Betreff
Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 (Jahresabschluss 2018)
Vorlage
2019/2960
Aktenzeichen
20-21-2018-schu
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.     Der Rechnungsprüfungsausschuss stellt auf der Basis des Prüfberichts des Fachbereichs Rechnungsprüfung und Beratung vom 30.08.2019 (§ 102 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 322 HGB analog) fest, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen den geprüften Jahresabschluss bzw. Lageberichts zum 31.12.2018 geführt hat. Im beigefügten Prüfbericht erteilt daher die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zum vorliegenden Jahresabschluss.

Der geprüfte Jahresabschluss 2018 wird einschließlich des beigefügten Lageberichtes nach § 59 Abs. 3 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss gebilligt.

 

2.     Der Rat der Stadt Leverkusen stellt den geprüften Jahresabschluss 2018 mit einer Bilanzsumme von 1.374.022.053,70 € fest und beschließt nach § 96 Abs. 1 GO NRW, den Jahresüberschuss in Höhe von 46.863.060,68 € der allgemeinen Rücklage zu zuführen.

 

3.     Auf der Grundlage der Beschlussfassung des Rechnungsprüfungsausschusses zum geprüften Jahresabschluss 2018 erteilt der Rat der Stadt Leverkusen dem Oberbürgermeister nach § 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung für den Jahresabschluss 2018.

 

 

 

 

 

Die Beschlussfassung zu Ziffer 1 und die Vorberatung zu Ziffer 3 erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss auf der Grundlage der Rechnungsprüfungsordnung (RPO)

 

 

Kenntnis genommen                                        Gem. § 2 Abs. 5 S. 1 RPO

gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 RPO                             Der Leiter des Fachbereichs

Der Oberbürgermeister                                     Rechnungsprüfung und Beratung

gezeichnet:                                                         gezeichnet:

Richrath                                                              Krämer

 

 

 

Die Beschlussfassung zu Ziffer 2 über die Verwendung des festgestellten Jahresüberschusses zum 31.12.2018 nach Vorberatung durch den Finanz- und Rechtsausschuss sowie zu Ziffer 3 erfolgt durch den Rat.

 

 

Der Oberbürgermeister                                     Der Stadtdirektor/ Stadtkämmerer

gezeichnet:                                                         gezeichnet:

Richrath                                                               Märtens

 

Begründung:

 

1.     Prüfauftrag

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2018 wurde vom Stadtdirektor und Stadtkämmerer am 28.03.2019 aufgestellt und vom Oberbürgermeister am 29.03.2019 bestätigt. Er wurde als Dringlichkeitsentscheidung beschlossen und dem Rat zur Sitzung am 01.07.2019 (siehe Vorlage Nr. 2019/2841) vorgelegt, der ihn dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet hat.

 

Der Jahresabschluss 2018 ist nach § 95 GO NRW von der Stadt Leverkusen aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz nebst Anhang, der Ergebnis- und Finanzrechnung, den Teilrechnungen und dem Lagebericht (§ 95 Absatz 1 GO NRW).

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW den Jahresabschluss und den Lagebericht und bedient sich nach § 59 Abs. 3 i.V.m. § 102 Abs. 1 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung zur Durchführung dieser Prüfung.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich nach § 102 Abs. 3 GO NRW „… darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße … , die sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.“

 

Der Jahresabschluss muss nach § 95 Abs. 1. Satz GO NRW „… unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde …“ vermitteln. Bei der Beurteilung ist die Buchführung in die Prüfung des Jahresabschlusses einzubeziehen.

 

Der Lagebericht zum Jahresabschluss ist nach § 102 Abs. 5 GO NRW darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

 

Der Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung ist als örtliche Rechnungsprüfung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GO NRW der gesetzlichen Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zum 31.12.2018, vor Feststellung durch den Rat, nachgekommen.

Das Ergebnis dieser Prüfung wird mit dem nachfolgenden Prüfbericht zum Jahresabschluss 2018 dokumentiert.


Inkrafttreten des 2. NKFWG (verschiedene Änderungen der GO NRW sowie Wegfall der bisherigen GemHVO NRW und Ersatz durch die KomHVO NRW ab dem 01.01.2019)

 

Mit dem Inkrafttreten des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (2. NKFWG) vom 28.12.2018 zum 01.01.2019 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) des Landes NRW per Erlass vom 15.02.2019 geregelt, dass die neuen Regelungen der GO NRW bzw. KomHVO NRW zum Prüfverfahren bzw. zum Prüfungsvorgehen ab dem 01.01.2019 bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2018 zu berücksichtigen sind.

 

Da der Prüfungsgegenstand sich auf den Rechtsstand bis zum 31.12.2018 bezieht, wird bei der Angabe von Rechtsgrundlagen im Prüfbericht grundsätzlich vom Rechtsstand ab 01.01.2019 ausgegangen. Sofern auf den Rechtsstand (d.h. bis zum 31.12.2018) vor Inkrafttreten des 2. NKFWG Bezug genommen wird, erfolgt dies unter Kennzeichnung mit dem Hinweis „alte Fassung“ (a.F.).

