- 22. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 22. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. April 1997.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
(in Vertretung des Beigeordneten für
Finanzen, Recht und Ordnung)
Begründung:
Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V., die Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch e. V. und die AktionsGemeinschaft Opladen e. V. haben die Termine für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2020 zzgl. der Konzepte der Veranstaltungen, anlässlich derer die verkaufsoffenen Sonntage festgesetzt werden, zur Vorbereitung der entsprechenden Vorlage für den Beschluss des Rates vorgelegt.
Am 30.03.2018 hat sich durch das Entfesselungsgesetz I die Rechtslage zur Gestattung von verkaufsoffenen Sonntagen geändert, § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lautet in der neuen Fassung wie folgt:
„(1) An jährlich höchstens
acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder
Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur
Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient,
3. dem Erhalt, der
Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.
(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.
(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
(5) Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 sind ausgenommen:
1. Die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW,
2. Ostersonntag,
3. Pfingstsonntag,
4. der 1. und 2. Weihnachtstag und
5. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.“
Nicht mehr erforderlich ist der bisher notwendige Anlassbezug (vgl. LT-Drucksache 17/1046, S. 105). Kernpunkt der neuen Rechtslage ist, dass die Sonntagsöffnungen nur bei Vorlage eines öffentlichen Interesses erfolgen dürfen, bevor ein verkaufsoffener Sonntag terminiert werden kann (siehe LT-Drucksache 17/1046, S. 105).
Mit dem Erfordernis eines öffentlichen Interesses will der Gesetzgeber der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe Rechnung tragen. Mithin stellt eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eine Ausnahme dar und bedarf eines entsprechenden Sachgrundes (so auch: BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02).
Der Kriterienkatalog des § 6 Abs. 1 LÖG NRW ist dabei zwar als nicht abschließend anzusehen, jedoch muss das öffentliche Interesse von erheblichem Gewicht sein und die vorherige Abwägung alle Aspekte in den Blick nehmen. Rein wirtschaftliche Umsatzinteressen der Geschäftsinhaber oder ein alltägliches Erwerbsinteresse der Käufer genügen insoweit nicht (vgl. LT-Drucksache 17/1046, S. 101 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018, 4 B 571/18; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2018, 4 B 590/18).
Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL) obliegt es bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessengemeinschaften im Stadtgebiet Leverkusen die Veranstaltungen und die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in Absprache mit der Stadt Leverkusen zu koordinieren. Infolgedessen wurden entsprechende Termine für 2020 beantragt:
Die
Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V. plant für 2020 folgende Veranstaltungen, an
denen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:
- 29.03.2020 Frühlingsfest,
- 06.09.2020 Herbstfest mit
Herbstkirmes,
- 04.10.2020 Musik- und
Familienfest „LEVlive“,
- 13.12.2020 43.
Christkindchenmarkt.
Die AktionsGemeinschaft Opladen e. V. plant für 2020 folgende Veranstaltungen, an denen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:
1. 17.05.2020 Opladener
Frühling mit Verkehrsschau und Gesundheitsmesse,
2. 26.07.2020 48.
Opladener Stadtfest mit Kirmes,
3. 11.10.2020 22.
Opladener Herbstmarkt,
4. 20.12.2020 43.
Weihnachtsmarkt Bergisches Dorf.
Die Werbe- und
Fördergemeinschaft Schlebusch e. V. plant für 2020 folgende
Veranstaltungen, an denen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:
1.
26.04.2020 16. Blühendes Schlebusch,
2.
20.09.2020 27.
Schlebuscher Wochenende - Familienfest international,
3.
08.11.2020 23.
Schlebuscher Martinsmarkt,
4.
20.12.2020 42.
Schlebuscher Adventsmarkt.
Die Stadtteile Opladen und Schlebusch wollen gemeinsam am vierten Adventssonntag öffnen.
Entsprechende Konzepte wurden von den antragstellenden Werbe-, Förder- und Aktionsgemeinschaften zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlagen II und III bei.
Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren - dokumentierten - Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 - 4 B 571/18).
Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltern sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.
Die aufgeführten Veranstaltungen blicken allesamt auf eine lange
Tradition zurück, die verkaufsoffenen Sonntage schließen sich diesen an. So
werden z. B. in Wiesdorf die Herbstkirmes, welche seit mehr als 100 Jahren
stattfindet, in Opladen zum 48. Mal das Stadtfest mit Kirmes und in Schlebusch
der 42. Adventsmarkt stattfinden. Alle geplanten Veranstaltungen sind in und
außerhalb von Leverkusen so bekannt, dass der Großteil der Besucherinnen und
Besucher nur wegen dieser Veranstaltungen in die Leverkusener Stadtteile
kommen. Dies belegen die internen, stichprobenartigen Zählungen der
Werbegemeinschaft City Leverkusen und einigen Händlern in der gesamten
Fußgängerzone Wiesdorf während des Frühlingsfestes am 29.04.2018. An diesem
Sonntag wurde ein Besucherstrom im hohen fünfstelligen Bereich verzeichnet,
obwohl aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Geschäfte
geschlossen blieben und das Frühlingsfest mit „LiveART“ erst zum vierten Mal
stattfand. Die Einschätzung von Veranstalter und Verwaltung decken sich
dahingehend, dass die Besucheranzahl bei den etablierten Festen deutlich höher
ist. Das geht auch aus den beiliegenden Anlagen hervor.
