- 23. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen für den Stadtteil Wiesdorf
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I dieser Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 23. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. April 1997.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 10.10.2019 die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2020 beschlossen (siehe Vorlage Nr. 2019/3068). Hierzu lagen alle Konzepte der Veranstaltungen von der Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V, der Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch e. V. und der AktionsGemeinschaft Opladen e. V für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage vor. In diesem Zusammenhang ist auch die rechtliche Würdigung der Besonderheiten der verkaufsoffenen Sonntage erfolgt.
Aufgrund von Terminschwierigkeiten muss der Veranstalter im Stadtteil
Wiesdorf das Frühlingsfest um eine Woche auf den 22.03.2020 vorverlegen. Umfang und Gestaltung der Veranstaltung bleiben entsprechend dem
beschlossenen Antrag bestehen. Es geht ausschließlich um die datumsmäßige
Verlegung.
Die Veranstaltungen zu den verkaufsoffenen Sonntagen während des „Herbstfestes"
am 06.09.2020 und „Leverkusen Live" am 04.10.2020 sollen den Termin
lediglich tauschen. Auch hier bleibt es bei der Gestaltung der Veranstaltungen
und auch die bereits beschlossenen Termine bleiben bestehen. Die beiden
Veranstaltungen sollen lediglich den Platz tauschen. Grund hierfür ist, dass
der Veranstalter die für die jeweils beantragte Gestaltung der Feste
erforderlichen Beschicker und Künstlerinnen/Künstler nur in der umgekehrten
Reihenfolge der Feste engagieren konnte.
Die Werbegemeinschaft
City Leverkusen e. V. plant aufgrund der o. g. Änderungen für 2020
folgende Veranstaltungen, an denen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:
- 22.03.2020 Frühlingsfest,
- 06.09.2020 Musik- und
Familienfest „LEVlive“,
- 04.10.2020 Herbstfest mit
Herbstkirmes,
- 13.12.2020 43.
Christkindchenmarkt.
Die Konzepte wurden von der antragstellenden Werbegemeinschaften zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlagen bei.
Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem
verfassungsrechtlichen Regel-/
Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu
hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung
zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren -
dokumentierten - Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW
aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend
gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (so auch OVG NRW,
Beschluss vom 27.04.2018 - 4 B 571/18).
Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltern sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.
Die aufgeführten Veranstaltungen blicken allesamt auf eine lange
Tradition zurück, die verkaufsoffenen Sonntage schließen sich diesen an. So wird
z. B. die Herbstkirmes stattfinden, welche auf eine mehr als 100jährige
Tradition zurückblickt. Alle geplanten Veranstaltungen sind in und außerhalb
von Leverkusen so bekannt, dass der Großteil der Besucherinnen und Besucher nur
wegen dieser Veranstaltungen in die Leverkusener City kommt. Dies belegen die
internen, stichprobenartigen Zählungen der Werbegemeinschaft City Leverkusen e.
V. und einigen Händlern in der gesamten Fußgängerzone Wiesdorf während des
Frühlingsfestes am 29.04.2018. An diesem Sonntag wurde ein Besucherstrom im
hohen fünfstelligen Bereich verzeichnet, obwohl aufgrund einer
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Geschäfte geschlossen blieben und das
Frühlingsfest mit „LiveART“ erst zum vierten Mal stattfand. Die Einschätzung
von Veranstalter und Verwaltung decken sich dahingehend, dass die
Besucheranzahl bei den etablierten Festen deutlich höher ist. Das geht auch aus
den beiliegenden Anlagen hervor.
Wie darüber hinaus aus den Konzepten - anhand der Angaben zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung - ersichtlich, sollen auch nur die Geschäfte in unmittelbarer Nähe zur und mit Zugang von der jeweiligen Veranstaltung geöffnet sein, sodass die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW geforderte räumliche Nähe gegeben ist. Die Veranstaltungszeiten gehen dabei zeitlich über die Ladenöffnungszeiten hinaus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2018, 4 B 707/18; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2018, 4 B 590/18).
