Betreff
Erweiterung der mobilen und stationären Geschwindigkeitsüberwachung - Konzept ab 2020
Vorlage
2019/3275
Aktenzeichen
301-sch
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Erweiterung der stationären Geschwindigkeitsüberwachung durch Einrichtung von zwei weiteren ortsfesten Messeinrichtungen TraffiTower 2.0., inklusive zwei Kamerasystemen TraffiStar S 350.

 

2.    Außerdem wird die Anschaffung von zwei Semi-Stationen, inklusive vier Kamerasystemen TraffiStar S 350 beschlossen.

 

3.    Weiterhin stimmt der Rat der Stadt Leverkusen der Anschaffung eines Fahrzeuges mit Anhängerkupplung zum Transport der Semi-Stationen zu.

 

4.    Dem in Ziffer 5.2 der Begründung beschriebenen Personalmehrbedarf wird zugestimmt.

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Richrath                                                        Märtens

Begründung:

 

1. Historie

Die bisher im Stadtgebiet von Leverkusen betriebene stationäre Verkehrsüberwachungstechnik ist größtenteils veraltet. Aus diesem Grund wurde mit Beschluss des Rates vom 01.07.2019 der Neuausrichtung der Geschwindigkeitsüberwachung in Leverkusen zugestimmt (s. Vorlage Nr. 2019/2860).

 

Gemäß dem o. g. Ratsbeschluss wurden im Jahr 2019 zunächst drei TraffiTower 2.0 im Rahmen einer Neubeschaffung angeschafft. Diese werden voraussichtlich ab Beginn 2020 installiert und in Betrieb genommen. Die benannten Tower werden über die bereits vorhandenen Kamerasysteme TraffiStar S 350 der Jenoptik AG insbesondere in den Nachtstunden und bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen der Radarmesskräfte betrieben und sollen so auch außerhalb der regulären Dienstzeiten der Messkräfte zur Verkehrssicherheit im Stadtgebiet von Leverkusen beitragen.

 

2. Istzustand

Derzeit sind von den ehemals 17 stationären Anlagen mit veralteter Messtechnik nur noch drei Anlagen betriebsbereit. Alle anderen stationären Anlagen mussten aufgrund erheblicher technischer Mängel der Piezo-Sensorik außer Betrieb genommen werden, da seitens des Eichamtes keine neuen Eichbescheinigungen ausgestellt wurden. Seitens des Herstellers wurde die Einstellung der Wartungsarbeiten an den alten, noch betriebsfähigen stationären Messplätzen und den darin eingesetzten TraffiPhot S Kameras bis spätestens zum 31.12.2021 (sofern bis dahin weiterhin betriebsfähig) angekündigt.

 

Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es nur in wenigen Fällen möglich ist, die Radarwagen an den vormals stationären Messplätzen oder diversen anderen Stellen im Stadtgebiet zu positionieren. Oftmals ist dies aufgrund der baulichen Gestaltung einer Straße, einer dichten Wohnbebauung, vielen ansässigen Geschäften und dem damit verbundenen relativ hohen Parkdruck - selbst bei abgesetzter Messtechnik (die Kamera wird auf ein Stativ außerhalb des Wagens aufgebaut) mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

 

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Kreise und kreisfreien Städte sind nach § 48 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz (OBG) ermächtigt, im eigenen Hoheitsgebiet an Gefahrenstellen die Missachtung von Geschwindigkeitsüberschreitungen mittels technischer Einrichtungen zu überwachen. Die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften regeln die Details zur Geschwindigkeitsüberwachung. In früheren Zeiten war der Begriff der Gefahrenstelle eng umgrenzt und überwiegend beschränkt auf Örtlichkeiten vor schützenswerten Einrichtungen (z. B. Schulen, Altenheime, Kindergärten, Krankenhäuser etc.). Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat mit Erlass vom 15.07.2013 die Grundsatzlinien der Verkehrsüberwachung nunmehr weiter gefasst und gleichzeitig mitgeteilt, dass die geänderten Verwaltungsvorschriften zu § 48 Abs. 2 OBG am 15.07.2013 in Kraft getreten sind.

