Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I dieser Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 23. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. April 1997.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                       Märtens

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 10.10.2019 die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2020 beschlossen (siehe Vorlage Nr. 2019/3068). Hierzu lagen alle Konzepte der Veranstaltungen von der Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V, der Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch e. V. und der AktionsGemeinschaft Opladen e. V für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage vor. In diesem Zusammenhang ist auch die rechtliche Würdigung der Besonderheiten der verkaufsoffenen Sonntage erfolgt.

 

Aufgrund von Terminschwierigkeiten muss der Veranstalter im Stadtteil Wiesdorf das Frühlingsfest um eine Woche auf den 22.03.2020 vorverlegen. Umfang und Gestaltung der Veranstaltung bleiben entsprechend dem beschlossenen Antrag bestehen. Es geht ausschließlich um die datumsmäßige Verlegung.

 

Die Veranstaltungen zu den verkaufsoffenen Sonntagen während des „Herbstfestes" am 06.09.2020 und „Leverkusen Live" am 04.10.2020 sollen den Termin lediglich tauschen. Auch hier bleibt es bei der Gestaltung der Veranstaltungen und auch die bereits beschlossenen Termine bleiben bestehen. Die beiden Veranstaltungen sollen lediglich den Platz tauschen. Grund hierfür ist, dass der Veranstalter die für die jeweils beantragte Gestaltung der Feste erforderlichen Beschicker und Künstlerinnen/Künstler nur in der umgekehrten Reihenfolge der Feste engagieren konnte.

 

Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V. plant aufgrund der o. g. Änderungen für 2020 folgende Veranstaltungen, an denen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:

 

  1. 22.03.2020    Frühlingsfest,
  2. 06.09.2020    Musik- und Familienfest „LEVlive“,
  3. 04.10.2020    Herbstfest mit Herbstkirmes,
  4. 13.12.2020    43. Christkindchenmarkt.

 

Die Konzepte wurden von der antragstellenden Werbegemeinschaften zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlagen bei.

 

Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-/
Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren - dokumentierten - Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 - 4 B 571/18).

 

Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltern sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.

 

Die aufgeführten Veranstaltungen blicken allesamt auf eine lange Tradition zurück, die verkaufsoffenen Sonntage schließen sich diesen an. So wird z. B. die Herbstkirmes stattfinden, welche auf eine mehr als 100jährige Tradition zurückblickt. Alle geplanten Veranstaltungen sind in und außerhalb von Leverkusen so bekannt, dass der Großteil der Besucherinnen und Besucher nur wegen dieser Veranstaltungen in die Leverkusener City kommt. Dies belegen die internen, stichprobenartigen Zählungen der Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V. und einigen Händlern in der gesamten Fußgängerzone Wiesdorf während des Frühlingsfestes am 29.04.2018. An diesem Sonntag wurde ein Besucherstrom im hohen fünfstelligen Bereich verzeichnet, obwohl aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Geschäfte geschlossen blieben und das Frühlingsfest mit „LiveART“ erst zum vierten Mal stattfand. Die Einschätzung von Veranstalter und Verwaltung decken sich dahingehend, dass die Besucheranzahl bei den etablierten Festen deutlich höher ist. Das geht auch aus den beiliegenden Anlagen hervor.

 

Wie darüber hinaus aus den Konzepten - anhand der Angaben zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung - ersichtlich, sollen auch nur die Geschäfte in unmittelbarer Nähe zur und mit Zugang von der jeweiligen Veranstaltung geöffnet sein, sodass die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW geforderte räumliche Nähe gegeben ist. Die Veranstaltungszeiten gehen dabei zeitlich über die Ladenöffnungszeiten hinaus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2018, 4 B 707/18; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2018, 4 B 590/18).

