Beschlussentwurf:

 

1. Die Kostenkalkulation und die Gebührenbedarfsberechnung werden zur Kenntnis genommen (Hinweis auf Anlagen 1 – 5 der Vorlage).

 

2. Die Satzung zur 25. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen wird in der als Anlage 7 der Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                               In Vertretung                                   In Vertretung

Richrath                                Märtens                                 Deppe

Begründung:

 

Aufgrund a) der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen sowie der Betriebsabschlüsse 2017 und 2018 und b) der Kostenprognosen für 2019 und 2020 schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze den Entwicklungen anzupassen (Hinweis auf Anlage 3, Blatt 3 und Anlage 5).

 

Allgemeine Erläuterungen:

2018 wurde vom Fachbereich Stadtgrün (FB 67) eine Abfrage sowohl an vergleichbare umliegende Verwaltungen als auch an Städte aus dem Vergleichsring Friedhofswesen durchgeführt, in welchen Intervallen dort die Kalkulation für die Friedhofsgebühren durchgeführt wird. Durchschnittlich werden in den abgefragten Verwaltungen alle 3,2 Jahre die Gebühren angepasst.

 

Daraufhin wurde entschieden, dass zukünftig in Leverkusen nur noch im 2-Jahres-Rhythmus eine Gebührenkalkulation durchgeführt wird und daraus resultierend eine Anpassung erfolgt. Die nun vorliegende Gebührenkalkulation für 2020 basiert auf den Betriebsabschlüssen 2017 und 2018.

 

Die Entwicklung der Friedhofsgebühren ist von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Zunächst von der Zahl der Bestattungsfälle, die in den letzten Jahren, ähnlich wie die Sterbeziffern auch, erheblichen Schwankungen unterlegen war, die eine verlässliche Prognose zukünftiger Entwicklungen kaum zulassen. Bei der vergleichsweise geringen Zahl von Bestattungen pro Jahr (Bandbreite der letzten Jahre zwischen 1432 und 1585) führen schon geringe Veränderungen der Fallzahl zu Differenzen, die mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kalkulationsmethoden für Gebühren kaum aufzufangen sind.

 

Die Gebührenentwicklung wird aber auch von der gewählten Bestattungsart/Grabart (z. B. Sargbestattung oder Urnenbestattung, Wahlgrab oder Reihengrab) und der Anzahl von Jahren für den Nacherwerb vorhandener Wahlgrabstellen beeinflusst.

 

Bei den Grabstellengebühren wirkt sich nach wie vor der anhaltende Trend zu Urnenbestattungen negativ auf die Gebührenentwicklung aus. Der geringere Flächenverbrauch pro Grabstätte stößt auf die dennoch erforderliche Vorhaltung und Unterhaltung der kompletten Infrastruktur der Friedhöfe. Auch die Außerdienststellung von mehreren Grabfeldern auf dem Friedhof Reuschenberg im Jahr 2015 hat diese Kostenentwicklung nicht entscheidend aufhalten können. Innerhalb weniger Jahre hat sich der Anteil der Urnenbestattungen von rd. 60 % auf nun 73 % erhöht.

 

Auf die Entwicklung dieser Parameter kann die Friedhofsverwaltung allenfalls durch strategische Entscheidungen, wie z. B. beim Angebot der Begräbnisarten oder der sukzessiven Außerdienststellung weiterer Grabfelder, reagieren (die aber immer nur mittel- bis langfristig umgesetzt werden können und gebührenwirksam werden). Auch die fortgesetzten Bemühungen des Fachbereichs Stadtgrün zur Reduzierung bzw. Konsolidierung der Personal- und Sachkosten haben einen Beitrag zur Gebührenentwicklung geleistet. Die Umsetzung des Kienbaumgutachtens wird, auch hinsichtlich der Personalentwicklung, kontinuierlich weiterverfolgt.

 

Die Kosten der fortdauernden Sanierung der Infrastruktur der Friedhöfe (Stichwort: Wegesanierungen auf dem Friedhof Birkenberg) und die umfangreiche Sanierung der Trauerhallen und Sozialräume, z. B. durch Abschreibungen, haben ebenfalls Einfluss auf die Höhe der Gebühren. Darüber hinaus müssen neben den Tariferhöhungen 2017 und 2018 (2,00 % bzw. 2,35 %) für die Prognose auch die Tariferhöhungen der Jahre 2019 und 2020 im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden (lt. den Orientierungsdaten des Landes 2019: 3,0 %, 2020: 2 %).

 

Als weiterer Kostenfaktor waren im Rechnungsjahr 2017 gegenüber dem mehrjährigen Mittel verdoppelte Aufwendungen für die Pflege des Altbaumbestandes (vor allem Totholzbeseitigungen aus Sicherheitsgründen) auf den Friedhöfen angefallen (Mehrkosten rd. 70.000 €). Außerdem waren nach früheren Langzeiterkrankungen und der Wiederbesetzung einer längeren Zeit vakanten Planstelle höhere Personalkosten in der Friedhofsverwaltung einzurechnen.