 

Der Tenor der Verwaltungsvorschriften ist, dass schwache Verkehrsteilnehmerinnen bzw. Verkehrsteilnehmer zu schützen bzw. generell Unfallgefahren zu minimieren sind. Grundlage für diesen Erlass war die Erkenntnis, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen nach wie vor die Hauptunfallursache in Deutschland darstellen. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist dabei maßgeblich für die damit verbundenen Folgeschäden. Durch die bisherigen polizeilichen und straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen ist es in den zurückliegenden Jahren gelungen, die Anzahl tödlicher Unfälle in NRW zu reduzieren.

 

Durch die Konkretisierung des § 48 Abs. 2 OBG sind Gefahrenstellen nunmehr auch solche Streckenabschnitte, an denen überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung festgestellt werden. Während mit Inbetriebnahme des ersten Radarwagens ca. 120 Standorte für die mobile Geschwindigkeitsüberwachung vorhanden waren, stehen heute (Stand 07.10.2019) 475 Messstandorte zur Verfügung. Dies liegt insbesondere daran, dass die Wünsche nach Geschwindigkeitskontrollen in der Bevölkerung, aber auch in den politischen Gremien, stetig zugenommen haben.

 

Mit der Einrichtung dieser zusätzlichen Messstellen wurde dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger sowie der Politik nach einer effizienten Geschwindigkeitskontrolle zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Rechnung getragen.

 

4. Vorgesehene Maßnahmen seitens des Fachbereichs Recht und Ordnung zum Erhalt bzw. zur Erweiterung der Geschwindigkeitsüberwachung

 

Um auch zukünftig eine adäquate Überwachung des fließenden Verkehrs gewährleisten zu können, soll die Inbetriebnahme von weiteren stationären und semi-stationären Messeinrichtungen mittels neuester Technik erfolgen. Bei der Anschaffung von weiteren Messeinrichtungen und Messsystemen soll weiterhin auf die Messsysteme der Jenoptik AG zurückgegriffen werden, da Messsysteme eines anderen Herstellers keine Kompatibilität mit den bereits vorhandenen Messsystemen der Jenoptik AG aufweisen.

 

Die anzuschaffenden Kamerasysteme, die in Verbindung mit den neuen Towern und den Semi-Stationen erworben werden sollen, können in jedem bereits vorhandenen Tower (derzeit drei aus der Beschaffung im Jahr 2019) oder Radarwagen des Herstellertyps eingesetzt und bedarfsorientiert genutzt werden.

 

4.1 Ortsfeste Messeinrichtungen

Durch die neueste Messtechnik sind zukünftig keine Eingriffe in die Fahrbahn mehr notwendig, sodass kostenintensive Maßnahmen, wie die Verlegung von Piezosensoren im Straßenbelag und die damit verbundenen Eichungen entfallen. Für die Inbetriebnahme von weiteren stationären Messstandorten sind weitere Gehäuse des TraffiTower 2.0 zu installieren.

 

Neben den drei bereits mit Beschluss des Rates vom 01.07.2019 (s. Vorlage Nr. 2019/2860) nach neuster Messtechnik betriebenen Messplätzen:

 

  1. Gustav-Heinemann-Straße in Höhe Haus Nr. 55 (Fahrtrichtung Wiesdorf),
  2. Friedrich-Ebert-Straße in Höhe Chempark (Fahrtrichtung Stadteinwärts),
  3. Burscheider Straße in Höhe Haus Nr. 463 (Fahrtrichtung Opladen),

 

bieten sich derzeit acht weitere Standorte für die stationäre Geschwindigkeitsüberwachung an.

