Betreff
10. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der "Musikschule der Stadt Leverkusen" vom 19.12.2005
Vorlage
2019/3202
Aktenzeichen
417-10-01-sa
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 10. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der „Musikschule der Stadt Leverkusen“ vom 19.12.2005 wird beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                        In Vertretung                        In Vertretung

Richrath                                     Märtens                                 Adomat

Begründung:

 

Die Musikschulgebühren wurden zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2017 angehoben, um den Erfordernissen der Haushaltskonsolidierung Rechnung zu tragen (Hinweis: Der Rat hat am 19.12.2016 beschlossen, dass die geplante Gebührenerhöhung in Höhe von 41.000 € in voller Höhe den Honorarkräften zugutekommen soll; die Änderung der Honorarordnung wurde in der Folge am 20.02.2017 beschlossen).

 

In den letzten 27 Jahren sind folgende Erhöhungen der Musikschulgebühren vorgenommen worden:

 

  • Durchschnittlich  20 %       mit Wirkung vom 01.01.1993,
  • durchschnittlich    9 %        mit Wirkung vom 01.01.1994,
  • durchschnittlich 7,5 %        mit Wirkung vom 01.01.1996,
  • durchschnittlich  10 %        mit Wirkung vom 01.01.1998,
  • durchschnittlich    5 %        mit Wirkung vom 01.01.2000,
  • durchschnittlich 2,5 %        mit Wirkung vom 01.01.2002,
  • durchschnittlich    5 %        mit Wirkung vom 01.01.2004,
  • durchschnittlich    9 %        mit Wirkung vom 01.01.2006,
  • durchschnittlich    5 %        mit Wirkung vom 01.01.2007,
  • durchschnittlich 8,4 %        mit Wirkung vom 01.01.2008,
  • durchschnittlich 9,3 %        mit Wirkung vom 01.01.2009,
  • durchschnittlich 6,4 %        mit Wirkung vom 01.01.2010,
  • durchschnittlich 3,9 %        mit Wirkung vom 01.01.2012,
  • durchschnittlich 2,9 %        mit Wirkung vom 01.01.2014,
  • durchschnittlich 6,5 %        mit Wirkung vom 01.01.2017.

 

Es wird vorgeschlagen, die Musikschulgebühren ab 01.01.2020 um - je nach Unterrichtsform - 1,00 € bis maximal 2,00 € monatlich zu erhöhen. Der Prozentsatz der Erhöhung liegt bei durchschnittlich rd. 4,5 %.


Tabellarische Übersicht der Gebührenänderungen

 

 Jahresgebühr

 Jahresgebühr

 bisher

 neu

Musikalische Früherziehung
ca. 12 Schülerinnen/Schüler 60 Min.

                  252,00 €

                   264,00 €

Kleingruppe Musikalische
Früherziehung
3 bis 8 Schülerinnen/Schüler 45 Min.

                  252,00 €

                   264,00 €

Musikalische Grundausbildung
ca. 12 Schülerinnen/Schüler 60 Min.

                  252,00 €

                   264,00 €

Kleingruppe Musikalische
Grundausbildung
3 bis 8 Schülerinnen/Schüler 45 Min.

                  252,00 €

                   264,00 €

Gruppenunterricht zu
3 bis 6 Schülerinnen/Schülern 45 Min.

                  396,00 €

                   420,00 €

Gruppenunterricht zu
3 bis 6 Schülerinnen/Schülern 60 Min.

                  504,00 €

                   528,00 €

Partnerunterricht zu
2 Schülerinnen/Schülern 30 Min.

                   396,00 €

                   420,00 €

Partnerunterricht zu
2 Schülerinnen/Schülern 45 Min.

                  552,00 €

                   576,00 €

Einzelunterricht 30 Min.

                  606,00 €

                   630,00 €

Einzelunterricht 45 Min.

                  840,00 €

                   864,00 €

Einzelunterricht 60 Min.

                  900,00 €

                  924,00 €

Kurse und Arbeitsgemeinschaften
ab 7 Schülerinnen / Schüler 45 Min.

                  192,00 €

                   204,00 €

Kurse und Arbeitsgemeinschaften
ab 7 Schülerinnen/Schüler 60 Min.

                  252,00 €

                   264,00 €


 

unverändert bleiben

 

Schulchor (JEKISS)

                    72,00 €

 

Klavierzuschlag

                    33,00 €

Erwachsenenzuschlag

50%

Einteilungsgebühr
bei Instrumental- / Vokalunterricht

                    15,00 €

Sonderpädagogischer Gruppen-
unterricht zu 3 Schülerinnen/
Schülern 30 Min.

                  174,00 €

Sonderpädagogischer
Gruppenunterricht zu
3 bis 6 Schülerinnen/Schülern 45 Min.

