Betreff
Kalkulatorischer Zinssatz bei den Technischen Betrieben der Stadt Leverkusen AöR
- Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW
- Bürgerantrag vom 06.08.19
- m. erg. Schreiben des Bürgerantragstellers v. 21.08.19
Vorlage
2019/3098
Aktenzeichen
011-12-11-gr
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis der Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

 

Nach § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen ist der Bürgerantrag nicht vom Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, sondern vom Finanz- und Rechtsausschuss und dem Rat zu behandeln, da er einen in der Beratung befindlichen Gegenstand betrifft, über den der Rat zu entscheiden hat:

 

Antrag Nr. 2019/3102 der Fraktion BÜRGERLISTE vom 17.08.19 „Kalkulatorischer Zinssatz zur Berechnung kalkulatorischer Zinsen von Schmutz- und Niederschlagswasser“.

 

In diesem Zusammenhang wird auch der Bürgerantrag Nr. 2019/3103 vom 06.08.19 „Anpassung der Friedhofsgebührensatzung durch Neuberechnung des kalkulatorischen Zinssatzes“ mitberaten.

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Der Bürgerantragsteller führt für die Erforderlichkeit einer Beratung des Bürgerantrags noch in diesem Turnus Folgendes auf:

 

Damit ein Weisungsbeschluss des Rates der Stadt Leverkusen bei der Erstellung der Kostenkalkulation 2020 Anfang Oktober zum Tragen kommen kann, müssten die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Leverkusen im Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) einen entsprechenden Beschluss schon in der ersten Verwaltungsratssitzung nach den Sommerferien fassen.