 

In der Anlage 8 werden für die wichtigsten Grabarten die typischen Gesamtkosten einer städtischen Gebührenrechnung im Vergleich von 2018 zu 2020 zusammengestellt. Bei den in den Anlagen beigefügten Berechnungen können vereinzelt Rundungsdifferenzen auftreten. Diese Rundungsdifferenzen sind durch die Vielzahl der dahinterstehenden Tabellen unvermeidlich und haben keinerlei Auswirkungen auf die Gebührenberechnung.

 

Gebührenberechnung

 

1.    Allgemeine Kostenschätzungen

Die Personalkostensteigerungen wurden von 2018 nach 2019 mit 3,00 % und von 2019 nach 2020 mit 2,00 % eingerechnet. Die Sachkosten wurden von 2018 nach 2019 mit 1 % und von 2019 nach 2020 mit 1 % Steigerung eingerechnet.

 

2.    Fallzahlen

Für die Gebührenbedarfsberechnung 2018 wurden bei den Bestattungsgebühren die Fallzahlen des Durchschnittes der Jahre 2014 bis 2018 zugrunde gelegt. Damit das Verhältnis zwischen Kosten und Fallzahl gewahrt bleibt, wurden die Kosten der Bestattungsgebühren entsprechend der Fallzahlanpassung prozentual angepasst. Hierdurch wird erreicht, dass die Kosten der einzelnen Bestattung ermittelt und darauf aufbauend die prognostizierten Kostensteigerungen eingerechnet werden können. Bei den Grabstellengebühren wurden ebenfalls die Fallzahlen des Durchschnittes der letzten Jahre zugrunde gelegt und entsprechend der zu erwartenden Entwicklung angepasst.

 

3.    Grabstellengebühren

 

3.1  Allgemeines

Durch die Grabstellengebühren soll das zur Verfügung stellen von Grabflächen abgegolten werden.

 

In die Gebührenkalkulation fließen insbesondere folgende Kostenarten ein:

 

-         Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen für das Anlagevermögen,

-         Anlage und Unterhaltung des Wegenetzes (anteilige Kosten),

-         Personalkosten für Grabfelderschließungen, Pflege und Unterhaltung,

-         Verwaltungskostenanteile.

 

3.2     Gebührenmaßstab

Als Gebührenmaßstab gilt folgende Rechenformel:

 

           (Nutzungsdauer  x  Bruttograbfläche)

        + (Nutzungsdauer  x  Fallzahl)

        = Gebührenmaßstab

 

(nähere Erläuterung unter Ziffer 3.4).

Bei den anonymen Gräbern werden zusätzlich Pflegekosten berücksichtigt.

 

           Elemente des Gebührenmaßstabes:

 

-      Bruttograbfläche

 

Hierunter wird die Grabfläche bestehend aus

- Grabbeet

- Wegeanteile

- ggf. Fundamentstreifen

- ggf. Hinterpflanzung

verstanden.

 

-      Ruhezeiten/Nutzungsdauer

 

Die Ruhezeiten richten sich nach den Bodenbeschaffenheiten der Friedhöfe und sind durch die Friedhofssatzung (§ 11) bestimmt.

Das Nutzungsrecht kann bei Wahlgräbern, Wahlgräbern in besonderer Lage, Sondergrabstätten und Kolumbarien für die volle Ruhezeit oder anteilige Ruhezeiten erworben werden. Bei Reihengräbern und anonymen Gräbern endet das Nutzungsrecht stets mit dem Ablauf der Ruhezeit; eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

 

-      Fallzahlen

 

Es handelt sich hierbei um die Anzahl der Jahre für Grabneuerwerbe und die Verlängerung von Nutzungsrechten in Jahren.

 

3.3     Anteil öffentliches Grün

Beim Bau und Betrieb städtischer Friedhöfe handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe. Bei der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe entstehen gebührenrelevante und nicht gebührenrelevante Aufwendungen.

 

Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen sollen die Gebühren für öffentliche Einrichtungen grundsätzlich kostendeckend kalkuliert werden. Hinsichtlich der Grabstellenkosten ist jedoch ein öffentlicher Anteil (sog. Anteil "öffentliches Grün") auszugliedern, da die Friedhofsanlagen neben Bestattungszwecken auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Der Anteil „öffentliches Grün“ wurde mit Ratsbeschluss 748/2010 (Gebührenvorlage für 2011) auf 15 % festgesetzt.

 

3.4.     Ermittlung der Gebührensätze

Die Gebührensätze ergeben sich im Prinzip aus folgender Rechenformel:

 

ansatzfähige Kosten./. Fallzahl = Gebührensatz

 

Die Kosten werden wie folgt verursachungsgerecht zugeordnet:

 

           a)    Die Kosten, die vorwiegend unabhängig von der Größe der Grabflächen anfallen, werden gleichgewichtig auf alle Fälle verteilt. Hierzu zählen u.a. die Betriebsleitungs- und Verwaltungskosten sowie 30 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage 1, Blatt 3 bis 4).