 

Änderungen in der Berichterstattung für den Rechnungsprüfungsausschuss (§ 59 GO NRW)

 

Die Berichterstattung für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erfolgt mit der Neufassung zum 01.01.2019 nach § 59 Abs. 3 GO i.V.m. §§ 321 und 322 Handelsgesetzbuch (HGB) analog.

 

Aufgrund der Änderungen mit dem 2. NKFWG wurde daher der Prüfbericht für den zu prüfenden Jahresabschluss 2018 gegenüber den bisherigen Prüfberichten zum Jahresabschluss redaktionell überarbeitet und unterscheidet sich daher von der Berichtsform der Vorjahre.

 

Die formelle Möglichkeit einer Stellungnahme nach § 101 Absatz 2 GO NRW a.F. zum vorliegenden Prüfbericht wurde mit dem 2. NKFWG durch den Gesetzgeber gestrichen. Es entfällt ferner bspw. die bisherige formelle Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks (§ 101 Abs. 7 GO NRW a.F.) zum Jahresabschluss 2018 durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

Der Bestätigungsvermerk wurde – in Anlehnung an die Prüfpraxis der Wirtschaftsprüfer – ausführlicher gefasst, um die Aussagekraft des Bestätigungsvermerks zu erhöhen und die Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und den Adressaten des Prüfberichts (insbesondere für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses) zu verbessern.

Mit der neuen Struktur steht das Prüfungsurteil zu Beginn des Bestätigungsvermerks und enthält detaillierte Ausführungen zur Verantwortung der Beteiligten.

 


2.         Berichterstattung des Rechnungsprüfungsausschusses (§ 59 Abs. 3 GO NRW)

 

Nach § 59 Abs. 3 GO NRW hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Oberbürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt.

 

Mit der mehrheitlichen Zustimmung zur Beschlussfassung zu Ziffer 1 entscheiden die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen den geprüften Jahresabschluss bzw. Lagebericht zum 31.12.2018 geführt hat und billigen damit den geprüften Jahresabschluss 2018 einschließlich des beigefügten Lageberichtes nach § 59 Abs. 3 GO NRW.

 

Das Beratungsergebnis des Rechnungsprüfungsausschusses zum Jahresabschluss 2018 wird anschließend dem Rat der Stadt für die anstehende Sitzung am 10.10.2019 mitgeteilt.

 

3.     Prüfungsergebnis/ Wesentliche Eckdaten bzw. Feststellungen zum geprüften Jahresabschluss 2018

 

Das Prüfungsergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 

·                Der Jahresabschluss 2018 vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Leverkusen und wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erstellt.

 

·                Die Prüfung des Jahresabschlusses hat keine Tatsachen ergeben, die einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und der Entlastung des Oberbürgermeisters durch den Rat entgegenstehen.

 

·                Die Ertragslage der Stadt Leverkusen hat sich 2018 gegenüber der Planung verbessert. Im Ergebnisplan (Originalansatz) hatte der Rat der Stadt Leverkusen für 2018 einen Jahresüberschuss von rd. 0,9 Mio. € beschlossen.

 

Der Jahresabschluss 2018 weist tatsächlich nach der Prüfung einen Überschuss in Höhe von rd. 46,86 Mio. € aus.

 

Weitere Informationen zum Jahresabschluss 2018 können dem beigefügten geprüften Jahresabschluss 2018 sowie dem Prüfbericht des Fachbereichs Rechnungsprüfung und Beratung zum Jahresabschluss 2018 entnommen werden.

 

·                Die Bilanzsumme beträgt zum 31.12.2018 rd. 1.374 Mio. €.

 

·                Das Eigenkapital erhöht sich mit der geplanten Zuführung des Jahresüberschusses zur Allgemeinen Rücklage – vorbehaltlich der Zustimmung des Rates – und beträgt dann rd. 248,8 Mio. € (§ 96 Abs. 1 GO NRW).

 

·                Der Prüfbericht enthält verschiedene Prüfungsfeststellungen, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken (§ 102 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 322 Abs. 3 HGB analog), wie z.B. die Feststellung, dass in bestimmten Bereichen des Anlagevermögens ordnungsgemäße Inventuren mit dem vorliegenden Jahresabschluss nicht durchgeführt wurden.

Es handelt sich dabei um einzelne Prüfungsfeststellungen, die nach Auffassung der Rechnungsprüfung beim vorliegenden Jahresabschluss insgesamt als nicht wesentlich für die Ordnungsmäßigkeit der städtischen Haushaltswirtschaft eingeordnet werden. Es besteht mit dem Fachbereich Finanzen Einvernehmen, dass die bekannten offenen Punkte mit der nächsten Jahresabschlussprüfung geklärt werden.

