Beschlussentwurf:
Die städtische Rechnungsprüfungsordnung (RPO) wird aufgrund der verschiedenen Änderungen in der Gemeindeordnung (GO NRW) zu den Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) geändert.
Kenntnis genommen Gem. § 2 Abs. 5 S. 1 RPO
gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 RPO Der Leiter des Fachbereichs
Der Oberbürgermeister Rechnungsprüfung und Beratung
gezeichnet: gezeichnet:
Richrath Krämer
Begründung:
Das zum 01.01.2019 in Kraft getretene 2.
NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW (2. NKFWG NRW) beinhaltet verschiedene
Änderungen der Gemeindeordnung (GO NRW) mit Auswirkungen auf die örtliche
Rechnungsprüfung. Ferner wurde die bisherige Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO NRW) ab dem 01.01.2019 durch die neue Kommunalhaushaltsverordnung
(KomHVO NRW) ersetzt. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der
gesetzlichen Regelungen in der städtischen Rechnungsprüfungsordnung (RPO).
Hieraus resultieren folgende wesentliche Änderungen der RPO:
·
Mit dem 2.
NKFWG NRW ist unter § 104 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW die „Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen
Kontrollsystems“ als zusätzliche Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung neu
festlegt worden. Diese gesetzliche Pflichtaufgabe wird von der örtlichen
Rechnungsprüfung nach § 4 (1) RPO wahrgenommen.
Die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen korrespondiert mit der neu geregelten Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses in § 59 Abs. 3 GO NRW.
Die verantwortlichen Prüferinnen
und Prüfer für Jahresabschlussprüfung sind gehalten, dem
Rechnungsprüfungsausschuss über „… die
wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des
internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. …“
(§ 59 Abs. 3 Satz 2 GO NRW).
·
Die Prüfung
des Jahres- und Gesamtabschlusses erfolgt nach
§ 102 Abs. 1 GO NRW als gesetzliche Pflichtaufgabe
durch den Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung.
Die mit der Jahres- oder
Gesamtabschlussprüfung beauftragten Prüferinnen und Prüfer der örtlichen
Rechnungsprüfung berichten nach § 102 Abs. 8 GO NRW i. V. m. §§ 321 und
322 Handelsgesetzbuch (HGB) analog über Art und Umfang sowie über das Ergebnis
dieser Prüfungen. In der RPO wird daher die Wahrnehmung dieser gesetzlichen
Pflichtaufgabe definiert (§ 6 Abs. 2 RPO).
·
Die
Befugnisse und Informationspflichten der örtlichen Rechnungsprüfung wurden den
aktuellen Entwicklungen und Notwendigkeiten in verschiedenen Punkten angepasst.
·
Die
Durchführung von Prüfungen für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (Sportpark
Leverkusen, SPL, und KulturStadtLev, KSL), für die Technischen Betriebe der
Stadt Leverkusen AöR, TBL, und andere Einrichtungen (z. B. Prüfung des Wasser-
und Bodenverbandes Romberg oder des Zweckverbandes der Berufsbildenden Schulen
Opladen) durch den Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung wird grundlegend
geregelt (§ 4 Abs. 3 RPO).
Die Aufnahme einer stadtweit
einheitlichen Kostenregelung erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der
anstehenden Änderungen mit der Umsetzung der Neuregelung zu § 2b
Umsatzsteuergesetz (d. h. Wegfall der bisherigen Option) ab dem 01.01.2021.
Die regelmäßig erbrachten Prüfungsleistungen außerhalb des städtischen
Kernhaushaltes müssen im Rahmen des „Konzerngedankens“ künftig abgebildet
werden. Aus diesem Grund sind die Kostenregelungen für die Leistungsbeziehungen
mit der KSL und dem SPL verwaltungsintern neu zu regeln.
·
Prüfberichte
und Prüfvermerke im Rahmen der gesetzlichen Prüfung (§ 104 Abs. 1 Nr.
2 und 3 GO NRW) zu den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (SPL und KSL)
werden mit der Ergänzung in § 2 (4) RPO künftig den zuständigen
Betriebsausschüssen zur Berichterstattung vorgelegt (siehe § 114 Abs. 2 GO NRW sowie
§ 26 (2) EigVO NRW).
Im Betriebsausschuss legt die
Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung mit der Vorlage des
Jahresabschlusses jeweils Rechenschaft (§ 26 EigVO NRW) über den
Erfolg des Wirtschaftsplans (§ 14 EigVO NRW) ab. Die Prüfungsergebnisse der
örtlichen Rechnungsprüfung werden daher sinnvollerweise den zuständigen
Betriebsausschüssen von SPL und KSL zur Beratung vorgelegt. Alle anderen auftragsbezogenen
Prüfberichte oder -vermerke für Dritte werden dem jeweiligen Berichtsadressaten
vorgelegt.
·
Die
Dokumentation von Prüfungen wird in § 7 der RPO grundlegend geregelt.
·
Begleitend
zur Neufassung der RPO wird die interne Dienstanweisung zur RPO angepasst.
Ansprechpartner/Fachbereich/Telefon: Werner Schulte/FB 14/Tel. 406 -
1410
Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die
Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum
Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver
Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die Aufnahme einer stadtweit einheitlichen Kostenregelung erfolgt vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen mit der Umsetzung der Neuregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz (d. h. Wegfall der bisherigen Option) ab dem 01.01.2021.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
nicht erforderlich
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen,
Sachkosten etc.)
Die regelmäßig erbrachten Prüfungsleistungen der örtlichen Rechnungsprüfung für die KulturStadtLev (KSL) und den Sportpark Leverkusen (SPL) müssen im Rahmen des „Konzerngedankens“ künftig abgebildet werden. Aus diesem Grund sind die Kostenregelungen für die Leistungsbeziehungen mit der KSL und dem SPL verwaltungsintern neu zu regeln.
Dies wird die Ertragssituation zugunsten des Produktes 0125 - örtliche Rech-nungsprüfung im städtischen Haushalt verbessern. Andererseits entstehen in gleicher Höhe bei der KSL und dem SPL entsprechende Aufwendungen für die erbrachten Prüfungsleistungen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem
Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung pro Jahr)
siehe B)
D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen,
Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der
Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine