrechnungsgebiet. Beitragspflichtig sind alle Grundstücke, die eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren. Dies gilt nicht für Grundstücke, die ausschließlich mit Stellplätzen oder Garagen bebaut werden dürfen.
§ 6 regelt die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes. Die Regelung folgt der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Leverkusen. Die von der Rechtsprechung für notwendig erachtete horizontale und vertikale Differenzierung entsprechend der Lärmpegelminderungen ist in die Regelung aufgenommen.
§ 7 enthält den Verweis auf die übrigen Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung.
§ 8 schließlich regelt das Inkrafttreten der Satzung.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Achim
Pitzer, FB 66, 406 - 6697
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde gem. §§ 127 ff. des Baugesetzbuches.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
laufender Haushalt
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
siehe oben
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
siehe oben
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Die im Baugesetzbuch vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren werden im
Rahmen der später ggf. einzuleitenden Bauleitplanverfahren durchgeführt. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
[nein] |
[nein] |
[ja] |