 

Weiterhin existieren zurzeit 20 Leerstände im Citybereich in Wiesdorf. Angesichts dieser erheblichen Leerstände, welche eine teilweise Verwaisung der Innenstadt zur Folge hat, dient die Sonntagsöffnung auch der Förderung und Stärkung der bestehenden Verkaufsstellen. Der Einzelhandel als strukturpolitisches Ziel wird dadurch langfristig erhalten und unterstützt (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW). Schließlich ist gerade im Stadtteil Wiesdorf die Belebung der Innenstadt durch diese Termine wichtig, da die City an Sonn- und Feiertagen ansonsten menschenleer ist (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr.4 LÖG NRW).

 

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 04.12.2019 (Anlage IV) wurde folgenden Interessenverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 02.01.2020 gegeben:

 

- ver.di Geschäftsstelle Köln,

- Industrie- und Handelskammer Köln,

- Handwerkskammer Köln,

- Handelsverband Nordrhein-Westfalen,

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.

 

Rückmeldungen kamen vom Handelsverband Nordrhein-Westfalen, ver.di und der IHK.

 

Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen teilte mit Fax vom 12.12.2019 mit, dass zur Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage keine Einwände bestehen.

 

Für ver.di (Köln-Bonn-Leverkusen) reichen gemäß E-Mail vom 18.12.2019 die vorgelegten Begründungen und Beschreibungen der Veranstaltungen nicht aus. Dabei werden alt hergebrachte Leverkusener Feste und Veranstaltungen hinterfragt. Begründet wird dies überwiegend mit rechtlichen Ausführungen der Rechtsprechung zur alten Fassung des LÖG NW.

 

Die IHK Köln äußerte sich mit Schreiben vom 02.01.2020 (Eingang am selben Tag per E-Mail) und hat bei den terminlichen Änderungen keine Bedenken.

 

Allgemein geäußerte Kritikpunkte, wie Benennung aller teilnehmenden Verkaufsstellen, sind nicht möglich, da Geschäfte/Geschäftsinhaber wechseln können, umbenannt werden, umziehen oder nicht teilnehmen wollen. Ebenso ist die Konkretisierung der geplanten Bereiche vorab nicht hundertprozentig möglich, da die einzelnen Veranstalter frühestens drei Monate vorher die genauen Größenordnungen kennen und diese bewilligen lassen. Diese sind aber aus der Erfahrung der letzten Jahre soweit wie vorhersehbar im Plan eingezeichnet. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich in der Regel um den Bereich der Fußgängerzone handelt.

 

In Wiesdorf gibt es die Problematik mit den Firmen Ostermann und Wallraff Expert, wenn sie ausnahmsweise an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmen wollen. Beide sind nicht direkt an der Fußgängerzone angesiedelt, jedoch in kurzer fußläufiger Entfernung davon. Da die dortigen Parkmöglichkeiten allgemein allen Veranstaltungsbesucherinnen bzw. Veranstaltungsbesuchern angeboten werden und Veranstaltungselemente dort untergebracht sind, ist dies daher auch als Öffnungsgrund für diese Firmen zu werten.

 

Weitere Stellungnahmen lagen bis zum 03.01.2020 um 12:00 Uhr nicht vor. Die Stellungnahmen liegen als Anlagen V dieser Vorlage bei.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Michael Schmidt / FB 30 /

0214/406 - 3010

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Am 03.12.2019 wurde die Verwaltung über die Terminprobleme und die sich daraus ergebenden Terminverschiebungen informiert. Daraus ergab sich, dass für Leverkusen-Wiesdorf die bereits erlassene 22. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen geändert werden muss. Weiterhin ist der erste verkaufsoffene Sonntag bereits für den 22.03.2020 geplant. Daher ist die Entscheidung darüber in der Ratssitzung am 10.02.2020 zu treffen.

 

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer mit ausreichender Frist anzuhören. Mit Schreiben vom 04.12.2019 (Anlage IV) wurde den Interessenverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 02.01.2020 (24:00 Uhr) gegeben.

 

Somit konnte diese Vorlage nicht früher vorgelegt werden.