 

  1. Bonner Straße in Höhe Burger King in (Fahrtrichtung Autobahn),
  2. Berliner Straße in Höhe Haus Nr. 201 (Fahrtrichtung Schlebusch),
  3. Hamberger Straße in Höhe Haus Nr. 12 (Fahrtrichtung Lützenkirchener Straße),
  4. Hitdorfer Straße in Höhe Haus Nr. 87 (Fahrtrichtung Rheindorf),
  5. Karl-Carstens-Ring in Höhe Brücke (Fahrtrichtung Alkenrath) und
  6. Rennbaumstraße in Höhe der Bushaltestelle „Am Wasserturm“ (Fahrtrichtung Burscheid),
  7. Solinger Straße in Höhe Haus Nr. 274 (Fahrtrichtung Rheindorf),
  8. Solinger Straße in Höhe Haus Nr. 274 (Fahrtrichtung Opladen).

 

Zunächst erfolgte an den o. g. Standorten anhand von neuen Geschwindigkeitsprofilen eine Überprüfung, ob aufgrund des aktuellen Geschwindigkeitsniveaus die notwendigen gesetzlichen Kriterien einer Gefahrenstelle erfüllt werden. Hinsichtlich der Errichtung von zusätzlichen stationären Geschwindigkeitsmessanlagen hat die Polizei im Rahmen der örtlichen Unfalluntersuchung ihre Hilfe bei der Ermittlung von Gefahrenstellen angeboten.

 

Nach Auswertung aller Messergebnisse werden die folgenden Standorte vonseiten der Verwaltung favorisiert:

 

  1. Hitdorfer Straße in Höhe Haus Nr. 87 (Fahrtrichtung Rheindorf),
  2. Rennbaumstraße in Höhe der Bushaltestelle „Am Wasserturm“ (Fahrtrichtung Burscheid).

 

Die Verwaltung wird auch zukünftig die Notwendigkeit von stationären Messeinrichtungen prüfen und bei Erfordernis erneut anfragen.

 

4.2 Semi-Stationäre Messeinrichtungen

Mit Beschluss des Rates vom 01.07.2019 zur Vorlage Nr. 2019/2860 wurde der Anschaffung von sogenannten Semi-Stationen ab dem Jahr 2020 zugestimmt. Zusätzlich zu den ortsfesten Messeinrichtungen wird daher hiermit die Anschaffung von zwei Semi-Stationen vorgeschlagen.

 

Hierbei handelt es sich um transportable Anhänger, die durch ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung an den bereits vorhandenen oder neu eingerichteten Messstellen im Stadtgebiet aufgestellt werden können. Diese Anhänger sollen jeweils mit zwei Kamerasystemen bestückt werden, sodass sie in beide Fahrtrichtungen Geschwindigkeitsverstöße feststellen können. Durch die Anhänger soll eine größere Flexibilität in der Geschwindigkeitsüberwachung erreicht werden. Außerdem können Ausfallzeiten - wie z. B. bei widrigen Witterungsverhältnissen (starker Frost, Starkregen und Sturm) - in denen der Einsatz der Radarwagen zu gefährlich ist, kompensiert bzw. bei guten Witterungsverhältnissen ergänzt werden.

 

Insgesamt stehen der Verkehrsüberwachung inklusive der bereits vorhandenen Radarwagen vier flexibel einsetzbare Messgeräte zur Verfügung, sodass beispielsweise eine intensivere Schulwegsicherung und andere, aus verkehrsrechtlicher Sicht notwendige Kontrollen gleichzeitig erfolgen können.

 

5. Finanzielle Auswirkungen

Für den Haushalt 2020 werden investive Mittel in Höhe von 666.000 € und im konsumtiven Bereich Mittel in Höhe von 48.500 € beantragt.

 

5.1. Sachkosten

 

5.1.1. Stationäre Geschwindigkeitsüberwachung

           

Die Investitionskosten belaufen sich auf ca. 85.000 € je TraffiTower 2.0 inklusive Kamerasystem. Die Preise beinhalten die erforderlichen Tiefbau- und Installationsarbeiten, die Fundamenterstellung und die Verkabelung an die Stromversorgung.

 

            5.1.2. Mobile Geschwindigkeitsüberwachung

 

Die Investitionskosten für eine Semi-Stationäre Anlage in Form eines Anhängers inklusive zwei Kamerasystemen belaufen sich auf ca. 230.000 €.