Weiterhin existieren zurzeit 20 Leerstände im Citybereich in Wiesdorf. Angesichts dieser erheblichen Leerstände, welche eine teilweise Verwaisung der Innenstadt zur Folge hat, dient die Sonntagsöffnung auch der Förderung und Stärkung der bestehenden Verkaufsstellen. Der Einzelhandel als strukturpolitisches Ziel wird dadurch langfristig erhalten und unterstützt (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW). Schließlich ist gerade im Stadtteil Wiesdorf die Belebung der Innenstadt durch diese Termine wichtig, da die City an Sonn- und Feiertagen ansonsten menschenleer ist (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr.4 LÖG NRW).
Vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 04.12.2019 (Anlage IV) wurde folgenden Interessenverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 02.01.2020 gegeben:
- ver.di Geschäftsstelle Köln,
- Industrie- und
Handelskammer Köln,
- Handwerkskammer
Köln,
- Handelsverband
Nordrhein-Westfalen,
- Arbeitgeberverband
Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,
- Gesamtverband
Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),
- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.
Rückmeldungen kamen vom Handelsverband Nordrhein-Westfalen, ver.di und
der IHK.
Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen teilte mit Fax vom 12.12.2019
mit, dass zur Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage keine Einwände bestehen.
Für ver.di (Köln-Bonn-Leverkusen) reichen gemäß E-Mail vom 18.12.2019
die vorgelegten Begründungen und Beschreibungen der Veranstaltungen nicht aus.
Dabei werden alt hergebrachte Leverkusener Feste und Veranstaltungen hinterfragt.
Begründet wird dies überwiegend mit rechtlichen Ausführungen der Rechtsprechung
zur alten Fassung des LÖG NW.
Die IHK Köln äußerte sich mit Schreiben vom 02.01.2020 (Eingang am
selben Tag per E-Mail) und hat bei den terminlichen Änderungen keine Bedenken.
Allgemein geäußerte Kritikpunkte, wie Benennung aller teilnehmenden
Verkaufsstellen, sind nicht möglich, da Geschäfte/Geschäftsinhaber wechseln
können, umbenannt werden, umziehen oder nicht teilnehmen wollen. Ebenso ist die
Konkretisierung der geplanten Bereiche vorab nicht hundertprozentig möglich, da
die einzelnen Veranstalter frühestens drei Monate vorher die genauen
Größenordnungen kennen und diese bewilligen lassen. Diese sind aber aus der
Erfahrung der letzten Jahre soweit wie vorhersehbar im Plan eingezeichnet. Es
ist darauf hinzuweisen, dass es sich in der Regel um den Bereich der Fußgängerzone
handelt.
In Wiesdorf gibt es die Problematik mit den Firmen Ostermann und
Wallraff Expert, wenn sie ausnahmsweise an den verkaufsoffenen Sonntagen
teilnehmen wollen. Beide sind nicht direkt an der Fußgängerzone angesiedelt,
jedoch in kurzer fußläufiger Entfernung davon. Da die dortigen
Parkmöglichkeiten allgemein allen Veranstaltungsbesucherinnen bzw.
Veranstaltungsbesuchern angeboten werden und Veranstaltungselemente dort
untergebracht sind, ist dies daher auch als Öffnungsgrund für diese Firmen zu
werten.
Weitere Stellungnahmen lagen bis zum 03.01.2020 um 12:00 Uhr
nicht vor. Die
Stellungnahmen liegen als Anlagen V dieser Vorlage bei.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Michael Schmidt / FB 30 /
0214/406 - 3010
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Am 03.12.2019 wurde die Verwaltung über die Terminprobleme und die sich daraus ergebenden Terminverschiebungen informiert. Daraus ergab sich, dass für Leverkusen-Wiesdorf die bereits erlassene 22. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen geändert werden muss. Weiterhin ist der erste verkaufsoffene Sonntag bereits für den 22.03.2020 geplant. Daher ist die Entscheidung darüber in der Ratssitzung am 10.02.2020 zu treffen.
Vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer mit ausreichender Frist anzuhören. Mit Schreiben vom 04.12.2019 (Anlage IV) wurde den Interessenverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 02.01.2020 (24:00 Uhr) gegeben.
Somit konnte diese Vorlage nicht früher vorgelegt werden.