Betreff
Entgeltordnung für die Vermietung von Räumen und Außenflächen der Musikschule sowie die Nutzung von Musikinstrumenten im Rahmen des Unterrichts
Vorlage
2019/3203
Aktenzeichen
417-10-05-sa
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Die 3. Änderung der Entgeltordnung für die Vermietung von Räumen und Außenflächen der Musikschule sowie die Nutzung von Musikinstrumenten im Rahmen des Unterrichts (Nr. 3, Preislisten III und IV) wird beschlossen.

 

2.    Die Änderungen treten zum 01.01.2020 in Kraft.

 

 

gezeichnet:

                             In Vertretung                   In Vertretung

Richrath                         Märtens                            Adomat

Begründung:

 

Nr. 3, Preisliste IV/Instrumentenmiete:

Die Musikschule erhebt aktuell für die Vermietung von Instrumenten für das häusliche Üben ein Entgelt in Höhe von 12,00 € monatlich (Holzblasinstrumente, Instrumente mit Wert über 800 €) bzw. 9,00 € monatlich (alle sonstigen Instrumente).

 

Gerade bei Instrumentalunterricht in Kooperationen mit Grundschulen (im OGS-Bereich) - den die Musikschule weiter fördern und ausbauen möchte - fühlen sich Eltern oft finanziell überlastet, da sie bereits nicht unerhebliche Beiträge für die Nutzung des Offenen Ganztags entrichten müssen. Sie zahlen Gebühren für die OGS, Musikschulgebühren für den Instrumentalunterricht und zusätzlich noch Instrumentenmiete in Höhe von 108,00 bzw. 144,00 € jährlich. Die Musikschule möchte daher zukünftig Kindern im Grundschulalter (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) für den Anfangsunterricht Instrumente kostenfrei zur Verfügung stellen, um die Anmeldezahlen positiv zu beeinflussen und Abmeldungen zu vermeiden. In Nachbarstädten wird bereits so verfahren.

 

Für Kinder bzw. Jugendliche im Sekundarstufenbereich (ab dem 10. Lebensjahr) entfällt für die Eltern der OGS-Beitrag, sodass es ihnen dann leichter fällt, eine Instrumentenmiete zu zahlen.

 

Musikinstrumente für Kinder werden heute in guter Qualität meist in asiatischen Ländern hergestellt und sind in den letzten Jahren im Anschaffungspreis deutlich preiswerter geworden. So können gute Anfängergitarren bereits für 150 bis 180 € Neupreis erworben werden. Gute Anfängergeigen, Kinderquerflöten, Kindersaxophone und Kindertrompeten sind für unter 800 € Kaufpreis erhältlich. Eine Instrumentenmiete in Höhe von 108,00 € jährlich für eine Gitarre sowie 144,00 € jährlich für eine Kinderquerflöte sind daher nicht mehr verhältnismäßig. Für Kinder ab dem 10. Lebensjahr soll die Instrumentenmiete daher für alle Instrumentengruppen um 3 €/Monat reduziert werden. Der Mietpreis in Höhe von 6 €/Monat soll für Instrumente mit einem Zeitwert von bis zu 799 € gelten und der Mietpreis von 9 €/Monat für Instrumente mit einem Zeitwert von über 800 €.

 

Im Jahr 2018 wurden Mieteinnahmen durch Instrumentenmiete in Höhe von ca. 33.300 € generiert. Mit einer ähnlichen Mieteinnahme wird auch 2019 gerechnet. Mit Stand vom 01.09.2019 werden an 255 Personen Instrumente vermietet. 101 dieser Instrumente an Kinder der Geburtsjahrgänge 2010 bis 2014, 154 Instrumente an ältere Personen.

 

Durch die Freistellung von Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres von der Instrumentenmiete ist mit Mindereinnahmen von rd. 40 % (13.320 €) zu rechnen. Weitere 5.600 € Mindereinnahmen sind durch die Senkung der Instrumentenmiete (für Nutzerinnen und Nutzer ab dem 10. Lebensjahr) zu erwarten. Diese Mindereinnahmen (ca. 18.920 €) sollen durch Mehreinnahmen an anderer Stelle (ca. 19.000 €) kompensiert werden:

 

-       Innerhalb des letzten Jahres konnten Mietverträge mit sechs neuen Dauernutzern von Musikschulräumen geschlossen werden (z. B. Bayer-Blasorchester, Bayer-Akkordeonorchester, Kammerorchester Leverkusen, Signum-Quartett). Hierdurch werden zusätzliche Einnahmen in Höhe von ca. 6.500 € erwirtschaftet. Bereits seit Frühjahr 2016 nutzt der Leverkusener Kinder- und Jugendchor Räume der Musikschule für seine Proben, jährliche Mieteinnahme ca. 2.500 €. Diese zusätzlichen Musikschulnutzerinnen und -nutzer benötigen Parkausweise für ihre Proben, hier wurde bereits 2019 eine Mehreinnahme von 3.000 € erzielt.

-       Rund 200 Schülerinnen und Schüler der Musikschule erhalten eine Gebührenermäßigung/einen Gebührenerlass, da ihnen „Bildung und Teilhabe“ bewilligt wurde und der bewilligte Betrag von bisher 10 €/Monat zur Deckung der Musikschulgebühren nicht ausreicht. Da die Bewilligungsbeträge für „Bildung und Teilhabe“ ab dem 01.08.2019 auf 15 €/Monat angehoben wurden, ist mit einer Mehreinnahme von rd. 7.000 € jährlich zu rechnen. Diese Mehreinnahme wurde bei der Einnahmeberechnung der Musikschulgebühren noch nicht mit kalkuliert.

Preisliste III - Parkberechtigungen:

Im Rahmen der Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfung des Teilbetriebs Musikschule der KulturStadtLev durch den Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung im Sommer/Herbst 2018 wurde darauf hingewiesen, dass das Parkentgelt für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und sonstige Dauernutzerinnen/Dauernutzer in die Entgeltordnung aufgenommen werden soll.

 

Die KulturStadtLev - Musikschule vermietet an ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Honorarlehrkräfte, VHS-Dozentinnen/Dozenten, Mieterinnen/Mieter der Wohnungen im Gebäudeteil Hausnummer 43 sowie einige sonstige städtische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Parkplätze auf dem hinteren Parkplatz der Musikschule zu einem Preis von monatlich pro Werktag (Montag bis Freitag) je 5 €. Hierüber wird ein Vertrag geschlossen, das Nutzungsentgelt per SEPA-Lastschriftverfahren einbehalten. Dies wird nun in die Preisliste III aufgenommen.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Birgit Sander, KSL, 406 - 4053

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Reduzierung der Instrumentenmiete.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Wirtschaftsplan KSL.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Reduzierung der Einnahmen für Instrumentenmiete, Kompensation durch Einnahmen an anderer Stelle.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 


 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]

 [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund verwaltungsinternen notwendigen Abstimmungsbedarfs konnte die Vorlage nicht bis zum regulären Abgabetermin fertiggestellt werden. Damit die Entgeltordnung zum 01.01.2020 in Kraft treten kann, ist eine Beratung und Beschlussfassung im letzten Ratsturnus 2019 erforderlich.