Wie darüber hinaus aus den Konzepten - anhand der Angaben zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung - ersichtlich, sollen auch nur die Geschäfte in unmittelbarer Nähe zur und mit Zugang von der jeweiligen Veranstaltung geöffnet sein, sodass die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW geforderte räumliche Nähe gegeben ist. Die Veranstaltungszeiten gehen dabei zeitlich über die Ladenöffnungszeiten hinaus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2018, 4 B 707/18; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2018, 4 B 590/18).
Weiterhin existieren zurzeit 20 Leerstände im Citybereich in Wiesdorf, sowie 9 in Opladen. Angesichts dieser erheblichen Leerstände, welche eine teilweise Verwaisung der Innenstädte zur Folge haben, dient die Sonntagsöffnung auch der Förderung und Stärkung der bestehenden Verkaufsstellen. Der Einzelhandel als strukturpolitisches Ziel wird dadurch langfristig erhalten und unterstützt (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW).
Schließlich ist gerade im Stadtteil Wiesdorf die Belebung der Innenstadt durch diese Termine wichtig, da die City an Sonn- und Feiertagen ansonsten menschenleer ist (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr.4 LÖG NRW).
Vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 09.07.2019 (Anlage IV) wurde folgenden Interessensverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 05.08.2019 gegeben:
- ver.di Geschäftsstelle Köln,
- Industrie- und
Handelskammer Köln,
- Handwerkskammer
Köln,
- Handelsverband
Nordrhein-Westfalen,
- Arbeitgeberverband
Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,
- Gesamtverband
Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),
- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.
Rückmeldungen kamen vom Handelsverband Nordrhein-Westfalen, der Handwerkskammer
Köln, dem Katholikenrat, ver.di und der IHK.
Vom Handelsverband Nordrhein-Westfalen wurde mit Schreiben vom
17.07.2019 die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage ausdrücklich begrüßt.
Am 23.07.2019 teilte die Handwerkskammer Köln mit, dass keine Bedenken
bezüglich der geplanten verkaufsoffenen Sonntage bestehen.
Der Katholikenrat Leverkusen lehnt laut seinem Schreiben vom 30.07.2019
aus grundsätzlichen Überlegungen verkaufsoffene Sonntage ab, da es u. a.
durch die zahlreich beantragten verkaufsoffenen Sonntage immer mehr zu einer
Verwischung der Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeitleben kommt.
Für ver.di (Köln-Bonn-Leverkusen) reichen gemäß E-Mail vom 05.08.2019
die vorgelegten Begründungen und Beschreibungen der Veranstaltungen nicht aus.
Dabei werden alt hergebrachte Leverkusener Feste und Veranstaltungen
hinterfragt. Begründet wird dies überwiegend mit rechtlichen Ausführungen der
Rechtsprechung zur alten Fassung des LÖG NW.
Die IHK Köln äußerte sich mit Schreiben vom 05.08.2019 (Eingang am
selben Tag per E-Mail) und unterstützt die vorgelegten Konzepte. Sie ist der
Auffassung, dass der Charakter der Veranstaltungen in allen Fällen geeignet
ist, die gesetzlichen Anforderungen des LÖG NRW einzuhalten.
Allgemein geäußerte Kritikpunkte wie Benennung aller teilnehmenden
Verkaufsstellen sind nicht möglich, da Geschäfte/Geschäftsinhaber wechseln
können, umbenannt werden, umziehen oder nicht teilnehmen wollen. Ebenso ist die
Konkretisierung der geplanten Bereiche vorab nicht hundertprozentig möglich, da
die einzelnen Veranstalter frühestens drei Monate vorher die genauen
Größenordnungen kennen und diese bewilligen lassen. Diese sind aber aus der
Erfahrung der letzten Jahre soweit wie vorhersehbar in den Plänen
eingezeichnet. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich in der Regel um die
Bereiche der Fußgängerzonen aller Stadtteile handelt.
In Wiesdorf gibt es die Problematik mit den Firmen Ostermann und
Wallraff Expert, wenn sie ausnahmsweise an den verkaufsoffenen Sonntagen
teilnehmen wollen. Beide sind nicht direkt an der Fußgängerzone angesiedelt,
jedoch in kurzer fußläufiger Entfernung davon. Da die dortigen
Parkmöglichkeiten allgemein allen Veranstaltungsbesucherinnen bzw.
Veranstaltungsbesuchern angeboten werden und Veranstaltungselemente dort
untergebracht sind, ist dies daher auch als Öffnungsgrund für diese Firmen zu
werten.
Weitere Stellungnahmen lagen bis zum 09.08.2019 um 12:00 Uhr
nicht vor. Die
Stellungnahmen liegen als Anlagen V dieser Vorlage bei.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Michael Schmidt / FB 30 /
0214/406 - 3010
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
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[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
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