Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I beschließt, den Weg Umlag im Bereich zwischen Stöckenbergsee und Hitdorfer See als Gemeindeweg beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr nach § 6 Straßen- und Wegegesetz dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Ausgenommen von der Beschränkung wird der landwirtschaftliche Verkehr.
Zugleich ist das Einziehungsverfahren nach § 7 für den ehemaligen Feldweg im Bereich des Freibades einzuleiten.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Im Jahr 1987 wurde der Weg Umlag in einem Teilbereich zum Zwecke der Auskiesung eingezogen. Für den landwirtschaftlichen Verkehr sollte als Ersatz der nächste nördlich parallel verlaufende Weg dienen. Aufgrund eines Vergleichs im gerichtlichen Berufungsverfahren sollte der Weg Umlag bis zur Auskiesung für den landwirtschaftlichen Verkehr offenbleiben. Im Gegenzug wurde die Einziehung rechtskräftig. Als man später den Damm als Trennung zwischen Stöckenbergsee und Hitdorfer See aufrechterhielt, wurde der Weg in dem 2004 in Kraft getretenen Bebauungsplan als öffentlicher Rad- und Gehweg festgesetzt. Nach der nun erfolgten Wiederherstellung wird der landwirtschaftliche Verkehr weiterhin zugelassen, zumal der Alternativweg durch die heutige Freibadanlage führt.
Zur rechtlichen Wiederherstellung der Wegeverbindung Umlag wird das Widmungsverfahren nach § 6 Straßen- und Wegegesetz durchgeführt. Gleichzeitig wird das Einziehungsverfahren für den Weg im Freibadgelände eingeleitet. Hierzu muss nach § 7 Straßen- und Wegegesetz zunächst die Absicht bekanntgegeben werden. Sollten keine Bedenken oder Einsprüche eingehen, erfolgt die Einziehung ohne weiteren Beschluss.
Die betroffenen Wegeteile sind in der beiliegenden Übersichtskarte markiert. Der genaue Umfang ist in den zugehörigen Lageplänen dargestellt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Moser / FB 66 / 406 - 6616
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Rechtsverfahren nach Straßen- und Wegegesetz.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung
der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[nein] |
[nein] |
[nein] |