 

5.2 Personalkosten/Personalbedarf

Ob über das vorhandene Personal zur Bearbeitung von Fotos oder für die Bearbeitung von Buß- und Verwarngeldverfahren hinaus weiteres Personal benötigt wird, kann angesichts der ungewissen Fallzahlenentwicklung sowohl bei den ortsfesten- als auch bei den mobilen Einrichtungen derzeit nicht abschließend bewertet werden. Daher soll hierfür zunächst einmal die Entwicklung beobachtet und - sofern tatsächlich erforderlich - zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliches Personal eingesetzt werden.

 

Für den Transport, den Aufbau und den Einsatz der Semi-Stationen im gesamten Stadtgebiet von Leverkusen, für die Erstellung von hierfür notwendigen Geschwindigkeitsprofilen sowie zur Einrichtung von benötigten Messstellen wird seitens der Verkehrsüberwachung eine zusätzliche Arbeitskraft nach Tarifgruppe E 5 in Vollzeit benötigt.

 

5.3 Einnahmeveränderungen

Die mit den vorgesehenen Maßnahmen verbundenen Einnahmeveränderungen sind aufgrund der ungewissen Fallzahlenentwicklung schwer zu kalkulieren. Es ist davon auszugehen, dass bei einer durchschnittlichen Einnahme von 15,00 € je verwertbaren Geschwindigkeitsverstoß zusätzliche Mehreinnahmen von ca. 900.000 € erzielt werden können und die Anschaffungskosten von 714.500 € gedeckt sind.

 

6. Fazit

Zusammenfassend dargestellt beinhaltet die Erweiterung der stationären und mobilen Geschwindigkeitsüberwachung eine

 

-       Erhöhung der Verkehrssicherheit durch zusätzliche Messeinrichtungen und dadurch Absenkung des Geschwindigkeitsniveaus,

-       Umrüstung bzw. Austausch der veralteten Technik auf zukunftsorientierte laserbasierte Messeinrichtungen,

-       eine deutliche gesteigerte Flexibilität durch die unterschiedlichen Einsatzgebiete der vorhandenen Messsysteme,

-       die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen leistet zusätzlich einen Beitrag zur Luftschadstoffreduzierung.

 

Es wird daher vorgeschlagen im Jahr 2020 weitere zwei ortsfesten Messeinrichtungen (TraffiTower 2.0) sowie zwei Semi-Stationen inklusive der o. g. Kamerasysteme anzuschaffen.

 

Kosten:

 

Zwei TraffiTower 2.0 für eine Fahrtrichtung á                              35.000 €,

zwei TraffiStar S 350 á                                                                     50.000 €,

zwei Semi-Stationen inclusive zwei Kamerasystemen á         230.000 €,

Fahrzeugneuanschaffung                                                                          35.000 €,

Anhängerkupplung                                                                                         1.000 €.

 

Investive Gesamtkosten:                                                               666.000 €.

 

 

Zusätzlich entstehen im konsumtive Bereich Kosten in Höhe von 48.500 € für das benötigte Personal, den laufenden Betrieb und die Versicherung der jeweiligen Anlagen. Für die Anschaffung der oben genannten Geschwindigkeitsüberwachungssysteme würden somit Gesamtkosten in Höhe von ca. 714.500 € anfallen.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Michael Schmidt / FB 30 /

406 - 3010

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Für das Haushaltsjahr 2020 sind 666.000 € bei den Investitionskosten und 48.500 € bei den konsumtiven Kosten beantragt.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle 30000231021007, Finanzposition 782600.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Einmalige investive Kosten von 666.000 € in 2020 und jährliche konsumtive Kosten von ca. 48.500 € für Personal, Versicherungen, Wartung, Betrieb usw.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 


 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Die Vorlage bedurfte zunächst noch einer längeren internen Abstimmung. Damit die Umsetzung und somit die Realisierung der im Ergebnisbericht skizzierten Effekte zeitnah begonnen werden kann, ist der Beschluss jetzt noch in diesem Sitzungsturnus empfehlenswert.

 

 

Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

 

Entsprechend § 19 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Personal- und Organisationsausschuss am 22.11.2019 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.