 

·                Eine Stellungnahme zum Prüfbericht i.S.v. § 6 Abs. 10 RPO wurde von der Verwaltung nicht abgegeben.

 

Detaillierte Ausführungen zum Jahresabschluss 2018, zur Bilanz, Ergebnis- und Finanzrechnung einschl. Lagebericht sind dem beigefügten Prüfungsbericht sowie den Erläuterungen, Hinweisen und Empfehlungen zum geprüften Jahresabschluss 2018 zu entnehmen.

 

4.     Wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems (IKS) bezogen auf den Rechnungslegungsprozess

 

Mit der Neufassung des § 59 Abs. 3 GO NRW berichten die verantwortlichen Prüferinnen und Prüfer des Fachbereichs Rechnungsprüfung und Beratung über „… wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess.“

 

Mit der Jahresabschlussprüfung 2018 ist festzustellen, dass eine systematische und strukturierte Beschreibung des IKS bezogen – auf den Rechnungslegungsprozess – nicht vorliegt (siehe insbesondere Ziffer 4.5 des Prüfberichtes zum Jahresabschluss. 2018). Dies kann aus Sicht der Rechnungsprüfungsprüfung als eine wesentliche Schwäche des IKS verstanden werden.

 

Aufgrund der regelmäßigen Prüfungen in verschiedenen Verwaltungsbereichen war die Rechnungsprüfung dennoch mit dem Jahresabschluss 2018 in der Lage, bekannte Elemente eines rechnungslegungsbezogenen IKS zu erkennen und zu beschreiben. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass der Gesetzgeber erstmals ab dem 01.01.2019 das Themenfeld IKS in der GO NRW erwähnt. In der GO NRW wurde mit der Überarbeitung von § 59 Abs. 3 GO NRW der Prüfung des IKS insgesamt auch formal ein hoher Stellenwert eingeräumt. Dies wird unter anderem mit der zunehmenden „Digitalisierung von Verwaltungsabläufen“ begründet.

Die Rechnungsprüfung sieht dabei verschiedene Überschneidungen und enge Berührungspunkte mit dem geplanten System zur Sicherstellung der „Tax compliance“ (Stichwort: Änderung zu § 2b Umsatzsteuergesetz ab dem 01.01.2021).

 

Vor dem beschriebenen zeitlichen Hintergrund und der Komplexität eines IKS wird der gesamten Themenkomplex IKS von der Rechnungsprüfung zurzeit nicht als eine Beanstandung eingeordnet, die gravierende Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk zum Jahressabschluss 2018 hat.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung sich alleine schon aufgrund der anstehenden Digitalisierung mit dem Themenfeld IKS zunehmend auseinandersetzt.

 

Ziel sollte es daher nach Auffassung der Rechnungsprüfung sein, dass verwaltungsweit angemessene und geeignete Strukturen und Kontrollelemente für ein vollständiges und nachvollziehbares IKS für alle Produkte bzw. Geschäftsprozesse in der Kernverwaltung bzw. im Konzern Stadt Leverkusen geschaffen werden.

 

Dieses IKS ist angemessen zu dokumentieren, damit Aufbau- und/ oder Funktionsprüfungen von der Rechnungsprüfung durchgeführt werden können.

 

5.     Verwendung des festgestellten Jahresüberschusses

 

Auf der Grundlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses 2018 berät der Finanz- und Rechtsausschuss über die Verwendung des ermittelten Jahresüberschusses mit mehr als 46,86 Mio. €.

 

6.     Information zum Prüfungsergebnis sowie zum Jahresabschluss 2018

 

Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses ist eine kurze Präsentation zum Prüfungsergebnis vorgesehen.

 

Die Mitglieder des Finanz- und Rechtsausschusses werden zur Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses hinzugeladen, damit sie sich im Vorgriff auf die anschließende Sitzung über das Prüfungsergebnis informieren können.

 

7.     Dokumentation der Prüfung

 

Der Prüfbericht zum Jahresabschluss 2018 sowie der geprüfte Jahresabschluss 2018 wird den Fraktionen, Gruppen und Einzelvertretern als Druckstück (s/w) zur Verfügung gestellt.

Die Mandatsträger haben die Möglichkeit, die Unterlagen im Ratsinformationssystem Session im Internet oder in den Geschäftsstellen einzusehen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/Fachbereich/Telefon: Werner Schulte/FB 14/Tel. 406 – 1410

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach § 59 Abs. 3 GO NRW (einschließlich der vorherigen Prüfung durch den Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung nach § 102 Abs. 1 GO NRW) und die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 nach § 96 GO NRW durch den Rat der Stadt sind gesetzliche Pflichtaufgaben.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

nicht erforderlich

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Keine unmittelbaren Auswirkungen aus der Vorlage. Die Vorlage stellt nur die Ergebnisse des Jahresabschlusses 2018 fest. Der ermittelte Überschuss wird der Allgemeinen Rücklage zugeführt und verbessert damit das Eigenkapital der Stadt Leverkusen.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

siehe B)

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)