Betreff
Neufassung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Leverkusen
Vorlage
0069/2009
Aktenzeichen
323-31-50-wb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Die „Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen“ wird gemäß Anlage 1 beschlossen.

 

 

gezeichnet:                                                                                             

 

Buchhorn                                                                                                 Stein

Begründung:

 

Die vorliegende Neufassung der Abfallentsorgungssatzung (AES) entstand aus der Notwendigkeit, dass infolge zahlreicher Änderungen und Anpassungen der AES in den letzten Jahren die Transparenz und Übersichtlichkeit der Satzungsregelungen gelitten haben und diese durch eine Neustrukturierung der inhaltlichen Regelungen wiederhergestellt werden sollen.

 

Als Orientierungshilfe diente die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2006. Zusätzlich wurden aktuelle Handlungsempfehlungen des Fachausschusses „Recht“ des VKS im VKU (Verband der kommunalen Städtereiniger im Verband der kommunalen Unternehmen) zur Problematik „Abfallsortierung vor Ort“ im Rahmen der Benutzung der Abfallbehälter (§ 13 AES) eingearbeitet. Ebenfalls klarer formuliert worden sind die Regelungen zu ausgeschlossenen Abfällen (§ 3), zum Anschluss- und Benutzungszwang (§ 6 ff), sowie zu Überlassungspflichten (§ 19), deren Formulierungsumfang sich aus verschiedenen Urteilsbegründungen zu diesen Thematiken ergeben hat.

Im Wesentlichen soll durch die Konkretisierung sichergestellt werden, dass die Überlassungspflichten von privaten und gewerblichen Abfallerzeugern und –besitzern an die Stadt Leverkusen klar, verständlich und der aktuellen Rechtsprechung angepasst rechtssicher formuliert sind.

 

Dabei besonders zu berücksichtigen sind die Entwicklungen im Bereich der zulässigen Vor-Ort-Sortierung von Abfällen durch den Abfallerzeuger oder ein beauftragtes Serviceunternehmen. Hierzu wurden Formulierungsvorschläge des VKS eingearbeitet, um mögliche Sortiermaßnahmen klar auf den zulässigen Rahmen zu beschränken. Korrespondierend sind dazu die Definitionen der Bereitstellung und Überlassung von Abfällen an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung entsprechend angepasst worden.

 

Bezüglich der Möglichkeit, Abfälle aus gewerblichen Herkunftsbereichen vom Einsammeln und Befördern auszuschließen, wurde diese bisher auf Art und Menge beschränkte Option in § 3 um die einzelfallspezifisch zu beurteilende Beschaffenheit des Abfalls erweitert.

 

 

Ausblick

 

Durch die erforderliche Umsetzung der EU Abfallrahmenrichtlinie vom 19.11.2008 in nationales Recht wird sich das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) voraussichtlich Ende 2010 ändern.

 

Es wird erwartet, dass diese Änderungen in die AES durch die jetzt erfolgte Neustrukturierung leichter eingearbeitet werden können.

 

 

Anlage 1 enthält die zu beschließende Satzung.