Beschlussentwurf:

 

1.      Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass die Gebührenbedarfsberechnung und der Vorschlag zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren auf der Grundlage des von der Geschäftsführung der AVEA GmbH & Co. KG aufgestellten Wirtschaftsplanes 2020 und der damit korrespondierenden preisrechtlichen Kalkulation 2020 auf der Basis der testierten Vorkalkulation der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten erfolgen.

 

2.     Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1.1 der Vorlage) und die Ermittlung der Gebührensätze (Anlage 1.2 der Vorlage) werden zur Kenntnis genommen.

 

3.     Die Satzung zur 23. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung wird in der als Anlage 3 der Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung:

Richrath                                                        Märtens

 

Begründung:

 

Allgemeines:

Bei der Beauftragung der AVEA GmbH & Co. KG (AVEA) durch die Stadt Leverkusen und den Bergischen Abfallwirtschaftsverband handelt es sich um öffentliche Aufträge, deren Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften der „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ (LSP) unterliegen. Nach dem Ratsbeschluss vom 16.12.1996 (Vorlage Nr. R 629/14. TA) ist die Vorkalkulation der AWL Abfallwirtschaftsgesellschaft Leverkusen mbH - und somit der AVEA als deren Rechtsnachfolgerin - nach LSP durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass die Gesellschafterversammlung der AVEA am 06.12.2019 den Wirtschaftsplan 2020 in der der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren zugrundeliegenden Fassung beschließt.

 

Die Prüfung der Entgeltkalkulation 2020 der AVEA wurde von der Konlus GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. Für eventuelle Fragen zur Planung und Kostenentwicklung bei der AVEA steht ein Vertreter der Gesellschaft am Tag der Sitzung des Finanz- und Rechtsausschusses für Erläuterungen zur Verfügung.

 

Neben den Selbstkosten der AVEA sind folgende Kosten, die bei der Stadt für Leistungen im Rahmen der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung entstehen, ansatzfähig:

 

a)        Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung                   314.852,32 €,

der Straßenpapierkörbe

 

b)        Kosten für die Beseitigung des "wilden Mülls",                                   164.296,26 €,

insbesondere an Badeseen, aus Parkanlagen und

den Außenanlagen der Schulen

 

c)         Kosten für Stilllegung und Deponienachsorge                                      58.776,51 €,

 

d)        Verwaltungskosten für die Festsetzung                                             379.974,66 €,

und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren             

 

e)        Kosten für die Prüfung der LSP-Vorkalkulation 2020                             9.068,00 €.

 

Summe                                                                                                         926.967,75 €

 

Stand und Verwendung der Überschüsse aus 2018 und Vorjahren

Jahr         Betrag                    Verwendung bisher            Verwendung 2020      Vortrag 2021

2016        1.621.897,79 €     766.867,38 €             855.030,41 €                          0,00 €

2017        1.332.801,90 €     0,00 €                         395.000,00 €               937.801,90 €

2018        416.805,70 €        0,00 €                         0,00 €                           416.805,70 €

 

Ungewollte Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor:

 

-      Einrechnung eines Restüberschusses aus dem Jahr 2016 i. H. v. 855.030,41 €.

-      Einrechnung eines Teilüberschusses aus dem Jahr 2017 i. H. v. 395.000,00 €.

-      Der Restüberschuss aus dem Jahr 2017, sowie der Überschuss aus dem Jahr 2018 werden nach 2021 vorgetragen.

 

Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass derzeit die Kosten- und Erlössituation für das Jahr 2019 noch nicht eingeschätzt werden kann. So können größere Gebührenschwankungen im nächsten Jahr gegebenenfalls aufgefangen werden.

 

Gebührenfestsetzung:

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebührennachkalkulation für das Jahr 2018 und der Vorkalkulation für das Jahr 2020 schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze der Entwicklung anzupassen und die Gebührensätze gegenüber dem Jahr 2019 um rund 1 % zu reduzieren. Es ergibt sich somit folgender Gebührensatz für Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte (Einwohnergleichwert = Maßstab für Abfall aus anderen als privaten Herkunftsbereichen):

 

-        Ohne Kompostierungsabschlag bzw. Abgabe biogener Abfälle:

bisher 87,21 €                                                    neu 86,34 €,

-        im Falle einer Ermäßigung bei Eigenkompostierung bzw. Abgabe biogener Abfälle:

bisher 75,90 €                                                    neu 75,14 €.

 

Im Wesentlichen basiert diese Reduzierung auf einer steigenden Einwohnerzahl der Stadt und dem Umstand, dass bei der Berechnung der Abfallentsorgungsgebühren 2020 der Restüberschuss aus dem Jahr 2016 in Höhe von 855.030,41 € sowie ein Teilüberschuss aus dem Jahr 2017 in Höhe von 395.000,00 € gebührenmindernd eingesetzt worden sind.

 

Darüberhinausgehende Änderung der Gebührensatzung:

In den Fällen, in denen die Abfallentsorgungsgebühren nach Bedarf festgesetzt werden, wird künftig kein Abschlag für Eigenkompostierung mehr gewährt werden, da in diesen Fällen ja durch die Behälterbestellung/Bedarfsfeststellung schon ein geringeres Behältervolumen gewählt wird als es bei einem Bedarf ohne Eigenkompostierung erforderlich wäre. Somit ist durch die geringere Zahl an Einheiten schon ein Abschlag für die Eigenkompostierung gegeben. Ein zusätzlicher Abschlag führt quasi zu einer doppelten Ermäßigung.

 

§ 4 der Satzung wird daher wie folgt geändert:

 

„Absatz 3 Satz 2 und 3:

 

In Abs. 3 wird als Satz 2 neu eingefügt:

 

„Diese Regelung gilt nicht für Abfallentsorgungsgebühren, die gem. § 10 Abs. 6 der Abfallentsorgungssatzung ermittelt sind.“

 

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.“

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Reinartz, FB Finanzen,
Tel. 0214/406 - 2170

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren 2020.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Produktgruppe:                   1110

Produkt:                                11101

Finanzstelle:                                    970011101

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 




 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die abschließende Abstimmung der erforderlichen Unterlagen erst vor wenigen Tagen erfolgen konnte, war eine Erstellung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Gebührensatzungen für Grundbesitzabgaben sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2020 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2019 erforderlich.