Betreff
Bebauungsplan Nr. 233/III "Mathildenhof- östlich Bohofsweg"
- Erweiterung des Geltungsbereichs
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
Vorlage
2019/2977
Aktenzeichen
3-26-233/III-fri
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 233/III „Mathildenhof - östlich Bohofsweg“ wird zugestimmt.

 

2. Für das grob umschriebene Gebiet, das im Norden „An der Wasserkuhl“, im Westen durch den Bohofsweg, im Süden von der Parkanlage „Meckhofen“ und im Osten durch eine Wiese eingefasst wird, ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB aufzustellen. Die genaue Abgrenzung ist den Anlagen 1 und 2 der Vorlage zu entnehmen.

 

3. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 233/III (Varianten 1 und 2) in der vorliegenden Fassung zu.

 

4. Für den Bereich ist die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die Beteiligung ist in Form einer Bürgerinformationsveranstaltung unter der Leitung des Bezirksvorstehers für den Stadtbezirk III durchzuführen. Gleichzeitig werden die Entwürfe (Varianten 1 und 2) mit Begründung für die Dauer von 4 Wochen öffentlich ausgehängt.

 

Rechtsgrundlagen: § 2 und § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB.

 

Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                                                              In Vertretung

Deppe                                                                         Lünenbach

Begründung:

 

Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 233/II „Mathildenhof - östlich Bohofsweg“ sollen Wohnnutzungen und eine neue achtgruppige Kindertagesstätte (Kita) realisiert werden. Im Übergang der bestehenden Siedlung Mathildenhof zur freien Landschaft ist vorgesehen, hier ein Wohnquartier mit hohen ökologischen Standards zu entwickeln:

 

Alle Gebäude sollen Dach- und Fassadenbegrünungen erhalten. Die Einfamilienhäuser sind größtenteils freistehend und auf großen Grundstücken geplant, um die bestehende Frischluftschneise so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Aus dem gleichen Grund sind nur Hecken und Zäune als Grundstückseinfriedungen vorgesehen. Die Vorgärten sind als bepflanzte Gärten mit nur der notwendigen Versiegelung geplant.

 

Die hauptsächliche Ausrichtung in Nord-Süd-Richtung ermöglicht Solar- und Photovoltaikanlagen. Möglich ist grundsätzlich auch die Nutzung von Geothermie an diesem Standort. Für das Plangebiet ist auch ein Mobilitätskonzept vorgesehen, das die Möglichkeit von Car-Sharing, E-Ladestationen sowie ausreichend Platz für Fahrräder bieten soll. Soweit möglich, ist vorgesehen, dies planungsrechtlich im Bebauungsplan festzusetzen. Darüber hinaus ist geplant, im Rahmen der späteren Kaufverträge entsprechendes zu regeln.

 

Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss wurde am 16.10.2018 (Vorlage Nr. 2018/2227) gefasst. Gegenüber dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss wurde der Geltungsbereich im Bereich des Bohofsweges Richtung Westen soweit vergrößert, dass nun die gesamte Straßenparzelle Teil des Bebauungsplanes ist. Dadurch sind mögliche Straßenumplanungen planerisch mit integriert.

 

Aufgrund der Zuwächse der Stadt Leverkusen muss sie als Wohnstandort attraktiv bleiben und zielgruppenorientiert Wohnangebote schaffen. Das neue Wohnbaugebiet ist deshalb von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung Leverkusens als Wohnstandort, zumal diese Flächen durch die Stadt selbst ausgeschrieben und dem Markt zur Verfügung gestellt werden können. Zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs soll eine Kindertagesstätte (Kita) mit vom Fachbereich Kinder und Jugend geplanten acht Gruppen umgesetzt werden. Dort sollen, entsprechend dem Konzept des Fachbereichs, 140-150 Kindergartenplätze angeboten werden.

 

Das noch notwendige Lärmgutachten wurde zwischenzeitlich beauftragt und wird bis zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung vorliegen. Im Bebauungsplanentwurf wurden die Klimaschutzbausteine der Stadt Leverkusen „Aktive/passive Solarenergienutzung“, „Grüne Siedlung“ und „Kompakte/verdichtete Stadt - Stadt der kurzen Wege“ berücksichtigt.

 

Nachfolgend ist angestrebt, den Beschluss über die Vergrößerung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 189/I als Bebauungsplan der Innenentwicklung sowie über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit zwei Varianten zu fassen. Das Planverfahren ist im aktuellen Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung“ als prioritäres Projekt (Priorität I) enthalten.

 

Hinweis

Der Geltungsbereich in Originalgröße (Anlagen 5 und 6 der Vorlage) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt. Alle Anlagen können im Ratsinformationssystem Session in farbiger und vergrößerter Darstellung eingesehen werden.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Claudia Fricke/ FB 61/ 406 - 6168

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von Investitionen erforderlich ist. Das Planverfahren ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung“ mit Priorität I enthalten.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle

  • PN090502 – Städtebauliche Planung

zur Verfügung.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Zurzeit sind noch keine Angaben möglich.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 


 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[ja]

[ja]

[ja]  

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

Förmliches Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB), das u. a. eine Bürgerinformationsveranstaltung mit parallelem Aushang der Planunterlagen vorsieht.

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]