Beschlussentwurf:
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 10. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der „Musikschule der Stadt Leverkusen“ vom 19.12.2005 wird beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Märtens Adomat
Begründung:
Die Musikschulgebühren wurden zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2017 angehoben, um den Erfordernissen der Haushaltskonsolidierung Rechnung zu tragen (Hinweis: Der Rat hat am 19.12.2016 beschlossen, dass die geplante Gebührenerhöhung in Höhe von 41.000 € in voller Höhe den Honorarkräften zugutekommen soll; die Änderung der Honorarordnung wurde in der Folge am 20.02.2017 beschlossen).
In den letzten 27
Jahren sind folgende Erhöhungen der Musikschulgebühren vorgenommen worden:
- Durchschnittlich 20 % mit
Wirkung vom 01.01.1993,
- durchschnittlich 9 % mit
Wirkung vom 01.01.1994,
- durchschnittlich 7,5 % mit Wirkung vom 01.01.1996,
- durchschnittlich 10 % mit
Wirkung vom 01.01.1998,
- durchschnittlich 5 % mit
Wirkung vom 01.01.2000,
- durchschnittlich 2,5 % mit Wirkung vom 01.01.2002,
- durchschnittlich 5 % mit
Wirkung vom 01.01.2004,
- durchschnittlich 9 % mit
Wirkung vom 01.01.2006,
- durchschnittlich 5 % mit
Wirkung vom 01.01.2007,
- durchschnittlich 8,4 % mit Wirkung vom 01.01.2008,
- durchschnittlich 9,3 % mit Wirkung vom 01.01.2009,
- durchschnittlich 6,4 % mit Wirkung vom 01.01.2010,
- durchschnittlich 3,9 % mit Wirkung vom 01.01.2012,
- durchschnittlich 2,9 % mit Wirkung vom 01.01.2014,
- durchschnittlich 6,5 % mit Wirkung vom 01.01.2017.
Es wird
vorgeschlagen, die Musikschulgebühren ab 01.01.2020 um - je nach Unterrichtsform
- 1,00 € bis maximal 2,00 € monatlich zu erhöhen. Der Prozentsatz der Erhöhung liegt
bei durchschnittlich rd. 4,5 %.
Tabellarische Übersicht der
Gebührenänderungen
Jahresgebühr |
Jahresgebühr |
|
bisher |
neu |
|
Musikalische
Früherziehung |
252,00 € |
264,00 € |
Kleingruppe
Musikalische |
252,00 € |
264,00 € |
Musikalische
Grundausbildung |
252,00 € |
264,00 € |
Kleingruppe
Musikalische |
252,00 € |
264,00 € |
Gruppenunterricht
zu |
396,00 € |
420,00 € |
Gruppenunterricht
zu |
504,00 € |
528,00 € |
Partnerunterricht
zu |
396,00 € |
420,00 € |
Partnerunterricht
zu |
552,00 € |
576,00 € |
Einzelunterricht
30 Min. |
606,00 € |
630,00 € |
Einzelunterricht
45 Min. |
840,00 € |
864,00 € |
Einzelunterricht
60 Min. |
900,00 € |
924,00 € |
Kurse
und Arbeitsgemeinschaften |
192,00 € |
204,00 € |
Kurse
und Arbeitsgemeinschaften |
252,00 € |
264,00 € |
unverändert bleiben |
|
|
Schulchor
(JEKISS) |
72,00 € |
|
Klavierzuschlag |
33,00 € |
|
Erwachsenenzuschlag |
50% |
|
Einteilungsgebühr
|
15,00 € |
|
Sonderpädagogischer
Gruppen- |
174,00 € |
|
Sonderpädagogischer |
321,00 € |
|
Sonderpädagogischer |
417,00 € |
|
Sonderpädagogischer |
270,00 € |
|
Sonderpädagogischer |
468,00 € |
|
Sonderpädagogischer |
524,00 € |
|
Sonderpädagogischer |
756,00 € |
|
Ensembleunterricht
ohne |
108,00 € |
|
Berechnung der
Schulgeldeinnahme für das Jahr 2020
Für das Jahr 2019 werden
die Erträge aus Gebühren und den sogenannten Weiterbelastungen bei insgesamt
voraussichtlich rd. 930.000 € liegen, so dass in der Summe die Zahlen des
Erfolgsplans erreicht werden. Die Musikschule schließt zunehmend
Kooperationsverträge mit Kindertagesstätten und Schulen (bzw. deren
Fördervereinen), wodurch die Unterrichtsleistung der Musikschule gegen Zahlung
eines Pauschalbetrags abgerechnet wird. Diese Einnahmeverlagerung zwischen den
Gebühren und den „Erträgen aus Weiterbelastungen“ wird sich in den nächsten
Jahren weiterhin fortsetzen.