 

b)    Die Kosten, deren Höhe vorwiegend von der Größe der Grabflächen abhängig sind, werden nach Flächenanteilen verteilt. Zu nennen sind hier u.a. die Umlage Grabfelderschließung sowie 70 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage 1, Blatt 1 und 2).

 

c)    Bei den anonymen Gräbern, dem Ruhegarten und den Rasenreihengräbern fließen zusätzlich Kosten für die Pflege der Grabfelder ein.

 

d)    Bei den Kolumbarien, dem Ruhegarten und den Rasenreihengräbern fallen des Weiteren kalkulatorische Kosten an.

 

3.5.   Vergleich der Grabstellengebühren:

Alle Grabstellengebühren sind in Anlage 3, Blatt 3 dargestellt.

 

4.         Bestattungsgebühren/Gebühren für sonstige Leistungen auf Friedhöfen

 

4.1.     Allgemeines

Die Bestattungsgebühren werden für die Durchführung von Beisetzungen (insbesondere Ausheben und Schließen der Gräber) erhoben.

 

4.2.     Ermittlung der Gebührensätze

Die Gebührensätze errechnen sich - soweit spezifische Kostenermittlungen und Fallzahlen vorliegen - aus folgender Rechenformel:

 

ansatzfähige Kosten./.Anzahl der Fälle = Gebührensatz

 

Beisetzungen für Personen unter 5 Jahre werden als 1/2 Fall berücksichtigt und der ermittelte Gebührensatz halbiert, da für diese Beisetzungen im Vergleich zu den Bestattungen von Personen über 5 Jahre in etwa lediglich der halbe Zeitaufwand erforderlich ist. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Urnenbeisetzung in Kolumbarien ist im Vergleich zu den anderen Urnenbestattungen geringer, weil der Erdaushub und das spätere Verfüllen des Grabes entfallen.  Die unterschiedliche Entwicklung der Bestattungsgebühren basiert vorwiegend darauf, dass der Arbeitsaufwand für die einzelnen Leistungen überprüft und den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde.

 

4.3.     Vergleich der Bestattungsgebühren:

Alle Bestattungs- und sonstigen Gebühren sind in Anlage 5 dargestellt.

 

5.            Ungewollte Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge 2017 und 2018 (Ergebnis) sowie deren Ausgleich (Hinweis auf Anlage 6)

            Gemäß § 6 Abs. 2 des KAG NRW sind Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen.

 

Grabstellengebühren:

 

2017:

Es ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von - 269.676,28 €.

Die Verwaltung schlägt vor, den Fehlbetrag ab der nächsten Gebührenkalkulation einzusetzen.

 

2018:

Es ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von - 236.838,13 €.

Die Verwaltung schlägt vor, den verbleibenden Fehlbetrag in die nächste Gebührenkalkulation vorzutragen.

 

Bestattungs- und sonstige Gebühren:

 

2015:

Aus dem Jahre 2015 ergibt sich ein restlicher Überschuss in Höhe von 93.078,57 €.

 

2016:

Der restliche Fehlbetrag aus 2016 in Höhe von 17.769,33 € wird mit dem restlichen Überschuss aus 93.078,57 € verrechnet und wirkt somit gebührenmindernd.

 

2017:

Es ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von - 83.007,60 €.

Die Verwaltung schlägt vor, den Fehlbetrag ab der nächsten Gebührenkalkulation einzusetzen.

 

2018:

Es ergibt sich ein Fehlbetrag von - 83.690,28 €.

Die Verwaltung schlägt vor, diesen Fehlbetrag in die nächste Gebührenkalkulation vorzutragen.

 

Die Kosten für die jeweiligen Grabstellenarten sind der Anlage 3, Blatt 3 zu entnehmen. Die jeweiligen Bestattungskosten sind in Anlage 5, Blatt 1 - 2 dargestellt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Burger, FB  67, 406 - 6755

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Festsetzung der Friedhofsgebühren als Pflichtaufgabe.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Produkt Friedhöfe 131001

Produktgruppe Friedhofs- und Bestattungswesen 1310

Sachkonto 432300 -Benutzungsgebühren Friedhof-

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Alle zuzurechnenden Kosten sind Bestandteil der Kostenkalkulation Friedhofsgebühren.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Friedhofsgebühren sind kraft Gesetzes kostendeckend zu kalkulieren.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

Friedhofsgebühren sind nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes zu ermitteln.

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

 

 

 

 


F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

 

 

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Bedingt durch Änderungen bei der Lohndatenerfassung (Kontierung der Arbeitszeiten des Friedhofspersonals) waren umfangreiche manuelle Nachbearbeitungen der Datensätze erforderlich. Erst nach der Bereinigung der Daten konnte mit der eigentlichen Gebührenkalkulation begonnen werden, die nicht mehr rechtzeitig zum normalen Abgabeschluss fertiggestellt werden konnte. Um ein Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung zum 01.01.2020 zu ermöglichen, ist eine Beratung im letzten Turnus 2019 erforderlich.