Betreff
Neufassung der Vergaberichtlinien
Vorlage
2019/3313
Aktenzeichen
303-ZV-Po
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Leverkusen gemäß der Anlage dieser Vorlage.

 

 

gezeichnet:

                        In Vertretung          In Vertretung          In Vertretung          In Vertretung

Richrath        Märtens                   Lünenbach            Adomat                   Deppe

 

 

Begründung:

 

Seit der letzten Beschlussfassung der Vergaberichtlinien in 2013 sind neue rechtliche Vorgaben in Kraft getreten, insbesondere:

 

·         Umfassende Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV),

·         neue Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO),

·         Wegfall der Anwendung der VOL/A für Liefer- und Dienstleistungen,

·         Wegfall der Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).

·         Die Liefer- und Dienstleistungen sowie die freiberuflichen Leistungen werden jetzt für den Oberschwellenbereich in der VgV und im Unterschwellenbereich in der UVgO geregelt.

·         Neuregelungen im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW.

 

Die Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze), Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 304-48.07.01/01-169/18 vom 28. August 2018 (Stand 11.05.2019), wurden neu erlassen und finden durch einen temporären Verweis in den bisherigen Vergaberichtlinien bereits auch für die Stadt Leverkusen Anwendung. Durch die neuen Regelungen wird die Durchführung der Vergabeverfahren für die Folgejahre in Anlehnung an die bisherigen Regelungen festgelegt.

 

·      Bei der Vergabe von Aufträgen in einer finanziellen Größenordnung unterhalb der gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte sind die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das für Kommunales zuständige Ministerium bekannt gibt.

 

·      Im Oberschwellenbereich stehen für Liefer- und Dienstleistungen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert wahlweise zur Verfügung. Für Bauleistungen stehen ebenfalls das offene und das nicht offene Verfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen insbesondere nach § 14 Absätzen 3 und 4 VgV bzw. § 3a Absätze 2 bis 5 EU VOB gestattet ist.

 

·      Im Unterschwellenbereich muss gemäß Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen und die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, eine freihändige Vergabe oder eine Verhandlungsvergabe legitimieren.

 

·      Für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen kann der öffentliche Auftraggeber bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer wahlweise eine Verhandlungsvergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung (jeweils auch ohne Teilnahmewettbewerb) durchführen. Darüber hinaus wird öffentlich bzw. EU-weit ausgeschrieben.

 

·      Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen können bis zu einer Höhe von 250.000 Euro eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen.

 

·      Bei Bauleistungen können die Vergabestellen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro eine Freihändige Vergabe (auch ohne Teilnahmewettbewerb) durchführen. Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer können sie bei Bauleistungen eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchführen.

 

·      Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sowie bei Aufträgen über Bauleistungen können Vergabeverfahren bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer mittels E-Mail abgewickelt werden.

 

·      Im Hinblick auf die Festlegung der o. g. Wertgrenzen hat sich aufgrund eines Erlasses die Interpretation des Begriffes „Auftragswert“ dahingehend geändert, dass nunmehr nicht mehr das Einzelgewerk für die Festlegung der Vergabeart zugrunde gelegt wird, sondern der funktionale Zusammenhang der Einzelgewerke einer Maßnahme. Dies führt dazu, dass vielfach öffentliche Ausschreibungen erforderlich werden, die einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung der Vergabeverfahren nach sich ziehen.

 

Die Stadt Leverkusen wird die in den „Kommunalen Vergabegrundsätzen“ genannten Aspekte zur „Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ und „Anwendung einer Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen“ bei Auftragsvergaben berücksichtigen. Die Regelung zur Berücksichtigung präqualifizierter Unternehmen wird demgegenüber für die Stadt Leverkusen nicht verpflichtend, um auch kleineren und mittelständischen Unternehmen eine Beteiligung an öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen.

 

Die Berücksichtigung der v. g. Aspekte wird durch entsprechende Ergänzungen in den Formblättern für das Vergabewesen sichergestellt.

Die vorgenommenen Änderungen in den Vergaberichtlinien gegenüber dem alten Text sind durch eine graue Markierung dargestellt.

 

Die konkrete Durchführung der Vergabeverfahren ist in der „Dienstanweisung für die Auftragsvergabe bei der Stadt Leverkusen“ geregelt, die der Oberbürgermeister erlässt. Diese Dienstanweisung wurde mit Blick auf die v. g. Rechtsänderungen überarbeitet und ist mit Wirkung zum 25.11.2019 in neuer Fassung in Kraft getreten. Die Dienstanweisung ist der Vorlage zur Kenntnis beigefügt. In Hinblick auf die Veränderungen bzgl. der Wahl der Verfahrensart wurde der Dienstanweisung in Anlage 1 - Verfahrenswahl - eine Übersicht beigefügt, aus der die aktuelle rechtliche Interpretation der Vergabebestimmungen hervorgeht.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Podolski, FB 30, 406 - 3080

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

./.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

keine

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

keine

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

./.

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 


 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]