Um zu einer
möglichst präzisen Berechnung zu kommen, wurden die aktuellen Schülerzahlen
Stand 09/2019 zugrunde gelegt. Hierbei ist zu beachten, dass aktuell Lehrkräfte
im Umfang von 1,67 Vollzeitstellen TVöD aufgrund langfristiger Erkrankungen
ihren Dienst nicht wahrnehmen können. Die unterrichtlich zu versorgenden
Schülerinnen und Schüler erhalten aktuell im Umfang von rd. 50 % der o. g.
Unterrichtszeit Vertretungsunterricht bei Honorarlehrkräften. Somit ist aktuell
aus organisatorischen Gründen Unterrichtszeit nicht genutzt. Eine Rückführung
der erkrankten Lehrkräfte in den Unterricht bzw. eine Nachbesetzung werden erst
im Verlaufe des Jahres 2020 möglich sein. Hierdurch entstehen weniger
Personalausgaben, aber auch geringere Gebühreneinnahmen.
Anmerkung zur Einnahmeberechnung:
Alle in der Berechnung nicht aufgeführten Unterrichtsformen sind aktuell nicht genutzt.
Ausgaben-/Kostendeckung
-
* Der
Sammelnachweis 3 (Verrechnungen) wurde in der Berechnung bis 2001 nicht
berücksichtigt.
+ 1999-2001 wurden die EDV-Entgelte
dezernatsbezogen veranschlagt (kein Sammelnachweis 5 mehr).
-
Bei den Zahlen von
1988 – 2001 handelt es sich um Rechnungsergebnisse,
-
bei den Jahren
2002 – 2018 handelt es sich um Jahresergebnisse des Teilbetriebs Musikschule.
Bei der Bewertung der Ergebnisse ab 2002 ist zu berücksichtigen, dass die Kostenrechnung
in der KSL sukzessive weiterentwickelt wurde und innere Verrechnungen, die über
die Umlage der Sammelnachweise hinausgehen, vorgenommen wurden und werden.
Diese
Veränderungen im Verlaufe der Jahre machen es daher nur bedingt möglich, den
Kostendeckungsgrad der einzelnen Jahre zu vergleichen.
Die Elternbeiträge setzen sich wie folgt zusammen:
-
Schulgeld
inklusive Grundgebühr sowie Einteilungsgebühr
-
Benutzungsgebühren/Instrumentenmiete
-
Elternbeiträge
Musikfreizeiten
Bei den Elternbeiträgen ab 2008 ist zu berücksichtigen,
dass für diverse Kooperationsprojekte keine Elternbeiträge vereinnahmt werden.
Die Kostenerstattung wird unter „Erträge Weiterbelastung“ verbucht.
Zuschuss zur
Musikschule
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Birgit Sander, KSL-Musikschule, 406 - 4053
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Anhebung der Musikschulgebühren ab 01.01.2020.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Wirtschaftsplan KulturStadtLev 2020.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Mehreinnahme in Höhe von ca. 35.000 €.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen
eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund verwaltungsinternen notwendigen Abstimmungsbedarfs konnte die Vorlage nicht bis zum regulären Abgabetermin fertiggestellt werden. Damit die Gebührenänderung zum 01.01.2020 in Kraft treten kann, ist eine Beratung und Beschlussfassung im letzten Ratsturnus 2019 erforderlich.