Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (Sondernutzungssatzung) zu.
2. Der Rat nimmt die Änderung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern (Plakatierungsrichtlinie) zur Kenntnis.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Lünenbach
Begründung:
1. Änderung der Sondernutzungssatzung
In der Vergangenheit wurden, insbesondere in den letzten Herbst- und ersten Frühjahrsmonaten, meist sehr kurzfristig Anträge zum Aufstellen von Tischen und Stühlen gestellt, wenn die Wetterlage entsprechend positiv vorhergesagt wurde, weil die Betriebe das Risiko von schlechtem Wetter in dieser Zeit verständlicherweise nicht eingehen wollten. Dies hatte oftmals Probleme bei der sehr kurzfristigen Genehmigung in der Fachverwaltung verursacht.
Die Verwaltung schlägt nun zur
- Belebung der Innenstädte und zur
- Steigerung der Attraktivität der Fußgängerzonen
in den Herbst- und Wintermonaten vor, die Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie (Aufstellen von Tischen und Stühlen) für die Monate Oktober bis April um ca. 50 % zu reduzieren (siehe neue Geb.-Ziffer 7a im Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung).
Die reduzierte Gebühr soll nicht nur ein Anreiz für Gastronomen sein, auch in der „schlechteren Jahreszeit“ eine Außengastronomie anzubieten, sondern gleichzeitig auch ein Ausgleich für Schlechtwettertage darstellen, an denen die zur Verfügung gestellte Fläche in diesen Monaten nicht vollumfänglich nutzbar ist.
Vor der letzten Europawahl wurde vereinbart, dass für Wahlwerbestände in den Fußgängerzonen in einem fest umrissenen Bereich keine gesonderten Anträge für die Nutzung dieser Fläche gestellt werden müssen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Antrag auf Wahlwerbung gestellt hat. Da sich diese Praxis bewährt hat, ist die Sondernutzung entsprechend anzupassen (siehe § 4 Buchstabe i der Sondernutzungssatzung).
Darüber hinaus erfolgte seit der letzten Satzungsänderung in Wiesdorf eine Straßenumbenennung (alt: Otto-Grimm-Straße, neu: Pfarrer-Schmitz-Straße), sodass auch aus diesem Grund eine Anpassung der Satzung erforderlich wurde. Daneben wurden kleine redaktionelle Änderungen erforderlich, die ebenfalls eingepflegt wurden.
2. Änderung der Plakatierungsrichtlinie
Zur letzten Europawahl wurden auch neue Regelungen zur Plakatierung vereinbart, die sich ebenfalls bewährt haben und nunmehr in die Plakatierungsrichtlinie aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Änderungen zu den Ziffern 4 und 12 sowie um redaktionelle Anpassungen aufgrund organisatorischer Änderungen in der Verwaltung.
-
Erhöhung der Gesamtanzahl der für Werbezwecke
zur Verfügung gestellten
Laternenstandorte von 1.300 auf 2.200 Standorte (Ziffer 4.1),
- Anpassung der Werbezeiträume bei politischen Wahlen, damit die Plakatierung 6 Wochen vor der jeweiligen Wahl bereits samstags beginnen kann (Ziffer 12). Die Standortlisten werden am Tag vorher bekanntgegeben.
- Reduzierung der Anzahl der für Werbezwecke zur Verfügung gestellten Standorte im Zeitraum 3 Monate bis 6 Wochen vor der Wahl aufgrund geringer Nachfrage auf 400 sowie Erhöhung der Standorte für die Zeit von 6 Wochen vor der Wahl bis zum Wahltag auf 700 (Ziffer 12).
- Die Frist zur Beseitigung der Werbeplakate wurde von 3 Tage auf 7 Arbeitstage nach der Wahl verlängert (Ziffer 12).
- Festlegung, dass nur 3 Plakate (doppelseitig) übereinander gehangen werden dürfen (Ziffer 12). Dreieckständer-Werbung ist somit nicht möglich.
- Klarstellung, dass zur Wahlwerbung ein Sondernutzungsantrag zu stellen ist (Ziffer 12).
- Allgemeines:
3.1. Alle Änderungen wurden in den Unterlagen/Anlagen zur besseren Erkennbarkeit gelb markiert.
3.2. Mit den vorliegenden Unterlagen werden die interfraktionell besprochenen Maßnahmen vollumfänglich realisiert.
Mit dieser Vorlage hat sich die Vorlage Nr. 2018/2270 „Wahlwerbung“ erledigt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Laufs, FB 36, Tel. 406 -3000
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Änderung der Sondernutzungssatzung und Plakatierungsrichtlinie.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
keine
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund von vorherigen Abstimmungen mit allen Beteiligten, u. a. mit den politischen Vertreterinnen und Vertretern, konnte die Abgabefrist für die Vorlage nicht eingehalten werden. Eine Beratung und Beschlussfassung der Vorlage noch in diesem Sitzungsturnus wird jedoch als notwendig angesehen.