Betreff
Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes für Schmutz- und Niederschlagswassergebühren 2020
- Bürgerantrag vom 21.05.19
Vorlage
2019/2972
Aktenzeichen
011-12-11-de
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nimmt zur Kenntnis, dass die von der Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) erhobenen Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser im Landesvergleich nicht überhöht sind.

 

2. Eine Reduzierung der Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser kann der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nicht empfehlen.

 

 

gezeichnet:

 

 

 

 

Richrath

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 21.05.2019 (siehe Anlage) beantragt der Petent, den für 2020 geplanten kalkulatorischen Zinssatz für Schmutz- und Niederschlagswassergebühren in Höhe von 6,0 % nicht umzusetzen und stattdessen den Zinssatz deutlich unter 6,0 % anzusetzen.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrags nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt

 

Die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:

 

Der Petent regt an, den geplanten kalkulatorischen Zinssatz für Schmutz- und Niederschlagswassergebühren 2020 in Höhe von 6,0 % nicht umzusetzen und für das Gebührenjahr 2020 einen moderaten Zinssatz festzulegen.

 

Bei dem aktuellen Antrag handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung der folgenden Anträge:

 

Bürgerantrag Nr. 2017/1578 vom 31.01.2017 mit Ergänzung vom 06.02.2017, in der Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden vom 18.05.2017 in den Verwaltungsrat der TBL verwiesen, dort am 04.07.2017 diskutiert und abgelehnt.

 

Bürgerantrag Nr. 2017/1889 vom 17.09.2017, in der Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden vom 12.10.2017 verwiesen in den Verwaltungsrat der TBL, dort am 14.11.2017 diskutiert und erneut abgelehnt.

 

Bürgerantrag Nr. 2018/2382 vom 02.09.2018, in der Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden vom 27.09.2018 verwiesen in den Verwaltungsrat der TBL, dort am 14.11.2018 diskutiert und erneut abgelehnt.

 

In allen Anträgen geht es im Grunde um die Reduzierung des kalkulatorischen Zinssatzes.

 

Die Gegebenheiten haben sich nicht geändert. Daher können die im Vorjahr angeführten Argumente gegen eine Reduzierung der kalkulatorischen Zinsen in der vom Petenten gewünschten Größenordnung auf deutlich unter 6,0 % nur wiederholt werden.

 

Der höchstzulässige kalkulatorische Zinssatz wird auf Basis der Vorgaben des OVG Urteils vom 13.04.2005 (Az 9 A 3120/03) anhand langfristiger Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ermittelt.

 

Ausgehend von 8,0 % in den 1990er Jahren reduzierte sich der Zinssatz kontinuierlich bis auf 6,0 % für 2020.

 

Der nach aktueller Rechtslage höchstens anzuwendende kalkulatorische Zinssatz liegt bei 6,24 %. Der Zinssatz enthält den vom Petenten kritisierten 0,5%igen Zuschlag. Die Zulässigkeit des Zuschlages ergibt sich aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Der Zuschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass die für Fremdkapital zu zahlenden Zinsen die Zinsen für Anlagekapital regelmäßig übersteigen. Der Fremdkapitalanteil im Anlagevermögen der Stadtentwässerung beträgt rund 75%.

 

Die nachfolgende Tabelle stellt die Differenz der zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes verwendeten Werte (Emissionsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen Anleihen der öffentlichen Hand - Jahresdurchschnittswerte) zu den tatsächlichen erhaltenen Kapitalmarkt Zinssätzen der TBL AöR seit dem Jahr 2010 in % (Durchschnittswerte) gegenüber:

 

 Jahr

Emissionsrendite

inländischer

Inhaberschuldverschreibungen

Zinsen aufgenommener Kredite der TBL AöR

Differenz

2010

2,4

3,0

+0,6

2011

2,5

3,6

+1,1

2012

1,3

1,9

+0,6

2013

1,3

2,3

+1,0

2014

1,1

1,3

+0,2

2015

0,4

1,2

+0,8

2016

0,1

1,0

+0,9

2017

0,2

1,0

+0,8

2018

0,5

1,0

+0,5

Durchschnittliche Differenz

+0,7

 

Die Gegenüberstellung zeigt deutlich, dass der im höchstens anzuwendenden kalkulatorischen Zinssatz enthaltene Zuschlag i. H. v. 0,5 % nicht überhöht ist. Er liegt sogar um 0,2 % niedriger als der durchschnittliche Prozentsatz der Jahre 2010 bis 2018 (0,5 % zu 0,7 %). Die Berücksichtigung des Zuschlages ist somit gerechtfertigt.

 

Das von dem Petenten zitierte Urteil des VG Düsseldorf äußert zwar Bedenken hinsichtlich der Erhöhung des kalkulatorischen Zinssatzes, erklärt diesen aber nicht für rechtswidrig.

 

Das Ziel der TBL, bezahlbare, zu anderen Kommunen vergleichsweise günstige und stetige Gebühren festsetzen zu können, wurde wie schon in der Verwaltungsratsvorlage VR 489 zur TBL-Sitzung am 04.07.2017 nachgewiesen, bisher immer erreicht. 

 

Die Jahresergebnisse der TBL wiesen in den zurückliegenden Jahren sowohl Verluste von bis zu - 592 T€ = 1,47 % Umsatzanteil, als auch Überschüsse von bis zu + 1,799 T€ = 4,02 % Umsatzanteil aus. Langfristig sollen sich über die Jahre Überschüsse und Verluste ausgleichen.

Hingewiesen werden soll auch auf den § 77 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW), der einer Kommune vorgibt, dass die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus speziellen Entgelten (unter anderem Gebühren) zu beschaffen sind.

Die Stadt Leverkusen nimmt am Stärkungspakt Stadtfinanzen teil. Im Hinblick darauf, dass Leverkusen einen ausgeglichenen Haushalt darstellen muss, wäre eine Folge der Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes eine geringere oder keine Abführung der TBL an die Stadt. Schlimmstenfalls wäre sogar ein Verlustausgleich erforderlich. Deren hierdurch bedingten Einnahmeverluste müssten durch Einnahmeverbesserungen an anderer Stelle ausgeglichen werden, die letztlich auch die Bürger belasten.