                  321,00 €

Sonderpädagogischer
Gruppenunterricht zu
3 bis 6 Schülerinnen/Schülern 60 Min.

                  417,00 €

Sonderpädagogischer
Partnerunterricht zu
2 Schülerinnen/Schülern 30 Min.

                  270,00 €

Sonderpädagogischer
Partnerunterricht zu
2 Schülerinnen/Schülern 45 Min.

                  468,00 €

Sonderpädagogischer
Einzelunterricht 30 Min.

                  524,00 €

Sonderpädagogischer

Einzelunterricht 45 Min.

                  756,00 €

Ensembleunterricht ohne
Hauptfachunterricht

                   108,00 €

 

 

Berechnung der Schulgeldeinnahme für das Jahr 2020

Für das Jahr 2019 werden die Erträge aus Gebühren und den sogenannten Weiterbelastungen bei insgesamt voraussichtlich rd. 930.000 € liegen, so dass in der Summe die Zahlen des Erfolgsplans erreicht werden. Die Musikschule schließt zunehmend Kooperationsverträge mit Kindertagesstätten und Schulen (bzw. deren Fördervereinen), wodurch die Unterrichtsleistung der Musikschule gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abgerechnet wird. Diese Einnahmeverlagerung zwischen den Gebühren und den „Erträgen aus Weiterbelastungen“ wird sich in den nächsten Jahren weiterhin fortsetzen.

 

Um zu einer möglichst präzisen Berechnung zu kommen, wurden die aktuellen Schülerzahlen Stand 09/2019 zugrunde gelegt. Hierbei ist zu beachten, dass aktuell Lehrkräfte im Umfang von 1,67 Vollzeitstellen TVöD aufgrund langfristiger Erkrankungen ihren Dienst nicht wahrnehmen können. Die unterrichtlich zu versorgenden Schülerinnen und Schüler erhalten aktuell im Umfang von rd. 50 % der o. g. Unterrichtszeit Vertretungsunterricht bei Honorarlehrkräften. Somit ist aktuell aus organisatorischen Gründen Unterrichtszeit nicht genutzt. Eine Rückführung der erkrankten Lehrkräfte in den Unterricht bzw. eine Nachbesetzung werden erst im Verlaufe des Jahres 2020 möglich sein. Hierdurch entstehen weniger Personalausgaben, aber auch geringere Gebühreneinnahmen.

 

 

Anmerkung zur Einnahmeberechnung:

Alle in der Berechnung nicht aufgeführten Unterrichtsformen sind aktuell nicht genutzt.

 

 

Ausgaben-/Kostendeckung

 

 

-          * Der Sammelnachweis 3 (Verrechnungen) wurde in der Berechnung bis 2001 nicht berücksichtigt.
+   1999-2001 wurden die EDV-Entgelte dezernatsbezogen veranschlagt (kein Sammelnachweis 5 mehr).

-          Bei den Zahlen von 1988 – 2001 handelt es sich um Rechnungsergebnisse,

-          bei den Jahren 2002 – 2018 handelt es sich um Jahresergebnisse des Teilbetriebs Musikschule.
Bei der Bewertung der Ergebnisse ab 2002 ist zu berücksichtigen, dass die Kostenrechnung in der KSL sukzessive weiterentwickelt wurde und innere Verrechnungen, die über die Umlage der Sammelnachweise hinausgehen, vorgenommen wurden und werden.

Diese Veränderungen im Verlaufe der Jahre machen es daher nur bedingt möglich, den Kostendeckungsgrad der einzelnen Jahre zu vergleichen.


Die Elternbeiträge setzen sich wie folgt zusammen:

-          Schulgeld inklusive Grundgebühr sowie Einteilungsgebühr

-          Benutzungsgebühren/Instrumentenmiete

-          Elternbeiträge Musikfreizeiten

Bei den Elternbeiträgen ab 2008 ist zu berücksichtigen, dass für diverse Kooperationsprojekte keine Elternbeiträge vereinnahmt werden. Die Kostenerstattung wird unter „Erträge Weiterbelastung“ verbucht.

 


Zuschuss zur Musikschule

 

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:

Birgit Sander, KSL-Musikschule, 406 - 4053

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Anhebung der Musikschulgebühren ab 01.01.2020.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Wirtschaftsplan KulturStadtLev 2020.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Mehreinnahme in Höhe von ca. 35.000 €.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]

 [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund verwaltungsinternen notwendigen Abstimmungsbedarfs konnte die Vorlage nicht bis zum regulären Abgabetermin fertiggestellt werden. Damit die Gebührenänderung zum 01.01.2020 in Kraft treten kann, ist eine Beratung und Beschlussfassung im letzten Ratsturnus 2019 erforderlich.