Betreff
Änderung der städtischen Rechnungsprüfungsordnung (RPO)
Vorlage
2019/2959
Aktenzeichen
01-01-schu
Art
Vorlage 14

 

Beschlussentwurf:

 

Die städtische Rechnungsprüfungsordnung (RPO) wird aufgrund der verschiedenen Änderungen in der Gemeindeordnung (GO NRW) zu den Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) geändert.

 

 

Kenntnis genommen                                          Gem. § 2 Abs. 5 S. 1 RPO

gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 RPO                               Der Leiter des Fachbereichs

Der Oberbürgermeister                                       Rechnungsprüfung und Beratung

 

 

gezeichnet:                                                           gezeichnet:

Richrath                                                                 Krämer

Begründung:

 

Das zum 01.01.2019 in Kraft getretene 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW (2. NKFWG NRW) beinhaltet verschiedene Änderungen der Gemeindeordnung (GO NRW) mit Auswirkungen auf die örtliche Rechnungsprüfung. Ferner wurde die bisherige Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) ab dem 01.01.2019 durch die neue Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) ersetzt. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen in der städtischen Rechnungsprüfungsordnung (RPO). Hieraus resultieren folgende wesentliche Änderungen der RPO:

 

·                Mit dem 2. NKFWG NRW ist unter § 104 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW die „Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems“ als zusätzliche Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung neu festlegt worden. Diese gesetzliche Pflichtaufgabe wird von der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 4 (1) RPO wahrgenommen.

 

Die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen korrespondiert mit der neu geregelten Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses in § 59 Abs. 3 GO NRW.

 

Die verantwortlichen Prüferinnen und Prüfer für Jahresabschlussprüfung sind gehalten, dem Rechnungsprüfungsausschuss über „… die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. …“ (§ 59 Abs. 3 Satz 2 GO NRW).

 

·                Die Prüfung des Jahres- und Gesamtabschlusses erfolgt nach § 102 Abs. 1 GO NRW als gesetzliche Pflichtaufgabe durch den Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung.

 

Die mit der Jahres- oder Gesamtabschlussprüfung beauftragten Prüferinnen und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung berichten nach § 102 Abs. 8 GO NRW i. V. m. §§ 321 und 322 Handelsgesetzbuch (HGB) analog über Art und Umfang sowie über das Ergebnis dieser Prüfungen. In der RPO wird daher die Wahrnehmung dieser gesetzlichen Pflichtaufgabe definiert (§ 6 Abs. 2 RPO).

 

·                Die Befugnisse und Informationspflichten der örtlichen Rechnungsprüfung wurden den aktuellen Entwicklungen und Notwendigkeiten in verschiedenen Punkten angepasst.

 

·                Die Durchführung von Prüfungen für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (Sportpark Leverkusen, SPL, und KulturStadtLev, KSL), für die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR, TBL, und andere Einrichtungen (z. B. Prüfung des Wasser- und Bodenverbandes Romberg oder des Zweckverbandes der Berufsbildenden Schulen Opladen) durch den Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung wird grundlegend geregelt (§ 4 Abs. 3 RPO).

 

Die Aufnahme einer stadtweit einheitlichen Kostenregelung erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen mit der Umsetzung der Neuregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz (d. h. Wegfall der bisherigen Option) ab dem 01.01.2021. Die regelmäßig erbrachten Prüfungsleistungen außerhalb des städtischen Kernhaushaltes müssen im Rahmen des „Konzerngedankens“ künftig abgebildet werden. Aus diesem Grund sind die Kostenregelungen für die Leistungsbeziehungen mit der KSL und dem SPL verwaltungsintern neu zu regeln.

 

·                Prüfberichte und Prüfvermerke im Rahmen der gesetzlichen Prüfung (§ 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO NRW) zu den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (SPL und KSL) werden mit der Ergänzung in § 2 (4) RPO künftig den zuständigen Betriebsausschüssen zur Berichterstattung vorgelegt (siehe § 114 Abs. 2 GO NRW sowie § 26 (2) EigVO NRW).

 

Im Betriebsausschuss legt die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung mit der Vorlage des Jahresabschlusses jeweils Rechenschaft (§ 26 EigVO NRW) über den Erfolg des Wirtschaftsplans (§ 14 EigVO NRW) ab. Die Prüfungsergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung werden daher sinnvollerweise den zuständigen Betriebsausschüssen von SPL und KSL zur Beratung vorgelegt. Alle anderen auftragsbezogenen Prüfberichte oder -vermerke für Dritte werden dem jeweiligen Berichtsadressaten vorgelegt.

 

·                Die Dokumentation von Prüfungen wird in § 7 der RPO grundlegend geregelt.

 

·                Begleitend zur Neufassung der RPO wird die interne Dienstanweisung zur RPO angepasst.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/Fachbereich/Telefon: Werner Schulte/FB 14/Tel. 406 - 1410

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Aufnahme einer stadtweit einheitlichen Kostenregelung erfolgt vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen mit der Umsetzung der Neuregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz (d. h. Wegfall der bisherigen Option) ab dem 01.01.2021.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

nicht erforderlich

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

Die regelmäßig erbrachten Prüfungsleistungen der örtlichen Rechnungsprüfung für die KulturStadtLev (KSL) und den Sportpark Leverkusen (SPL) müssen im Rahmen des „Konzerngedankens“ künftig abgebildet werden. Aus diesem Grund sind die Kostenregelungen für die Leistungsbeziehungen mit der KSL und dem SPL verwaltungsintern neu zu regeln.

Dies wird die Ertragssituation zugunsten des Produktes 0125 - örtliche Rech-nungsprüfung im städtischen Haushalt verbessern. Andererseits entstehen in gleicher Höhe bei der KSL und dem SPL entsprechende Aufwendungen für die erbrachten Prüfungsleistungen.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

siehe B)

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine